Autor Thema: Steuerklasse Urlaubsabgeltung bei Dienstaustritt und Arbeitslosigkeit.  (Read 750 times)

RHall

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Person P arbeitete befristet im öffentlichen Dienst an einer Universität bis zum Datum F. Danach ist P arbeitslos. Es gab aber noch X Tage (sagen wir etwa einen Monat) Resturlaub, der als Urlaubsabgeltung in Höhe von Y ausbezahlt wurde.

Da für diese Zeit der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht (um genau X Tage verschoben wird), erhält P für diese Zeit kein Arbeitslosengeld.

Jetzt kommt der Knackpunkt:
Die Urlaubsabgeltung wurde mehr wie ein Monat nach Dienstaustritt ausbezahlt und nach Steuerklasse VI (6) versteuert, anstatt nach der regulären Steuerklasse III (3).
Das führte dazu, dass die Nettoauszahlung deutlich niedriger war (mehr als 1.000 Euro weniger als ein normales Monatsgehalt von Person P), vielleicht sogar weniger wie das Arbeitslosengeld für Entsprechende Zeitraum, wenn es kein Resturlaub gegeben hatte.

Jetzt ist die Frage: Ist das wirklich korrekt das Steuersatz VI verwendet ist in diesen Fall?

Beim Recherchieren scheint es mir eher so, als würde Steuerklasse VI normalerweise nur dann angewendet, wenn es noch andere Einkünfte oder ein weiteres Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber gibt. Das ist hier aber nicht der Fall.

Ich kann mir vorstellen, dass jemand, der eine Urlaubsabfindung bekommt, während er noch irgendwo anders arbeitet, tatsächlich in Steuerklasse VI fällt. Aber jemand, der arbeitslos ist und gerade kein Arbeitslosengeld bezieht, weil der Anspruch ruht, sollte doch eigentlich nicht automatisch in Steuerklasse VI fallen.

Kennt sich vielleicht jemand mit diesem Thema gut aus?
Und was wären die richtigen Quellen, um die entsprechenden Regeln nachlesen und verstehen zu können? Weil Auf google habe ich viele informationen gefunden von indirekten Quellen, wie anwalt-XYZ.de, die sich aber manchmal aus meinersicht wiedersprechen.
« Last Edit: 10.06.2025 21:05 von RHall »

MoinMoin

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Ich kenne mich mit dem Thema nicht gut aus, aber da man mit der Steuererklärung dann im Nachgang nicht mehr oder weniger Steuern zahlt, egal ob der Urlaub mit Klasse 1-6 versteuert wurde, ist auch egal.
Am Ende ist es wurscht und nur zeitverschoben!

Aber da der AG keinerlei Wissen über die Arbeitsverhältnisse nach Beendigung derselben hat, ist es doch logisch das mit 6 zu versteuern und auszuzahlen.
Oder soll der AG warten, bis der AN ihm den Nachweis erbringt, dass er keine andere Arbeit gefunden hat?


btw. und ich kenne mich insofern dann doch damit aus, weil mir dies auch schon widerfahren ist, kein Arbeitslosengeld für den Arbeitslosenmonat beim AG wechsel, weil Urlaub ausgezahlt wurde.
Dafür gabs damals aber Übergangsgeld vom AG „on top“, ach die BAT Zeiten waren dann doch besser..

Warnstreik

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Der Bezug des Arbeitslosengeldes wird um die Anzahl der Resturlaubstage gekürzt, die der Arbeitnehmer ausgezahlt bekommt. Hat er 7 Tage Resturlaub, dann gibt es anteilig für 7 Arbeitstage kein Arbeitslosengeld. Nach dieser Logik ist es klar, dass man zum einen garnicht "schlechter stehen" kann mit der Auszahlung und dass zum anderen die Lohnsteuerklasse total egal ist - abgerechnet wird am Ende, sprich bei der Steuererklärung.

Steuerklasse 6 ist obligatorisch, da dein Arbeitsverhältnis geendet hat und dein alter AG ja garnicht weiß ob und wo du nun beschäftigt bist.