Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Mitglied eines Aufsichtsrats eines öffentlichen Unternehmens

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BobbyHoward:
Es scheint, dass die Arbeit im Aufsichtsrat als Arbeitszeit anerkannt wird. In diesem Fall kann es wohl keine Nebentätigkeit mehr sein. Die Frage lautet, wie das Entgelt gehandhabt wird.

FearOfTheDuck:

--- Zitat von: BobbyHoward am 02.06.2025 07:01 ---Es scheint, dass die Arbeit im Aufsichtsrat als Arbeitszeit anerkannt wird. In diesem Fall kann es wohl keine Nebentätigkeit mehr sein. Die Frage lautet, wie das Entgelt gehandhabt wird.

--- End quote ---

Umformulier- oder Wiederholungsbot?

2strong:
@0815Mitarbeiter
Ob es sich bei der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat um ein persönliches Mandat handelt, hängt zunächst vom Charakter des Überwachungsorgans ab. Bei einem Pflichtorgan (bspw. beim AR einer AG) handelt es sich um ein persönliches Mandat mit der Folge, dass eine Vertretung ausgeschlossen ist. Bei eibem fakultativen AR (z. B. bei einer GmbH) kann aufgrund Gesellschaftsvertrag eine Stellvertretung ermöglicht sein.

Da die Berufung in den AR auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgt, handelt es sich bei der Mandatswahrnehmung (einschließlich Vor- und Nachbereitung) um Arbeitszeit. Sofern eine Vergütung (nicht lediglich Reisekosten bzw. Aufwandsentschädigung) gewährt werden sollte, kann nach landesrechtlichen bzw. individualvertraglichen Bestimmungen eine Abführungspflicht an den Arbeitgeber bestehen. Hier dürften allerdings gewisse Freibeträge gelten.

t jedes Aufsichtsratsmandat ein persönliches Mandat. Das bedeutet prsktisch: e Tätigkeit im Aufsichtsrat ist Arbeitszeit.

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