Autor Thema: [Allg] Einsicht Personalakte bei Versetzungsgesuch  (Read 2097 times)

blub1984w

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Hallo zusammen.
Ich habe leider schon einiges mit meiner Geschäftsleitung durch und bin mittlerweile seit Anfang Januar wegen Burn Out krankgeschrieben. Zuletzt hatte man mir Blaumachen vorgeworfen und mir sofortige Attestpflicht UND Amtsarztpflicht aufs Auge gedrückt. Dagegen hab ich mithilfe der Gewerkschaft beim Verwaltungsgericht geklagt und auch gewonnen.

Nun schaue ich mich natürlich anderweitig um. Habe aber Angst davor, dass halt die neue Dienststelle die lange Krankschreibung und insbesondere alles zum Gerichtsverfahren zu lesen bekommt. Hab ich evtl. ein Anrecht darauf, dass der Teil mit dem Gerichtsverfahren aus der Personalakte entfernt werden muss? Es wirkt sich ja höchstwahrscheinlich auf alle Ewigkeit negativ auf mich aus 😕

Ich bin übrigens Beamtin. Und eigentlich möchte ich bei meiner Dienststelle bleiben, weil es für mich vom Arbeitsweg her perfekt ist und ich meine Arbeit sehr gerne mache. Aber bin mir unsicher, ob da überhaupt noch eine Grundlage zum vernünftigen Arbeiten ist.
« Last Edit: 12.06.2025 04:33 von Admin »

clarion

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Antw:Einsicht Personalakte bei Versetzungsgesuch
« Antwort #1 am: 01.06.2025 22:31 »
Dann warte doch ab, wie es sich in der Dienststelle entwickelt. Vielleicht nimmt man das auch sportlich.

Zock

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Antw:Einsicht Personalakte bei Versetzungsgesuch
« Antwort #2 am: 02.06.2025 11:58 »
Also die Rechtslage ist so, dass natürlich niemand beliebiges ohne Deine Zustimmung in die Personalakte sehen darf.

Aber im Rahmen von Bewerbungsverfahren wird häufig die Einverständniserklärung gefordert, mit der Du dann die Erlaubnis erteilst.
Spätestens im Vorstellungsgespräch würde ich bei der neuen Stelle mit offenen Karten spielen.

eros

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Antw:Einsicht Personalakte bei Versetzungsgesuch
« Antwort #3 am: 03.06.2025 11:52 »
Hallo,

schau dir doch selbst erstmal die Personalakte an bevor du ein Versetzungsgesuch etc. in Angriff nimmst.
Wenn dir da was spanisch vorkommt würde ich dagegen vorgehen.

Ich habe selbst auch vor meiner Bewerbung meine Personalakte angeschaut und festgestellt das da ziemlich wenig drin ist.....keine aktuelle Stellenbeschreibung ausübung der Leitungsfunktion, keine fortbildungen..... und nichts von lange Erkrankungen...

Ergo, kann auch deine Personalakte ziemlich dünn sein. ;)

 

Juraisttoll

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Antw:Einsicht Personalakte bei Versetzungsgesuch
« Antwort #4 am: 03.06.2025 16:56 »
Aus den vorherigen Fragen entnehme ich, dass du nordrheinwestfälische Landesbeamtin bist, daher ist das LBG NRW, hier genauer § 88 für dich einschlägig:

Rechtsgrundlage – § 88 LBG NRW
§ 88 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW bestimmt Folgendes:

„Der Beamte oder die Beamtin kann die Entfernung unrichtiger oder unzulässiger Angaben aus der Personalakte verlangen.“

Diese Vorschrift verleiht dem Beamten ein subjektives öffentliches Recht, d. h. einen durchsetzbaren Individualanspruch auf Entfernung von Personalakteninhalten, sofern diese entweder
(a) unrichtig oder
(b) unzulässig sind.

Anwendung auf Ihren Fall
I. Zur Unzulässigkeit von Angaben über ein abgeschlossenes Gerichtsverfahren zugunsten der Beamtin
1. Grundsatz der Personalaktenführung
Gemäß ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2007 – 2 C 9.06) und entsprechend § 50 Abs. 1 BeamtStG dürfen Personalakten nur solche Vorgänge und Angaben enthalten, die für das Dienstverhältnis von rechtlicher Bedeutung sind und den Grundsätzen der Sachlichkeit und Wahrheit entsprechen.

Die Aktenführung hat sich daher auf objektiv relevante und verwertbare dienstliche Tatsachen zu beschränken.

2. Dokumentation eines gerichtlichen Verfahrens
Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, das auf eine Rechtsverletzung durch die Dienststelle zurückzuführen ist (z. B. unzulässige Attestpflicht oder rechtswidrige Anordnung amtsärztlicher Untersuchung), stellt keinen tauglichen Anlass für einen negativen Eintrag in der Personalakte dar, wenn das Verfahren zugunsten der Beamtin entschieden wurde.

Ein derartiger Eintrag kann im dienstlichen Kontext nur dann zulässig sein, wenn das Verfahren in einem dienstlichen Fehlverhalten der Beamtin mündet (z. B. Disziplinarverfahren, strafrechtliche Verurteilung) – das ist hier jedoch nicht der Fall, vielmehr wurde die Beamtin in ihren Rechten bestätigt.

3. Fehlende dienstliche Relevanz nach Obsiegen
Nach allgemeiner Rechtsauffassung – u. a. VG Berlin, Urt. v. 09.10.2013 – 5 K 92.12 –, verliert ein streitiger Vorgang nach erfolgreicher Anfechtung durch die Beamtin seine dienstrechtliche Relevanz, insbesondere wenn

keine Disziplinarmaßnahme ergangen ist,

und das Verhalten der Beamtin nicht dienstpflichtwidrig war.

Ein dokumentierter Vermerk über ein Verfahren, das die Dienststelle in rechtswidriger Weise belastet, kann nicht zulasten der Beamtin in ihrer Personalakte verbleiben, da dies gegen das Wahrheitsgebot und den Grundsatz der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) verstieße.

II. Rechtliche Bewertung des Eintrags
Der Eintrag über das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist daher:

nicht mehr von dienstlicher Relevanz, da die darin beschriebene Maßnahme (Attestpflicht, Amtsarztvorladung) vom Gericht aufgehoben wurde;

nicht objektiv geeignet, den beruflichen Werdegang zu beeinflussen oder künftige Beurteilungen zu rechtfertigen;

und aus beamtenrechtlicher Sicht ungeeignet, Rückschlüsse auf Leistungsfähigkeit oder Pflichterfüllung der Beamtin zu ziehen.

Er ist damit „unzulässig“ i. S. v. § 88 Abs. 1 LBG NRW.

Rechtsfolge – Anspruch auf Entfernung
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Ihnen als Beamtin ein unmittelbarer Anspruch auf Entfernung des entsprechenden Vermerks zusteht.

Dabei ist unerheblich, ob der Eintrag

in Form eines Verwaltungsvermerks,

als Teil eines Beurteilungsentwurfs,

oder als Anlage zur Personalakte geführt wird.

Alle Varianten sind gleichermaßen aktenrechtlich relevant und unterfallen der Regelung des § 88 LBG NRW.

Zusammenfassung
Sie haben gemäß:

§ 88 Abs. 1 LBG NRW (Anspruch auf Entfernung unzulässiger Angaben),

in Verbindung mit § 50 BeamtStG (Vorgaben zur Personalaktenführung),

unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht, informationelle Selbstbestimmung),

sowie gestützt auf die Fürsorgepflicht aus § 45 BeamtStG,

einen voll durchsetzbaren Anspruch auf Entfernung sämtlicher Einträge in Ihrer Personalakte, die sich auf ein verwaltungsgerichtliches Verfahren beziehen, das zu Ihren Gunsten entschieden wurde, sofern dieser Eintrag nicht objektiv dienstlich erforderlich ist.

Also dein weiteres Vorgehen:

1. einen Antrag auf Akteneinsicht (in alle Personalakten, also wenn bei mehreren Behörden es jeweils eine Personalakte für dich gibt, dann diesen Antrag entsprechend an alle personalaktenführenden Behörden richten, bei dir zum Beispiel Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft jeweils) gemäß § 86 Absatz 1 oder über einen Anwalt (dann gemäß § 86 Absatz 1 und Absatz 2 LBG NRW) stellen

-> um zu prüfen, was genau in der Akte ist

2. dann ggf. einen Antrag gemäß § 88 LBG NRW auf Entfernung der Unterlagen (Gerichtsurteil etc. pp) stellen in Verbindung im Falle der Ablehnung des Antrages, dass um Begründung bzw. Erstellung eines Ablehnungsbescheides gebeten wird (Anspruch darauf ergibt aus § 39 Verwaltungsverfahrensgesetz, Artikel 20 Abs. 3 + Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz)

um dann

3. durch einen Anwalt das prüfen zu lassen, ob man dann Klage beim Verwaltungsgericht einreicht, um festzustellen ob du überhaupt ein Anspruch gemäß § 88 LBG NRW auf Entfernung der Unterlagen aus der Personalakte hast

Wichtig:

Eine Personalakte besteht meistens aus einer Grundakte und Teil- bzw. und oder Nebenakten. Also den Antrag auf Einsicht in die Grundakte und alle Teil- und Nebenakten (komplette Personalakte stellen), ggf. darum bitten, dass man dir eine komplette Aufistung der Personalakte gibt (Grundakte, welche Teil- und oder Nebenakten es gibt).
« Last Edit: 03.06.2025 17:12 von Juraisttoll »

Juraisttoll

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Antw:Einsicht Personalakte bei Versetzungsgesuch
« Antwort #5 am: 03.06.2025 17:29 »
Ergänzung:

1. Tatbestand
Art der Unterlagen

Die in der Personalakte befindlichen Schriftstücke zur Attest- und Amtsarztanordnung einschließlich der zugrundeliegenden Vorwürfe des „Blaumachens“ sind Unterlagen über Beschwerden bzw. Behauptungen im Sinne des § 88 Abs. 1.

Feststellung der Unbegründetheit

Durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts wurde festgestellt, dass die Maßnahme rechtswidrig war; damit steht fest, dass die zugrundeliegenden Behauptungen unbegründet sind.

Dieses richterliche Erkenntnis bewirkt rechtlich dieselbe Qualität wie eine behördliche Feststellung der Unrichtigkeit.

Damit greift Nr. 1 unmittelbar: „… falls diese sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben …“

2. Rechtsfolge
Unverzügliche Entfernung: Der Dienstherr hat die betreffenden Unterlagen ohne jede Frist aus Ihrer Personalakte zu entfernen und zu vernichten.

Erforderliche Zustimmung: Sie müssen die Entfernung schriftlich billigen (§ 88 Abs. 1 S. 1 Nr. 1). Eine darüber hinausgehende Antragstellung oder Wartefrist ist nicht erforderlich.

Verwertungsverbot: Nach Entfernung dürfen die Daten gemäß § 88 Abs. 1 S. 3 nicht mehr verwertet werden; ein weiterer Abruf bei Versetzung oder Beurteilung ist unzulässig.

3. Warum Nr. 2 nicht einschlägig ist
Nr. 2 setzt gerade voraus, dass die Vorwürfe nicht als falsch erwiesen sind; es handelt sich um „ungünstige“ Unterlagen, die womöglich zutreffen könnten.

Da hier aber eine gerichtliche Entscheidung die Unrichtigkeit bestätigt, liegt die Wertung des Gesetz­ge­bers klar auf Nr. 1.

Die Zwei-Jahres-Frist aus Nr. 2 würde den gesetzlich gewährleisteten Schutz gegen unrichtige Personalakteneinträge unzulässig verkürzen und widerspräche dem Grundsatz sachlicher Aktenführung (vgl. BVerwG, Urteil v. 21. 06. 2007 – 2 C 9.06, zum Verwertungsverbot bei unrichtigen Personalakteneinträgen).
verwaltungsvorschriften-im-internet.de

Ergebnis
Anspruchsgrundlage: § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW.

Rechtswirkung: Sofortige Löschung der als rechtswidrig erkannten Unterlagen; Nr. 2 ist mangels offener Tatsachen­lage nicht anwendbar.

Damit können Sie die Entfernung mit sofortiger Wirkung verlangen und müssen nicht die Zweijahresfrist des Nr. 2 abwarten.

ERGEBNIS: Die Anspruchsgrundlage auf Entfernung richtet sich nach § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW meines Erachtens und somit müssend die streitgegenständlichen Unterlagen sofort aus allen Personalakten entfernt werden und nicht erst nach einer 2-Jahresfrist wie im Falle des § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW!!

Juraisttoll

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Antw:Einsicht Personalakte bei Versetzungsgesuch
« Antwort #6 am: 03.06.2025 20:52 »
2. Ergänzung (der erste Text bezog sich vor allem auf die dem verwaltungsgerichtlichen Urteil zugrundeliegenden Tatsachen (Krankschreibung, Anordnung über Attestpflicht + Amtsarzt), hier geht es jetzt um Entfernungsanspruch bezüglich der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung:

I. Maßgebliche Rechtsnorm: § 88 Abs. 1 LBG NRW
Nach § 88 Abs. 1 LBG NRW sind Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen unter bestimmten Voraussetzungen aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten.

Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen zwei Konstellationen:

1. § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW – Unbegründete oder falsche Vorwürfe
„…falls diese sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich […] zu entfernen und zu vernichten.“

Anwendbarkeit im Fall:
Die behördliche Maßnahme (Amtsarztverpflichtung) beruhte auf dem Vorwurf des „Blaumachens“, mithin also einer impliziten Bewertung dienstlichen Verhaltens. Dieser Vorwurf wurde durch das gerichtliche Urteil eindeutig als rechtswidrig und somit unbegründet zurückgewiesen.

Das Urteil dokumentiert einen unbegründeten behördlichen Eingriff, nicht eine schuldhafte Pflichtverletzung Ihrerseits.

Da die zugrunde liegende „Bewertung“ (Sie seien dienstunfähig oder simulierend) objektiv falsch war, ist § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW unmittelbar einschlägig.

Folge: Mit Ihrer Zustimmung ist die Eintragung (hier: das Urteil selbst und etwaige Bezugsvorgänge) unverzüglich zu entfernen und zu vernichten.

2. § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW – Ungünstige oder nachteilige Unterlagen
„…falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag […] nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten.“

Hilfserwägung (subsidiär):
Selbst wenn man das Urteil nicht als Reaktion auf eine „falsche Behauptung“ i. S. v. Nr. 1 ansieht, fällt es dennoch unter Nr. 2, sofern die Dokumentation des Vorgangs geeignet ist, sich nachteilig auf Ihre dienstliche Entwicklung auszuwirken (z. B. bei Versetzungen, Beförderungen, Beurteilungen).

Hier genügt der bloße Antrag, nachdem zwei Jahre vergangen sind – ohne Ermessensspielraum der Behörde, es sei denn, ein disziplinar- oder strafrechtlicher Zusammenhang besteht (was hier nicht der Fall ist).

II. Verfassungsrechtliche und verwaltungsgerichtliche Ergänzungserwägung
 Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Die dauerhafte Dokumentation eines gerichtlichen Verfahrens, das ausschließlich zu Ihren Gunsten ausgegangen ist, stellt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.

Die informationelle Selbstbestimmung schützt auch Beamtinnen und Beamte davor, dass rechtswidrige Behördenmaßnahmen dauerhaft dokumentiert und potenziell stigmatisierend weiterverwendet werden.

Verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung
VG Gelsenkirchen, Beschluss v. 29.09.2015 – 12 K 2391/14.PVL:
„Der bloße Umstand eines Konflikts mit der Dienststelle darf nicht zu einer dauerhaften Belastung im beruflichen Werdegang führen, wenn keine schuldhafte Pflichtverletzung festgestellt wurde.“

BVerwG, Urt. v. 19.02.2009 – 2 C 18.08:
„Eintragungen müssen geeignet und erforderlich sein, um das dienstliche Verhalten sachgerecht zu beurteilen. Andernfalls sind sie zu entfernen.“

III. Ergebnis
Ein Anspruch auf vollständige Entfernung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aus der Personalakte ergibt sich primär aus § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW, da der zugrunde liegende Vorwurf rechtswidrig und damit falsch/unbegründet war.

Hilfsweise folgt ein Anspruch aus § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW nach Ablauf von zwei Jahren, sofern eine nachteilige Wirkung zu besorgen ist.

In beiden Fällen ist eine fortdauernde Speicherung des Urteils weder rechtlich erforderlich noch verfassungsrechtlich zulässig. Die Dokumentation einer zu Ihren Gunsten ausgegangenen Entscheidung der Verwaltungsgerichtsbarkeit stellt keinen relevanten oder gerechtfertigten Personalaktensachverhalt dar.

blub1984w

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Antw:Einsicht Personalakte bei Versetzungsgesuch
« Antwort #7 am: 04.06.2025 10:56 »
@Juraisttoll


Vielen vielen Dank dafür, dass du dir so viel Mühe gegeben hast. Damit hab ich nicht gerechnet, eine so ausgearbeitete Antwort zu erhalten.  Ich war wirklich hier schon am verzweifeln, ob ich mich überhaupt irgendwo bewerben kann. Danke!

Ich werde schriftlich einen entsprechenden Antrag stellen und dann mal sehen, was noch kommt.