Um mal kurz zum Thema zurückzukommen:
Die geplante Veränderung bezieht sich auf § 5 BremAZVO vom 25.01.2022 (Brem.GBl. 2022, S. 78;
https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/bremische-verordnung-ueber-die-arbeitszeit-der-beamtinnen-und-beamten-bremische-arbeitszeitverordnung-bremazvo-vom-25-januar-2022-176725?asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d)
Sie wird für die Bediensteten neben der unmittelbar längeren wöchentlichen Arbeitszeit auch weitere nachteilige Auswirkungen habe, so bspw. hinsichtlich der Höhe des zukünftig anzusparenden und auf einem Lebensarbeitszeitkonto festzuhaltenden Zeitguthabens nach § 12, sofern ein solches besteht bzw. alsbald eingerichtet werden sollte. Auch darin dürfte ihr eigentlicher Zweck liegen.
Darüber hinaus spielt eine wie auch immer geartete Zeiteinheit für die Betrachtung der amtsangemessenen Alimentation in der Regel keine unmittelbare Rolle, da hinsichtlich des Alimentationsprinzips das Gehalt als Ganzes der verfassungsrechtliche Bezugspunkt ist, welcher wiederum als Zeitfaktor das Kalenderjahr zur Grundlage hat.
Nimmt man den so gewählten Bezugspunkt zur Grundlage, so zeigt sich in den unteren Besoldungsgruppen eine seit 2008 bestehende regelmäßige Verletzung des Mindestabstandsgebots: 2008 bestand ein Fehlbetrag von 443,35 € (19,7 %) zwischen der Mindest- und gewährten Nettoalimentation; 2020 lag dieser Fehlbetrag bei 645,03 € (21,1 %), wie das der bekannte DÖV-Beitrag aus dem Jahr 2022 dargelegt hat. Die Verletzung der Besoldungsstaffelung hat sich so, im Rahmen der Mindestbesoldung indiziell betrachtet, bis weit in den gehobenen Dienst hinein materialisiert. Als Folge muss man auf Grundlage der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgehen, dass sich die Besoldungssystematik als so verletzt zeigt, dass sich der bremische Gesetzgeber gezwungen gesehen hätte, die Grundgehaltssätze spürbar anzuheben.
Er hat sich nach 2020 allerdings im Konzert mit den anderen Besoldungsgesetzgebern dazu entschieden, keine über die regelmäßige Anpassung hinausgehende Anhebung der Grundgehaltssätze vorzunehmen, um stattdessen die sozialen Besoldungskomponenten erheblich anzuheben. Damit ist allerdings die evident verletzte Besoldungssystematik nicht zu heilen, weshalb das Bundesverfassungsgericht diese Maßnahmen in Form und Höhe als verfassungswidrig betrachtet werden wird, sofern ihm eine Richtervorlage aus Bremen zukommt, die als Folge einer hinreichend substantiierten Klage ein begründetes Normenkontrollverfahren einleitet.
Die geplante Anhebung der regelmäßigen Arbeitszeit hat aus den oben genannten Gründen keine unmittelbare Bedeutung für die Höhe der amtsangemessenen Alimentation. Sie ist dem Land folglich zunächst einmal gestattet. Sie dürfte aber zukünftig im Rahmen des genannten Normenkontrollverfahrens als eine weitere negative Maßnahme im Rahmen der Besoldungsrechtsprechung zu betrachen sein, nämlich auf der zweiten Prüfungsstufe im Rahmen der Gesamtabwägung, welche zunächst einmal das angerufene Verwaltungsgericht wird vornehmen müssen, wenn die von ihm betrachtete Klage entsprechend begründete Aussagen anführen wird.
Entsprechend kann - auf den Punkt gebracht - all das, was ich gerade geschrieben habe, jenen Besoldungsgesetzgebern herzlich egal sein, die regelmäßig die sie bindende Besoldungsrechtsprechung des Senats missachten, da all jene Besoldungsgesetzgeber ja sowieso wissen, dass ihre gesetzliche Regelung des Besoldungsrechts verfassungswidrig ist. Aus einer solchen Brille betrachtet, dürfte es nicht mehr darauf ankommen, ob noch ein weiteres Indiz für die verfassungswidrige Unteralimentation aller Beamten hinzukommt.
Bremen hat - der Ordnung halber festgestellt, um Folgerungen aus dem vorherigen Absatz ziehen zu können - nur einen Besoldungsgesetzgeber. Die Kosten solcher Maßnahmen im Rahmen der geschilderten Sachlage werden, wenn man nicht die Bediensteten betrachten möchte, demokratietheoretisch gebildet und sind entsprechend allüberall beobachtbar. Wer kein Interesse daran hat, dass diese Kosten noch höher werden, sollte meiner Meinung nach auch hier im Forum darüber nachdenken, wie er sich zum Thema stellt. So jedenfalls ist meine regelmäßige Sicht auf das Thema. Die geplante Regelung legt mittelbar ein weiteres Mal Hand an unser demokratisches Gemeinwesen. Denn die Verantwortungsträger innerhalb der bremischen Politik wissen um das, was ich gerade geschrieben habe. Um so mehr dürften sie mit wenig Interesse auf die angekündigten Entscheidungen aus Karlsruhe schauen, die bekanntlich auch die bremische Gesetzeslage kontrollieren werden, wenn auch unmittelbar nur mit Blick auf das Jahr 2013 und 2014.