Hypothetisch hat es also bereits ein Gespräch zwischen Vorgesetzten und Probebeamten gegeben, sonst wären die Defizite dem Beamten nicht bekannt, oder? In einem solchen Gespräch wird i. d. R. auch zu besprechen sein, wie diese Defizite aus Sicht des Vorgesetzten beseitigt werden können (Fortbildungen/Anleitung, ggfs. Umsetzung).
Zu 1:
Gem. § 13 LBG i. V. m. § 5 LVO wird der Beamte während der Probezeit auf mehr als einem Dienstposten eingesetzt, sofern dies dienstlich vertretbar ist. Es handelt sich also um einen anderen Tätigkeitsbereich (auch ein komplett anderer Aufgabenbereich) in der selben Behörde. Man spricht in diesem Fall von der Umsetzung.
Zu 2:
Ja, sofern die Leistung nicht bereits jetzt eine Entlassung rechtfertigen.
Zu 3:
Von einem Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt ist zu erwarten, dass er sich diese Informationen selbst beschaffen kann.
Zu 4:
Rechtlich geboten ist es nicht. Es muss jedoch dienstlich vertretbar sein. Das wird von der Behördengröße abhängen. Grundsätzlich ist hier zu erwähnen, dass sich der Beurteilungsmaßstab an den Anforderungen der Laufbahn und nicht denen eines bestimmten Dienstpostens zu orientieren hat.
Grundsätzlich soll dem Beamten die Gelegenheit gegeben werden, die vollständige Probezeit abzuleisten, ggfs. kann die Probezeit unter bestimmten Bedingungen verlängert werden.
Bevor eine Entlassung durchgeführt werden wird, hat die Dienststelle auch zu prüfen, ob der Beamte in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt verwendet werden kann. Bei dienstlichem Interesse können geeignte Bewerber mit ihrer Zustimmung in das nächstniedrige Eingangsamt übernommen werden. Ein Rechtsanspruch besteht aber nicht.