Autor Thema: Nie eine Unterschrift und ein Siegel auf Bescheiden notwendig  (Read 1563 times)

stevieb

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Grüß Euch!

Ist es korrekt, dass Bescheide, egal welcher Art und Inhalt, also generell alle, nicht gesiegelt werden müssen

Und selbst eine Unterschrift ist nicht notwendig, wenn aus dem Bescheid der Name des entsprechenden Sachbearbeiters mind. aus der Grußformel am Ende des Bescheides oder aus den Kontaktdaten der Kopfdaten hervorgehen?

Was ist z. B., wenn ein Bescheid vom Dienststellenleiter unterschrieben wird, weil werden muss, unten sein Nachname steht und oben der Nachname des Sachbearbeiters, der den Bescheid geschrieben hat?

Oder gibt es Ausnahmen, also Bescheide, die gesiegelt und unterschrieben werden müssen?

Besten Dank.


Kommunalgenie

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Gesiegelt werden eigentlich nur besondere Dokumente.
Einfache Bescheide werden in der Regel nicht gesiegelt.

Unterschrieben werden Bescheide, es sei denn sie sind "maschinell" erstellt.
Unterschiedliche Namen zwischen Kopfbogen und Unterschreiber sind unschädlich, letztendlich geschieht alles im Auftrag der Dienststellenleitung.

Alien1973

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Baubescheide darf bei uns der Sachbearbeiter, der in der Kopfzeile steht, gar nicht selber unterschreiben. Geht zur Amtsleitung. Wenn nicht da, Stellvertreter. Wenn auch nicht da Referartsleitung....
Und Baubescheide werden unterschrieben, gehen bei uns nicht anders raus.

Jetzt mit der Digitalisierung und elektronischen Baubescheiden (so weit sind wir noch nicht) wird's eine digitale Signatur geben, jedoch wieder nur von ausgesuchten Personen.

FGL

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Und selbst eine Unterschrift ist nicht notwendig, wenn aus dem Bescheid der Name des entsprechenden Sachbearbeiters mind. aus der Grußformel am Ende des Bescheides oder aus den Kontaktdaten der Kopfdaten hervorgehen?
Anstelle der Unterschrift reicht auch die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten.

Was ist z. B., wenn ein Bescheid vom Dienststellenleiter unterschrieben wird, weil werden muss, unten sein Nachname steht und oben der Nachname des Sachbearbeiters, der den Bescheid geschrieben hat?
Alles korrekt.

Oder gibt es Ausnahmen, also Bescheide, die gesiegelt und unterschrieben werden müssen?
Mir ist kein Spezialgesetz bekannt, das für einen bestimmten Rechtsbereich die Siegelung und eigenhändige Unterschrift zwingend vorschreibt.

lumer

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Siegel ist bei Verwaltungsakten nicht notwendig, wenn ich nicht etwas übersehe. Das elektronische Siegel, das die Schriftform ersetzen kann, ist etwas anderes.
Unterschrift ist bei einem schriftlichen VA grds. nicht notwendig. Es reicht die Namenswiedergabe, s. § 37 VwVfG.
Eine Unterschrift ist in bestimmten Fällen jedoch vorgesehen, etwa bei förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 69 VwVfG), bei Planfeststellungsbeschlüssen (§ 74 VwVfG) oder bei Asylverfahren (§ 31 AsylVfG).

Jonesjena

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Siegel ist bei Verwaltungsakten nicht notwendig, wenn ich nicht etwas übersehe. Das elektronische Siegel, das die Schriftform ersetzen kann, ist etwas anderes.
Unterschrift ist bei einem schriftlichen VA grds. nicht notwendig. Es reicht die Namenswiedergabe, s. § 37 VwVfG.
Eine Unterschrift ist in bestimmten Fällen jedoch vorgesehen, etwa bei förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 69 VwVfG), bei Planfeststellungsbeschlüssen (§ 74 VwVfG) oder bei Asylverfahren (§ 31 AsylVfG).

Keine Ahnung wo das kodifiziert ist, aber im Asylverfahren werden VA (Bescheide) gesiegelt und nicht unterschrieben. Btw. Das AsylVfg gibt es seit 2015 nicht mehr....

lumer

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Btw. Das AsylVfg gibt es seit 2015 nicht mehr....
Das AsylVfG wurde 2015 lediglich umbenannt in AsylG. Aus vormals gewonnener Gewohnheit sind mir jedoch leider die zwei Buchstaben hineingerutscht.

Meinen gestrigen Beitrag muss ich etwas korrigieren:
Siegel ist bei Verwaltungsakten nicht notwendig, wenn ich nicht etwas übersehe. Das elektronische Siegel, das die Schriftform ersetzen kann, ist etwas anderes.

Unterschrift ist bei einem schriftlichen VA grds. nicht notwendig. Es reicht die Namenswiedergabe, s. § 37 VwVfG

Eine UnterschriftDie Schriftform ist in bestimmten Fällen jedoch vorgesehen, etwa bei förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 69 VwVfG), bei Planfeststellungsbeschlüssen (§ 74 VwVfG) oder bei Asylverfahren (§ 31 AsylVfG).

Keine Ahnung wo das kodifiziert ist, aber im Asylverfahren werden VA (Bescheide) gesiegelt und nicht unterschrieben.
Die Frage ist, was unter einem "Siegel" verstanden wird. Ein Beglaubigungsvermerk oder ein Stempel der Behörde (der nicht Dienstsiegel ist) sind kein Siegel. Und selbst wenn es das Dienstsiegel des Bundes ist (https://de.wikipedia.org/wiki/Bundessiegel), genügt das allein nicht. Rechtmäßigkeitsvoraussetzung sind Benennung der Behörde (das kann das Siegel übernehmen) und Unterschrift oder Namenswiedergabe (s. § 37 Abs. 3 VwVfG).

Jonesjena

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Dann sind wir uns einig. Es ist ein Bundessiegel und der Name wird genannt.