Autor Thema: Reha Kind Entgeltfortzahlung TvöD VKA als Begleitperson  (Read 775 times)

Nordfriese

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Hallo zusammen,

wir sollen im September zur einer medizinischen Reha mit unserem zwei jährigen Sohn. Meine Frau, ebenfalls im öffentlichen Dienst bei einer Kommune bekommt einfach eine Entgeltfortzahlung. Bei mir stellt sich der Arbeitgeber bzw. die Personalabteilung quer. Sie verweist darauf, dass ich lediglich freigestellt werde und keinen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung habe. Wir sind jetzt ein wenig verzweifelt. Kann uns jemand eine rechtliche Auskunft geben?

Vielen Dank und viele Grüße aus Nordfriesland 

Fettschwanzmaki

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Eine rechtlich verbindliche Auskunft wird Dir hier wohl keiner geben können oder wollen, vllt. einen Hinweis - zum Thema:

§ 28 (unbezahlter Sonderurlaub, AG muss einwilligen, kein Rechtsanspruch, Kleinkinderbetreuung stellt allerdings einen wichtigen Grund dar) sowie § 29 TVöD (Arbeitsbefreiung mit Entgeltfortzahlung) regeln das weitgehend, wir reden hier aber über bis zu vier Tage Entgeltfortzahlung pro Kalenderjahr.

Im Rahmen einer mutmasslich mehrwöchigen Reha hilft das nur wenig.

Ich stolpere eher darüber, dass ihr anscheinend als beide Elternteile die Reha begleiten wollt. Nicht missverstehen, dieses Anliegen wird wohl jeder ansatzweise emotional nachvollziehen können, aber selbst § 45 SGV V (Krankengeld bei Erkrankung des Kindes) sieht nur einen Elternteil als Begleitperson vor.

Pragmatisch betrachtet: Deine Frau fährt als Kindesmutter und "Begleitperson" mit zur Reha und Du besuchst die beiden am WE, nimmst regulären, bezahlten Urlaub oder unbezahlten Sonderurlaub, nachdem die bezahlte Arbeitsbefreiung "aufgebraucht" ist.

Die Sorgen um den Sohnemann kann ich gut nachvollziehen, mit der "wenigen Verzweiflung" habe ich da schon eher Probleme.

UNameIT

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Hallo zusammen,

wir sollen im September zur einer medizinischen Reha mit unserem zwei jährigen Sohn. Meine Frau, ebenfalls im öffentlichen Dienst bei einer Kommune bekommt einfach eine Entgeltfortzahlung. Bei mir stellt sich der Arbeitgeber bzw. die Personalabteilung quer. Sie verweist darauf, dass ich lediglich freigestellt werde und keinen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung habe. Wir sind jetzt ein wenig verzweifelt. Kann uns jemand eine rechtliche Auskunft geben?

Vielen Dank und viele Grüße aus Nordfriesland

Noch eine Frage, geht ihr alle zur Reha (also Familienreha) oder ist es eine Einzelreha für das Kind und die Mutter soll begleiten? Bei einer Familienreha trägt meist der Leistungsträger (KK o der deutsche Rentenversicherung) den Verdienstausfall anteilig. Informiert euch mal bei allen relevanten Stellen.

Der Unterschied besteht zwischen dem eigenen Rehaanspruch und der als Begleitperson.

Rentenonkel

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Noch eine Frage, geht ihr alle zur Reha (also Familienreha) oder ist es eine Einzelreha für das Kind und die Mutter soll begleiten? Bei einer Familienreha trägt meist der Leistungsträger (KK o der deutsche Rentenversicherung) den Verdienstausfall anteilig. Informiert euch mal bei allen relevanten Stellen.

Der Unterschied besteht zwischen dem eigenen Rehaanspruch und der als Begleitperson.

Genau das ist der Punkt. Bei einer Kinderreha kann der Kostenträger den Nettoverdienstausfall einer anerkannten Begleitperson auffangen. Das beide Elternteile als Begleitperson anerkannt werden können, ist nur bei einer familienorientierten Reha möglich (bspw. nach dem Verlust eines Geschwisterkindes). Dann ist man allerdings selbst auch Rehabilitant und nicht Begleitperson und erhält so entweder Entgeltfortzahlung oder Übergangsgeld.

Erstattungsfähig ist das Nettoarbeitsentgelt. Das Nettoarbeitsentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge (Lohnsteuer und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag sowie Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung) verminderte Bruttoarbeitsentgelt einschließlich der Sachbezüge, jedoch ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und ohne gegebenenfalls gezahltes und in der Lohnsteueranmeldung abgesetztes Kindergeld.

Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei privat Krankenversicherten sind außerdem die Beiträge der Arbeitnehmer zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung (vermindert um den Beitragszuschuss des Arbeitgebers) vom Bruttoarbeitsentgelt abzuziehen.

Zusätzlich zum Nettoarbeitsentgelt werden auch die nachgewiesenen anteiligen Sonderzahlungen erstattet. Nettoarbeitsentgelt und Sonderzahlungen werden zusammen auf die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Erstattungsfähig sind darüber hinaus die nachgewiesenen Mehraufwendungen für Beiträge zur freiwilligen Sozialversicherung sowie für die private Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

Der Antrag muss beim zuständigen Leistungsträger gestellt werden.