Hallo,
ich denke schon das der Arbeitnehmer einen Anspruch hat.
Ich verweise dabei auf das Urteil des EuGH vom 04.05.2023 C487/21:
Tenor: Das Urteil des EuGH legt fest, dass ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO auch die Verpflichtung einschließt, der betroffenen Person eine originalgetreue Kopie der Verarbeitung personenbezogener Daten zu übermitteln, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist.
Es gibt mittlerweile auch ein Urteil des BGH das sich, wenn ich es richtig in Erinnerung, habe in die selbe Richtung bewegt wie das des EuGH.
Ebenfalls verweise ich in diesem Zusammenhang auf § 3 TVÖD Absatz 5 (die Formulierung schränkt den Umfang der Kopien nicht ein!):
Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
Wie seht Ihr das sonst so?