Autor Thema: Mitglied eines Aufsichtsrats eines öffentlichen Unternehmens  (Read 1728 times)

0815Mitarbeiter

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Hallo alle zusammen,

folgende Konstellation:

Ich bin tariflich beim Land angestellt. Mein Dienstherr schickt mich in den Aufsichtsrat eines Unternehmens, das zu 100% dem Land gehört. Die gesamte Zeit, die ich für das Mandat aufbringe, gilt als Arbeitszeit.
Es ist zukünftig angedacht, dass die Aufsichtsräte des Unternehmens eine Vergütung durch das Unternehmen erhalten.

Meine Einschätzung:

Es handelt sich bei dem Mandat um ein persönliches Mandat, das grundsätzlich nicht Teil der Arbeitstätigkeit sein kann. Die Entsendung kann abgelehnt werden und bei Annahme handelt es sich bei der Ausübung nie um Arbeitszeit beim Dienstherren. Unabhängig davon kann mit dem Dienstherren eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden, dass eine Entschädigung gezahlt wird.
Die von der Gesellschaft erhaltene Vergütung kann der AN annehmen, muss sie aber entsprechend § 3 Abs. 4 TVL  behandeln und ggf. abführen.

Sehe ich das soweit richtig? Gibt es andere Einschätzungen?

Beamter

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Du hast keinen „Dienstherren“

Eukalyptus

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Offene Frage: Was unterscheidet die Tätigkeit in einem Aufsichtsrat entscheidend bzw. grundsätzlich von einer beliebigen anderen Arbeitszuweisung, die vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist?

NWB

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Da du ja wie ich das lese nur auf Veranlassung deines Arbeitgebers in den Aufsichtsrat kommen wirst, würde ich dieses Mandat nicht unbedingt als rein persönlich betrachten.

Anscheinend hat dein AG ein Interesse daran, dass du seine Interessen im Aufsichtsrat vertrittst.
Daher kann ich dem Gedanken, dass diese Anweisung vom Direktionsrecht des AG gedeckt ist mit all den Folgen bzgl. Arbeitszeit etc. viel abgewinnen

McOldie

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Die Tätigkeit im Aufsichtsrat gilt offenbar als Arbeitszeit. Dann dürfte es doch keine Nebentätigkeit mehr sein. Die Frage ist, wie wird mit dem Entgelt umgegangen.

BobbyHoward

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Es scheint, dass die Arbeit im Aufsichtsrat als Arbeitszeit anerkannt wird. In diesem Fall kann es wohl keine Nebentätigkeit mehr sein. Die Frage lautet, wie das Entgelt gehandhabt wird.

FearOfTheDuck

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Es scheint, dass die Arbeit im Aufsichtsrat als Arbeitszeit anerkannt wird. In diesem Fall kann es wohl keine Nebentätigkeit mehr sein. Die Frage lautet, wie das Entgelt gehandhabt wird.

Umformulier- oder Wiederholungsbot?

2strong

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@0815Mitarbeiter
Ob es sich bei der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat um ein persönliches Mandat handelt, hängt zunächst vom Charakter des Überwachungsorgans ab. Bei einem Pflichtorgan (bspw. beim AR einer AG) handelt es sich um ein persönliches Mandat mit der Folge, dass eine Vertretung ausgeschlossen ist. Bei eibem fakultativen AR (z. B. bei einer GmbH) kann aufgrund Gesellschaftsvertrag eine Stellvertretung ermöglicht sein.

Da die Berufung in den AR auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgt, handelt es sich bei der Mandatswahrnehmung (einschließlich Vor- und Nachbereitung) um Arbeitszeit. Sofern eine Vergütung (nicht lediglich Reisekosten bzw. Aufwandsentschädigung) gewährt werden sollte, kann nach landesrechtlichen bzw. individualvertraglichen Bestimmungen eine Abführungspflicht an den Arbeitgeber bestehen. Hier dürften allerdings gewisse Freibeträge gelten.

t jedes Aufsichtsratsmandat ein persönliches Mandat. Das bedeutet prsktisch: e Tätigkeit im Aufsichtsrat ist Arbeitszeit.