Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

freiw. Herabstufung Stufenlaufzeit

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McOldie:
Hier greift § 17 Abs.4 Satz 4 des TVöD
"4Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen; die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufen-
laufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet."
D.h. die erreichte Stufenlaufzeit bleibt erhalten.

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