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Nie eine Unterschrift und ein Siegel auf Bescheiden notwendig

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Jonesjena:

--- Zitat von: lumer am 15.06.2025 20:16 ---Siegel ist bei Verwaltungsakten nicht notwendig, wenn ich nicht etwas übersehe. Das elektronische Siegel, das die Schriftform ersetzen kann, ist etwas anderes.
Unterschrift ist bei einem schriftlichen VA grds. nicht notwendig. Es reicht die Namenswiedergabe, s. § 37 VwVfG.
Eine Unterschrift ist in bestimmten Fällen jedoch vorgesehen, etwa bei förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 69 VwVfG), bei Planfeststellungsbeschlüssen (§ 74 VwVfG) oder bei Asylverfahren (§ 31 AsylVfG).

--- End quote ---

Keine Ahnung wo das kodifiziert ist, aber im Asylverfahren werden VA (Bescheide) gesiegelt und nicht unterschrieben. Btw. Das AsylVfg gibt es seit 2015 nicht mehr....

lumer:

--- Zitat von: Jonesjena am 16.06.2025 12:09 ---Btw. Das AsylVfg gibt es seit 2015 nicht mehr....
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Das AsylVfG wurde 2015 lediglich umbenannt in AsylG. Aus vormals gewonnener Gewohnheit sind mir jedoch leider die zwei Buchstaben hineingerutscht.

Meinen gestrigen Beitrag muss ich etwas korrigieren:

--- Zitat von: lumer am 15.06.2025 20:16 ---Siegel ist bei Verwaltungsakten nicht notwendig, wenn ich nicht etwas übersehe. Das elektronische Siegel, das die Schriftform ersetzen kann, ist etwas anderes.

Unterschrift ist bei einem schriftlichen VA grds. nicht notwendig. Es reicht die Namenswiedergabe, s. § 37 VwVfG

Eine UnterschriftDie Schriftform ist in bestimmten Fällen jedoch vorgesehen, etwa bei förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 69 VwVfG), bei Planfeststellungsbeschlüssen (§ 74 VwVfG) oder bei Asylverfahren (§ 31 AsylVfG).

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--- Zitat von: Jonesjena am 16.06.2025 12:09 ---Keine Ahnung wo das kodifiziert ist, aber im Asylverfahren werden VA (Bescheide) gesiegelt und nicht unterschrieben.
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Die Frage ist, was unter einem "Siegel" verstanden wird. Ein Beglaubigungsvermerk oder ein Stempel der Behörde (der nicht Dienstsiegel ist) sind kein Siegel. Und selbst wenn es das Dienstsiegel des Bundes ist (https://de.wikipedia.org/wiki/Bundessiegel), genügt das allein nicht. Rechtmäßigkeitsvoraussetzung sind Benennung der Behörde (das kann das Siegel übernehmen) und Unterschrift oder Namenswiedergabe (s. § 37 Abs. 3 VwVfG).

Jonesjena:
Dann sind wir uns einig. Es ist ein Bundessiegel und der Name wird genannt.

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