Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Trennungsgeld
PolareuD:
--- Zitat von: ElektroIng am 16.06.2025 15:49 ---Man bekommt dann mit der sogn. 3+5 Regelung (also max. 8 Jahre) die Wohnung am Dienstort mit dem ortsüblichen, maximalen und aktuell gültigen Trennungsübernachtungsgeldsatz (TÜG) monatlich sogar im Voraus bezahlt.
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Die 3+5 Regelung gilt m.W.n. nur für die Bundeswehr. In anderen Ressorts gelten meistens sehr viel schlechtere TG-Regelungen.
D-x:
--- Zitat von: regas am 15.06.2025 18:56 ---Ich bin bei meinen Eltern gemeldet, wohne aber dort nicht überwiegend. Der Erstwohnsitz ist dort gemeldet, weil es für Immobilie + Grundstück im Ausland am meisten Sinn ergibt.
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Ganz unabhängig von der eigentlichen Fragestellung sehe ich hier unter Umständen einen Verstoß gegen das Bundesmeldegesetz, vermutlich sogar mit Vorsatz. Inwiefern das mit einer anstehenden Verbeamtung zu vereinbaren ist, halte ich für fraglich.
Egal wie viel Sinn das ergeben mag oder wie sehr es Dir Abläufe vereinfacht, es ist vorsichtig gesagt schlicht nicht vorgesehen.
regas:
--- Zitat von: D-x am 20.06.2025 12:02 ---
--- Zitat von: regas am 15.06.2025 18:56 ---Ich bin bei meinen Eltern gemeldet, wohne aber dort nicht überwiegend. Der Erstwohnsitz ist dort gemeldet, weil es für Immobilie + Grundstück im Ausland am meisten Sinn ergibt.
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Ganz unabhängig von der eigentlichen Fragestellung sehe ich hier unter Umständen einen Verstoß gegen das Bundesmeldegesetz, vermutlich sogar mit Vorsatz. Inwiefern das mit einer anstehenden Verbeamtung zu vereinbaren ist, halte ich für fraglich.
Egal wie viel Sinn das ergeben mag oder wie sehr es Dir Abläufe vereinfacht, es ist vorsichtig gesagt schlicht nicht vorgesehen.
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Das ist mit der Gemeinde vor Ort geklärt, die sich auf den unteren Punkt bezogen haben:
--- Zitat ---"Entscheidend ist für die Deklaration als Hauptwohnsitz abermals nur der nachweisliche Schwerpunkt des Lebensverhältnisses durch soziale Bindungen, wie dort ansässige Familie oder Freunde. In den Lohnsteuerrichtlinien 2005, R 42 Absatz 1 Sätze 4 bis 8 heißt es dazu: „Bei anderen Arbeitnehmern befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an dem Wohnort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen.
Die persönlichen Beziehungen können ihren Ausdruck besonders in Bindungen an Personen, zum Beispiel Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis, finden, aber auch in Vereinszugehörigkeiten und anderen Aktivitäten.“Das heißt, Pendler müssen ihren Hauptwohnsitz nicht zwingend in der arbeitsnahen Wohnung haben, sondern können genauso ihre Wochenendwohnung so deklarieren, wenn in deren Nähe ihre sozialen Kontaktpersonen ansässig sind."
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clarion:
Der erste Wohnsitz ist da, wo der private Lebensmittelpunkt ist. Deinen Angaben zufolge soll in Deinen Elternhaus aber nicht der Lebensmittelpunkt sein, sondern in der günstigen Wohnung Deiner Bekannten. Deine Eltern willst Du offenbar nur dann und wann besuchen, um Post abzuholen.
Paragraph 21 Bundesmeldegesetz solltest Du Dir bei Gelegenheit zu Gemüte führen.
Asperatus:
clarion, die Begriffe Wohnsitz und Lebensmittelpunkt kommen im Bundesmeldegesetz nicht vor. Der Wohnsitz ist im § 7 BGB definiert. Wer sich an einem Ort ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz. Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Eine Hierarchie im BGB gibt es nicht.
Das Bundesmeldegesetz verwendet die Begriffe Haupt- und Nebenwohnung. Die Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des (ledigen) Einwohners. Welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird, bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufenthaltszeiten. Die vorwiegende Nutzung bestimmt sich nicht nach dem Aufenthalt in der Wohnung selbst, sondern nach dem Aufenthalt an dem Ort (politische Gemeinde), in dem sich die Wohnung befindet. Die Aufenthaltszeiten an den Orten, in denen sich die Wohnungen befinden, rein quantitativ festzustellen und miteinander zu vergleichen.
Demzufolge ist bei einem vollzeitbeschäftigten ledigen Fernpendler die Wohnung am Arbeitsort melderechtlich die Hauptwohnung. Die Festlegung, welche von mehreren Wohnungen die Hauptwohnung ist, wird von der Meldebehörde getroffen und kann nicht von der meldepflichtigen Person frei gewählt werden. Grundlage für die Berechnung sind jedoch die Angaben der meldepflichtigen Person. Die Meldebehörde prüft, ob die Angaben des Einwohners glaubhaft und nachvollziehbar sind.
Bei Ehegatten oder Lebenspartnern ist allerdings die gemeinsam genutzte Wohnung die Hauptwohnung (vgl. § 22 Abs. 1 BMG).
Erst in Zweifelsfällen kommt es darauf an, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt (§ 22 Abs. 3 BMG). Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.
Im Trennungsgeldrecht ist der Begriff der Wohnung zentral und der Wohnort, in dem sich die Wohnung befindet, ist dort identisch mit dem Wohnsitz lt. BGB. Es müssen alle Wohnsitze in die Prüfung einbezogen, ob diese im Einzugsgebiet liegen. Bereit bereits eine Wohnung im Einzugsgebiet zum Zeitpunkt der Versetzung, darf Trennungsgeld nicht gewährt werden.
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