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Mitbestimmungsvorlage, einzelne Punkte abstimmen

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clarion:
Wieso soll man nicht einer Einstellung zustimmen können, und die Eingruppierung ablehnen können?

MoinMoin:
Man ist eingruppiert aufgrund der auszuübenden Tätigkeiten, daher kann man maximal dagegen sein, welche Tätigkeiten übertragen werden, aber das steht dem PR nicht zu.



Was man machen kann ist der Einstellung zustimmen und feststellen, dass man eine andere Rechtsmeinung bzgl. der Eingruppierung hat und man diese prüfen will und das man dem AN anraten wird eine Eingruppierungsfeststellungsklage zu machen.
Etwas anderes ist es bzgl. der Stufe in der Eingestellt wird.

TVOEDAnwender:
Der Personalrat hat (in NRW, aber auch in anderen PersVG, z.B. bei BPersVG) bei der Eingruppierung ein Mitbestimmungsrecht.

Der Kommentar Haufe führt hierzu aus:


--- Zitat ---Eingruppierung ist die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer tariflichen Lohn- oder Gehaltsgruppe im Rahmen eines kollektiven Entgeltschemas. Sie ist keine rechtsgestaltende Maßnahme seitens des Arbeitgebers, sondern ergibt sich aus der Tarifautomatik unmittelbar aus der Übertragung tariflich geregelter Tätigkeiten. Die Eingruppierung ist also ein gedanklicher Vorgang, ein Akt der Rechtsanwendung. Es geht um die Subsumtion eines bestimmten Sachverhalts unter eine vorgegebene Entgeltordnung.
 
Der Arbeitnehmer ist eingruppiert, er wird nicht eingruppiert.


Es geht also bei der Eingruppierung um die Einreihung des Beschäftigten in die tarifliche Entgeltordnung nach Maßgabe der tariflichen Wertigkeit der vom Beschäftigten auszuübenden Tätigkeit.

Ist die Eingruppierung kein Gestaltungs-, sondern ein Beurteilungsakt, ist auch das Mitbestimmungsrecht nicht als Mitgestaltungs-, sondern als Mitbeurteilungsrecht zu verstehen.[1]

Dieses Mitbeurteilungsrecht soll die einheitliche und gleichmäßige Anwendung der Lohn- und Gehaltsgruppenordnung sowie die tarifgerechte Bewertung des Arbeitsplatzes sicherstellen.[2]

Mitbestimmungspflichtig ist nicht nur die erstmalige Einreihung, sondern auch die Überprüfung einer bestehenden Eingruppierung aus Anlass der Übertragung neuer Aufgaben, die auf einem neuen (anderen) bisher noch nicht bewerteten Arbeitsplatz anfallen. Es handelt sich insoweit auch um eine "Neu-Eingruppierung".

Mitbestimmungspflichtig ist auch die übertarifliche Eingruppierung.
--- End quote ---

Die Mitbestimmung kann die Tarifautomatik und auch den Anspruch des Beschäftigten auf das entsprechende Entgelt auch nicht aushebeln.

TVOEDAnwender:

--- Zitat von: FlaPuWummi am 11.06.2025 21:26 ---
--- Zitat von: TVOEDAnwender am 06.06.2025 11:08 ---Er könnte jetzt z.B.: Der Einstellung zustimmen, jedoch der Eingruppierung und/oder der Befristung nicht.
Obwohl dies alles in einer Vorlage vorgelegt wurde und es die selbe Person betrifft.

--- End quote ---

Dazu hätte ich eine Zusatzfrage, da wir das heute im Personalrat bei uns diskutierten. Wenn man der Einstellung zustimmt, der Eingruppierung aber nicht-hätte das negative Folgen für die Person? Bei uns wird behauptet, dass dann die Einstellung nicht erfolgen könne, da man ja keine Eingruppierung vornehmen könne. Das behaupten Gremiumsmitglieder. Deshalb wurde beidem zugestimmt und der Leitung mitgeteilt, dass man die Eingruppierung später überprüfen wolle. Allerdings macht das ja keinen Sinn, der Personalrat hat die Eingruppierung ja bestätigt. Er hat dann keine Grundlage mehr, um die nochmals zu hinterfragen. Oder?

--- End quote ---

Im Zweifel muss sowieso bei einer fehlerhaften Rechtsmeinung des Arbeitgebers bezüglich der Eingruppierung der einzelne Beschäftigte seine Ansprüche geltend machen.

TVOEDAnwender:

--- Zitat ---Streiten sich Personalvertretung und Arbeitgeber nicht über die Einstellung als solche, sondern lediglich um die richtige Eingruppierung, so kann die Personalvertretung zwar die Zustimmung zur Eingruppierung, nicht aber zur Einstellung verweigern. Die Frage der richtigen Eingruppierung ist im Bereich des Personalvertretungsrechts im Einigungsverfahren zu lösen, im Bereich des Betriebsverfassungsgesetzes durch eine Zustimmungsersetzung seitens des Arbeitsgerichts.[13] Durch eine Einstellung und eine vorläufige Gehaltszahlung unter Vorbehalt der Rückforderung bei gleichzeitiger Durchführung des Einigungsverfahrens bzw. Zustimmungsersetzungsverfahrens wird das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung nicht verletzt.
--- End quote ---

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