Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Person P arbeitete befristet im öffentlichen Dienst an einer Universität bis zum Datum F. Danach ist P arbeitslos. Es gab aber noch X Tage (sagen wir etwa einen Monat) Resturlaub, der als Urlaubsabgeltung in Höhe von Y ausbezahlt wurde.
Da für diese Zeit der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht (um genau X Tage verschoben wird), erhält P für diese Zeit kein Arbeitslosengeld.
Jetzt kommt der Knackpunkt:
Die Urlaubsabgeltung wurde mehr wie ein Monat nach Dienstaustritt ausbezahlt und nach Steuerklasse VI (6) versteuert, anstatt nach der regulären Steuerklasse III (3).
Das führte dazu, dass die Nettoauszahlung deutlich niedriger war (mehr als 1.000 Euro weniger als ein normales Monatsgehalt von Person P), vielleicht sogar weniger wie das Arbeitslosengeld für Entsprechende Zeitraum, wenn es kein Resturlaub gegeben hatte.
Jetzt ist die Frage: Ist das wirklich korrekt das Steuersatz VI verwendet ist in diesen Fall?
Beim Recherchieren scheint es mir eher so, als würde Steuerklasse VI normalerweise nur dann angewendet, wenn es noch andere Einkünfte oder ein weiteres Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber gibt. Das ist hier aber nicht der Fall.
Ich kann mir vorstellen, dass jemand, der eine Urlaubsabfindung bekommt, während er noch irgendwo anders arbeitet, tatsächlich in Steuerklasse VI fällt. Aber jemand, der arbeitslos ist und gerade kein Arbeitslosengeld bezieht, weil der Anspruch ruht, sollte doch eigentlich nicht automatisch in Steuerklasse VI fallen.
Kennt sich vielleicht jemand mit diesem Thema gut aus?
Und was wären die richtigen Quellen, um die entsprechenden Regeln nachlesen und verstehen zu können? Weil Auf google habe ich viele informationen gefunden von indirekten Quellen, wie anwalt-XYZ.de, die sich aber manchmal aus meinersicht wiedersprechen.