Aus den vorherigen Fragen entnehme ich, dass du nordrheinwestfälische Landesbeamtin bist, daher ist das LBG NRW, hier genauer § 88 für dich einschlägig:
Rechtsgrundlage – § 88 LBG NRW
§ 88 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW bestimmt Folgendes:
„Der Beamte oder die Beamtin kann die Entfernung unrichtiger oder unzulässiger Angaben aus der Personalakte verlangen.“
Diese Vorschrift verleiht dem Beamten ein subjektives öffentliches Recht, d. h. einen durchsetzbaren Individualanspruch auf Entfernung von Personalakteninhalten, sofern diese entweder
(a) unrichtig oder
(b) unzulässig sind.
Anwendung auf Ihren Fall
I. Zur Unzulässigkeit von Angaben über ein abgeschlossenes Gerichtsverfahren zugunsten der Beamtin
1. Grundsatz der Personalaktenführung
Gemäß ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2007 – 2 C 9.06) und entsprechend § 50 Abs. 1 BeamtStG dürfen Personalakten nur solche Vorgänge und Angaben enthalten, die für das Dienstverhältnis von rechtlicher Bedeutung sind und den Grundsätzen der Sachlichkeit und Wahrheit entsprechen.
Die Aktenführung hat sich daher auf objektiv relevante und verwertbare dienstliche Tatsachen zu beschränken.
2. Dokumentation eines gerichtlichen Verfahrens
Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, das auf eine Rechtsverletzung durch die Dienststelle zurückzuführen ist (z. B. unzulässige Attestpflicht oder rechtswidrige Anordnung amtsärztlicher Untersuchung), stellt keinen tauglichen Anlass für einen negativen Eintrag in der Personalakte dar, wenn das Verfahren zugunsten der Beamtin entschieden wurde.
Ein derartiger Eintrag kann im dienstlichen Kontext nur dann zulässig sein, wenn das Verfahren in einem dienstlichen Fehlverhalten der Beamtin mündet (z. B. Disziplinarverfahren, strafrechtliche Verurteilung) – das ist hier jedoch nicht der Fall, vielmehr wurde die Beamtin in ihren Rechten bestätigt.
3. Fehlende dienstliche Relevanz nach Obsiegen
Nach allgemeiner Rechtsauffassung – u. a. VG Berlin, Urt. v. 09.10.2013 – 5 K 92.12 –, verliert ein streitiger Vorgang nach erfolgreicher Anfechtung durch die Beamtin seine dienstrechtliche Relevanz, insbesondere wenn
keine Disziplinarmaßnahme ergangen ist,
und das Verhalten der Beamtin nicht dienstpflichtwidrig war.
Ein dokumentierter Vermerk über ein Verfahren, das die Dienststelle in rechtswidriger Weise belastet, kann nicht zulasten der Beamtin in ihrer Personalakte verbleiben, da dies gegen das Wahrheitsgebot und den Grundsatz der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) verstieße.
II. Rechtliche Bewertung des Eintrags
Der Eintrag über das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist daher:
nicht mehr von dienstlicher Relevanz, da die darin beschriebene Maßnahme (Attestpflicht, Amtsarztvorladung) vom Gericht aufgehoben wurde;
nicht objektiv geeignet, den beruflichen Werdegang zu beeinflussen oder künftige Beurteilungen zu rechtfertigen;
und aus beamtenrechtlicher Sicht ungeeignet, Rückschlüsse auf Leistungsfähigkeit oder Pflichterfüllung der Beamtin zu ziehen.
Er ist damit „unzulässig“ i. S. v. § 88 Abs. 1 LBG NRW.
Rechtsfolge – Anspruch auf Entfernung
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Ihnen als Beamtin ein unmittelbarer Anspruch auf Entfernung des entsprechenden Vermerks zusteht.
Dabei ist unerheblich, ob der Eintrag
in Form eines Verwaltungsvermerks,
als Teil eines Beurteilungsentwurfs,
oder als Anlage zur Personalakte geführt wird.
Alle Varianten sind gleichermaßen aktenrechtlich relevant und unterfallen der Regelung des § 88 LBG NRW.
Zusammenfassung
Sie haben gemäß:
§ 88 Abs. 1 LBG NRW (Anspruch auf Entfernung unzulässiger Angaben),
in Verbindung mit § 50 BeamtStG (Vorgaben zur Personalaktenführung),
unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht, informationelle Selbstbestimmung),
sowie gestützt auf die Fürsorgepflicht aus § 45 BeamtStG,
einen voll durchsetzbaren Anspruch auf Entfernung sämtlicher Einträge in Ihrer Personalakte, die sich auf ein verwaltungsgerichtliches Verfahren beziehen, das zu Ihren Gunsten entschieden wurde, sofern dieser Eintrag nicht objektiv dienstlich erforderlich ist.
Also dein weiteres Vorgehen:
1. einen Antrag auf Akteneinsicht (in alle Personalakten, also wenn bei mehreren Behörden es jeweils eine Personalakte für dich gibt, dann diesen Antrag entsprechend an alle personalaktenführenden Behörden richten, bei dir zum Beispiel Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft jeweils) gemäß § 86 Absatz 1 oder über einen Anwalt (dann gemäß § 86 Absatz 1 und Absatz 2 LBG NRW) stellen
-> um zu prüfen, was genau in der Akte ist
2. dann ggf. einen Antrag gemäß § 88 LBG NRW auf Entfernung der Unterlagen (Gerichtsurteil etc. pp) stellen in Verbindung im Falle der Ablehnung des Antrages, dass um Begründung bzw. Erstellung eines Ablehnungsbescheides gebeten wird (Anspruch darauf ergibt aus § 39 Verwaltungsverfahrensgesetz, Artikel 20 Abs. 3 + Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz)
um dann
3. durch einen Anwalt das prüfen zu lassen, ob man dann Klage beim Verwaltungsgericht einreicht, um festzustellen ob du überhaupt ein Anspruch gemäß § 88 LBG NRW auf Entfernung der Unterlagen aus der Personalakte hast
Wichtig:
Eine Personalakte besteht meistens aus einer Grundakte und Teil- bzw. und oder Nebenakten. Also den Antrag auf Einsicht in die Grundakte und alle Teil- und Nebenakten (komplette Personalakte stellen), ggf. darum bitten, dass man dir eine komplette Aufistung der Personalakte gibt (Grundakte, welche Teil- und oder Nebenakten es gibt).