Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3799807 times)

Versuch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7620 am: 11.06.2025 09:48 »
Btw:
In BW zumindest soll endlich Lebensarbeitszeitkonto kommen.
Da geht es also endlich in die andere Richtung.

Nach den Eckpunkten wird es um Mehrarbeit über die 41 Stunden hinaus gehen (wohl bis zu 3 Stunden/Woche möglich, Anspar- und Abbauphase zwischen 3 - 5 Jahren!). Eine tatsächliche Entlastung soll es nur für Beamte über 55 oder mit GdB ab 50 geben. Das ist keine echte Verbesserung wie z. B. beim Hessischen Modell, was dort de facto eine AZ-Verkürzung von einer Stunde war.
War noch angedacht, auf 39,5 h zu reduzieren bzw. Die 1,5 Stunden auf ein Lebensarbeitszeitkonto einzusparen?


Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7622 am: 12.06.2025 18:15 »
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001610461

VG Stuttgart, 08.04.2025 - 10 K 2519/22

Leitsatz

    Dem Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg wird gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LV i.V.m. Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 73 Abs. 4 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 15.10.2020 in der seit dem 01.11.2020 gültigen Fassung des Art. 1 Ziffer 9 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Rechtsvorschriften vom 15.10.2020 (GBl. 867, 915) mit Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG sowie Art. 3 GG unvereinbar ist, soweit § 73 Abs. 4 Landesbesoldungsgesetz in der vorstehend genannten Fassung die Besoldungsgruppe R 3 betrifft.

Tenor

    1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

    2. Dem Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg wird gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LV i.V.m. Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 73 Abs. 4 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 15.10.2020 in der seit dem 01.11.2020 gültigen Fassung des Art. 1 Ziffer 9 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Rechtsvorschriften vom 15.10.2020 (GBl. 867, 915) mit Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG sowie Art. 3 GG unvereinbar ist, soweit § 73 Abs. 4 Landesbesoldungsgesetz in der vorstehend genannten Fassung die Besoldungsgruppe R 3 betrifft.


Geht aber leider nur um einen Zuschlag.  ;D

AltStrG

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clarion

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7624 am: 13.06.2025 08:09 »
Das ist bekannt. Ich hoffe dass Maidowski das Thema noch abräumen.

Hans Werner Mangold

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7625 am: 13.06.2025 08:36 »
Heute ist Freitag der 13.  :o Mal abwarten was auf der Homepage des BVerfG unter „Wochenausblick“ um 9:30 Uhr erscheint!?

A9A10A11A12A13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7626 am: 13.06.2025 09:27 »
... „Wochenausblick“ um 9:30 Uhr erscheint!?

Kurze Woche - kurzer Strich?

A9A10A11A12A13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7627 am: 13.06.2025 10:04 »
unter „Wochenausblick“ um 9:30 Uhr erscheint!?

(alles andere hat liegen zu bleiben, die Vorbereitungen laufen auf Hochtouren:)
... und in der 26. KW informell: Köpi-Paaartyy, die Doris hat ihr höchstrichterliches Ruhestandsalter hoffentlich erreicht und ist bis zur Aushändigung ihrer Urkunde nur noch Frühstücksvizepräsidentin, ihre untergebenen Berichterstatter machen unbehelligt mal weiter und mal nicht...

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7628 am: 13.06.2025 10:25 »
Ist ja auch grds. staatspolitisch positiv, wenn sich Beamte stark vermehren. Die erzeugten Kinder werden nach den Regeln der FDGO erzogen und stehen dann Deutschland eher positiv gegenüber. Es gibt ja auch Gruppen im Land, die Deutschland und unsere Regeln von Haus auf ablehnen und sich auch stark vermehren.

Das hört sich jetzt vielleicht drastisch an, ist aber so. Ich habe vor kurzem Urlaub in Malta gemacht, und da hat eine Reiseleiterin gesagt, es sei wissenschaftlich erwiesen, dass die Malteser aussterben. Um eine stabile Bevölkerung zu haben braucht man eine Geburtenrate von 2,1 je Frau. Malta hat die niedrigste in der EU mit 1,08. Somit ist das Aussterben mathematisch festgeschrieben. In der Hotelerie und Gastronomie (und wahrscheinlich in vielen anderen Bereichen) würde ohne Zuwanderer gar nichts mehr gehen. Die Leute kamen aus Indien, Pakistan, Nepal, Mazedonien, Philippinen, Afrika. Scheinbar gibt es keinen Mindestlohn, da Kellner ca. 900,00 € im Monat verdienen. Höheres Hotelpersonal höchstens 1.900,00 €.

BVerfGBeliever

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7629 am: 13.06.2025 16:58 »
Somit ist das Aussterben mathematisch festgeschrieben.

Nope. Bei einem negativen exponentiellen Wachstum nähert man sich zwar asymptotisch der Null, erreicht diese jedoch nie.

[Sorry, aber weil explizit von "wissenschaftlich" und "mathematisch" die Rede war, konnte ich mir den kleinen Hinweis nicht verkneifen.. :)]

ACDSee

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7630 am: 14.06.2025 08:16 »
Es geht um eine abzählbare Menge ganzer Zahlen. Fällt die Menge unter 1 ist keiner mehr da.