Autor Thema: Frist bei gleichwertiger Versetzung auf eigenen Wunsch  (Read 500 times)

ichausberlin

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Ich möchte eine gleichwertige Stelle beim gleichen Arbeitgeber (Land Berlin) in einer anderen Behörde antreten und die Versetzungsanfrage der aufnehmenden Behörde traf bei meiner jetzigen Arbeitsstelle ein. Meine aktuelle Dienststelle will mich aber ungern gehen lassen. Gibt es (übliche) Fristen, innerhalb er dies gewähren muss? Welche Möglichkeiten habe ich ggf.?

MoinMoin

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Antw:Frist bei gleichwertiger Versetzung auf eigenen Wunsch
« Antwort #1 am: 04.06.2025 12:59 »
Das kann der AG entscheiden wie er will, da hast du nichts "zu melden".
Aber deine aktuelle Dienststelle kann dir natürlich einen AV zum Tag X geben, den du unterschreibst und dann fristgerecht beim der alten Dienststelle zum Tag X kündigen.
(Also Raubernennung light)
Ob es dann intern Ärger gibt, kann wieder dem AN egal sein, da hat der AG dann nicht zu "melden".

Rowhin

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Antw:Frist bei gleichwertiger Versetzung auf eigenen Wunsch
« Antwort #2 am: 04.06.2025 13:22 »
Das kann der AG entscheiden wie er will, da hast du nichts "zu melden".

Die Frage ist natürlich, wer beim AG das entscheidet, wenn sowohl der alte als auch die neue Vorgesetzte ungefähr auf ähnlichen Ebenen liegen ;)

Aber sonst hast du natürlich recht, da muss sich der AG intern einig werden. Ob das jetzt 1 Woche dauert oder 1 halbes Jahr.

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Antw:Frist bei gleichwertiger Versetzung auf eigenen Wunsch
« Antwort #3 am: 04.06.2025 14:13 »
Hier gab es eine interne Regelung, dass solch eine Versetzung von der Alt-Dienststelle max. 6 Monate verzögert werden darf.
Du kannst aber durchaus deinen Wunsch nach zügigem Wechsel bekunden. Dann bietest du an, xy (zB Projekt) soweit machbar noch fertig zu machen, aber dann nix Neues.
Anders ausgedrückt: Dir liegt etwas daran, den Job "sauber" zu Ende zu bringen, aber das muss auf Gegenseitigkeit beruhen.