[SN] Reform der Besoldungsstruktur

Begonnen von Martin22, 08.06.2025 07:39

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Finanzbeamter

Bei mir war es jetzt auch auf dem Konto.

Also wieder zurück zum Thema!  ;)

AnVo

Aus dem gestrigen Rundschreiben vom Finanzminister Piwarz.

ZitatAuswirkungen für sächsische Beamte, Richter und Versorgungsempfänger

Die Tarifeinigung soll zeitgleich und systemgerecht auch auf die sächsischen Beamten, Richter und Versorgungsempfänger übertragen werden. Die Koalitionsfraktionen von CDU und SPD haben angekündigt, einen Gesetzesentwurf mit entsprechenden Anpassungen in den Sächsischen Landtag einzubringen. Die Staatsregierung hat in ihrer heutigen Kabinettssitzung eine Formulierungshilfe zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge beschlossen.

Ich gehe davon aus, dass mit Unterstützung der Abgeordneten des Sächsischen Landtages eine Beschlussfassung im Plenum noch vor der Sommerpause erreicht werden kann. Nach Zustimmung der Abgeordneten des Sächsischen Landtages und Schaffung der notwendigen technischen Voraussetzungen soll die Umsetzung schnellstmöglich erfolgen.

Die neuste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Alimentation wird nicht Gegenstand dieses Gesetzes sein. Der Beschluss vom 17. September 2025 hat entscheidende Rechtsfragen offengelassen, die für eine Überprüfung der sächsischen Besoldung von Bedeutung sind. Zudem liegen dem Bundesverfassungsgericht sächsische Verfahren zur Entscheidung vor. Sobald Rechtsklarheit besteht, sollen möglicherweise erforderliche Maßnahmen mit einem gesonderten Gesetz geregelt werden.

Mannidmm

Weiß jemand den aktuellen Stand zu den sächsischen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht? Wurde das in einem anderen Teil des Forums schon einmal besprochen?

Mondschaf78

In der Liste der geplanten Entscheidungen ist zur sächsischen Besoldung noch nichts zu finden. Beim zweiten Senat sind Verfahren zur Besoldung in Bremen, Saarland, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein gelistet.

MasterNoname89

ZitatDie neuste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Alimentation wird nicht Gegenstand dieses Gesetzes sein. Der Beschluss vom 17. September 2025 hat entscheidende Rechtsfragen offengelassen, die für eine Überprüfung der sächsischen Besoldung von Bedeutung sind. Zudem liegen dem Bundesverfassungsgericht sächsische Verfahren zur Entscheidung vor. Sobald Rechtsklarheit besteht, sollen möglicherweise erforderliche Maßnahmen mit einem gesonderten Gesetz geregelt werden.

Mit anderen Worten wartet Sachsen (wie andere Bundesländer auch) auf eine Entscheidung, ob man hierbei ein (fiktives) Partnereinkommen berücksichtigen darf.

Ich hoffe für uns alle, dass das Bundesverfassungsgericht hier nicht einknickt und einem solchen Vorgehen eine Absage erteilt. Damit wäre nämlich erneut der Untergrabung des Alimentationsprinzips Tür und Tor geöffnet.

Ich gehe aber davon aus, dass mit der Anrechnung des 'nur' hälftigen Medianeinkommens des Partners auf das gesamte Haushaltseinkommen bei der Berechnung der Mindestalimentation, dem bereits Rechnung getragen ist und somit dies vor dem BVerfG keinen Bestand hätte. Zumal dann auch kein Anreiz dafür besteht, dass der Ehepartner überhaupt arbeiten geht und das wäre das falsche Signal, sowohl in die Beamtenschaft als auch in die Allgemeinheit.

In  Betracht gezogen wird das jedoch schon bei öffentlichen Auftritten/Äußerungen durch mehrere Finanzminister. So auch durch Sachsen.

MasterNoname89

Der Gesetzentwurf zur Übernahme des Tarifergebnisses, wurde am 01.04.2026 an den zuständigen Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen. Dieser tagt laut Sitzungskalender nächstmalig am 29.04.2026 ab 10:00 Uhr.

MasterNoname89

In einer Anfrage an den sächsischen Finanzminister, Christian Piwarz, über Abgeordnetenwatch, wurde auf die anhängigen Verfahren aus Sachsen hinsichtlich der amtsangemessenen Alimentation verwiesen und damit einhergehend noch offenen Rechtsfragen.

Demzufolge ist wohl nicht zeitnah mit einer Umsetzung des Urteils des BVerfG vom 17. September 2025 für Sachsen zu rechnen. Offene Rechtsfragen sind wohl, wie bereits im Vorfeld erwähnt, offenbar u.a. die Berücksichtigung eines Partnereinkommens.

Auf eine Erhöhung der Schichtzulagen, wie in der Anfrage angesprochen, wurde leider nicht eingegangen. Der vorliegende Gesetzentwurf zur Übernahme des Tarifergebnisses, sieht diesbezüglich keinerlei Erhöhungen vor.


VaPi

Das Partnereinkommen wird garantiert berücksichtigt. Der Bund nimmt es ja jetzt auch rein. Und wenn Sachsen Geld sparen kann, dann machen sie es auch. Wer hier n den Dienstherrn immer noch große Erwartungen hat, sollte diese besser zurückfahren.

MasterNoname89

Der Bund hat das Partnereinkommen in seinem Referentenentwurf enthalten. Ob dieses jedoch vorm BVerfG Bestand hätte, ist fraglich.

Darüber hinaus kürzt der Bund auch die Pension ein (von 71,75% auf 69,76%) - ein weiterer Punkt der wieder Anlass für Klagen gibt, denn die Alimentation ist ja über das aktive Dienstverhältnis hinaus zu gewähren.

Jedenfalls ist der Entwurf des Bundes eine klare Enttäuschung und wieder nur ein minimalistischer Ruhigstellungsversuch  >:(

Mal schauen wie die Lösung aus dem sächsischen Parlament aussieht. (Vermutlich nicht besser)

dortu

"Darüber hinaus kürzt der Bund auch die Pension ein (von 71,75% auf 69,76%) - ein weiterer Punkt der wieder Anlass für Klagen gibt, denn die Alimentation ist ja über das aktive Dienstverhältnis hinaus zu gewähren."

Das ist definitiv so nicht richtig. Beim Bund werden bisher schon bei den Versorgungsbezügen vorhandene Kürzungen (§ 14 und 50f BeamtVG) gestrichen und nun im Ruhegehaltssatz entsprechend berücksichtigt. In der Gesetzesbegründung wird dies noch einmal erläutert: "Der im Gesetz festgeschriebene Ruhegehaltssatz entspricht damit zukünftig dem tatsächlichen Verhältnis des (vor Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zustehende) Ruhegehaltes zu den zugrunde liegenden Dienstbezügen. Er weist den effektiven (Höchst)Ruhegehaltssatz direkt aus. Die bisherige Regelung erweckte den Eindruck, das Höchstruhegehalt betrage 71,75% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, obwohl wegen des Einbaufaktors und des Pflegeabzuges dieses Verhältnis tatsächlich nur 69,76% beträgt. Mit der Änderung wird die Rechtsklarheit gesteigert sowie Verwaltungsaufwand verringert."