Autor Thema: Allgemeine Frage zu Zweitverwendung bei Beamten auf Probe (NRW)  (Read 347 times)

laradell

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Hallo zusammen,

mich interessiert eine allgemeine beamtenrechtliche Frage zur Zweitverwendung bei Landesbeamten in NRW – speziell im Kontext der Probezeit.

Ausgangspunkt (hypothetisch):

Wie ist es rechtlich einzuordnen, wenn ein Beamter auf Probe im gehobenen Verwaltungsdienst Leistungsdefizite zeigt und sich nicht ausreichend bewährt – z. B. aus Sicht der Vorgesetzten keine effiziente Arbeitsweise, unklare Kommunikation, mangelhafte Aufgabenerfüllung?

Frage:
Darf der Dienstherr in solchen Fällen direkt auf eine Entlassung hinarbeiten oder muss er zuvor prüfen, ob der Beamte sich eventuell im Rahmen einer Zweitverwendung (z. B. andere Abteilung oder Aufgabenbereich) besser bewähren könnte?


Konkret interessiert mich:

1. Wann spricht man bei Landesbeamten in NRW rechtlich von einer "Zweitverwendung"?
Muss das zwingend ein komplett anderer Aufgabenbereich sein oder genügt auch eine Umsetzung innerhalb der Behörde?


2. Besteht – auch während der Probezeit – eine pflichtgemäße Ermessensprüfung im Rahmen der Fürsorgepflicht, ob eine Zweitverwendung erfolgversprechend sein könnte, bevor eine Entlassung ausgesprochen wird?


3. Gibt es verwaltungsgerichtliche Entscheidungen oder Grundsätze, die eine solche Prüfung oder Umsetzung in der Probezeit stützen oder zumindest nahelegen?


4. Ist es üblich oder rechtlich geboten, dass der Dienstherr bei unzureichender Leistung in der Probezeit wenigstens ein alternatives Einsatzfeld prüft, bevor er endgültig zur Entlassung übergeht?


Es geht mir fiktiv um ein besseres Verständnis der beamtenrechtlichen Strukturen in der Probezeit.

Vielen Dank für Hinweise, Erfahrungen oder Literaturtipps!



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Hypothetisch hat es also bereits ein Gespräch zwischen Vorgesetzten und Probebeamten gegeben, sonst wären die Defizite dem Beamten nicht bekannt, oder? In einem solchen Gespräch wird i. d. R. auch zu besprechen sein, wie diese Defizite aus Sicht des Vorgesetzten beseitigt werden können (Fortbildungen/Anleitung, ggfs. Umsetzung).

Zu 1:
Gem. § 13 LBG i. V. m. § 5 LVO wird der Beamte während der Probezeit auf mehr als einem Dienstposten eingesetzt, sofern dies dienstlich vertretbar ist. Es handelt sich also um einen anderen Tätigkeitsbereich (auch ein komplett anderer Aufgabenbereich) in der selben Behörde. Man spricht in diesem Fall von der Umsetzung.

Zu 2:
Ja, sofern die Leistung nicht bereits jetzt eine Entlassung rechtfertigen.

Zu 3:
Von einem Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt ist zu erwarten, dass er sich diese Informationen selbst beschaffen kann.

Zu 4:
Rechtlich geboten ist es nicht. Es muss jedoch dienstlich vertretbar sein. Das wird von der Behördengröße abhängen. Grundsätzlich ist hier zu erwähnen, dass sich der Beurteilungsmaßstab an den Anforderungen der Laufbahn und nicht denen eines bestimmten Dienstpostens zu orientieren hat.

Grundsätzlich soll dem Beamten die Gelegenheit gegeben werden, die vollständige Probezeit abzuleisten, ggfs. kann die Probezeit unter bestimmten Bedingungen verlängert werden.

Bevor eine Entlassung durchgeführt werden wird, hat die Dienststelle auch zu prüfen, ob der Beamte in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt verwendet werden kann. Bei dienstlichem Interesse können geeignte Bewerber mit ihrer Zustimmung in das nächstniedrige Eingangsamt übernommen werden. Ein Rechtsanspruch besteht aber nicht.