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Verlust geleisteter Stufenlaufzeit bei Beförderung

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Ramirez:
Als ob dem Personalbereich das nicht ganz klar gewesen ist, natürlich ist das Absicht, deshalb bewegt man sich ja auch nicht.
Allerdings sollte man selbst wissen unter welchen Regeln man arbeitet, so schwer war der simple Wechsel von einer EG in die nächst höhere EG der gleichen "Gruppe" jetzt auch nicht, zumal es sich um jemanden handelt der mutmaßlich eine Berufsausbildung hat.

Umlauf:

--- Zitat von: Ramirez am 16.06.2025 20:38 ---Als ob dem Personalbereich das nicht ganz klar gewesen ist, natürlich ist das Absicht, deshalb bewegt man sich ja auch nicht.
Allerdings sollte man selbst wissen unter welchen Regeln man arbeitet, so schwer war der simple Wechsel von einer EG in die nächst höhere EG der gleichen "Gruppe" jetzt auch nicht, zumal es sich um jemanden handelt der mutmaßlich eine Berufsausbildung hat.

--- End quote ---

Kommt ganz auf die Umstände an.

In meiner kleinen Bundesbehörde kennt die Personalverwaltung die Stufen eigentlich nicht, da sie mit der Entgeltakte beim BVA geführt wird.
Bei Mitarbeitern, die nach Einführung des TVöD eingestellt wurden, hat unsere Personalverwaltung zwar die Stufe zur Einstellung festgelegt, aber dann alles zum BVA übergeben. Bei Mitarbeitern, die vor Einführung des TVöD eingestellt wurden, ist die Stufe hier komplett unbekannt.

In meinen Fall war man dankbar für den Hinweis, dass ich kurz vor dem Stufenaufstieg stand. Da hat man die Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten um 3 Monate nach hinten geschoben. Einige Länder handhaben das auch im TV-L recht streng gegen die Mitarbeiter. Bei den Kommunen mag es diese und solche geben.


Zusatz: Erst seit ein paar Monaten kann unsere Personalverwaltung testweise elektronisch in die Entgeltakte reinschauen. Aber eine Auswertung der Stufen samt Laufzeiten ist mir nicht bekannt.

Sjuda:
Da schwingt mal wieder eine Opfer-Mentalität mit.

Es gibt im Bereich des TVöD gar keine klassischen Beförderungen, bei denen man einseitig als Anerkennung durch den Arbeitgeber für die gleiche Tätigkeit einfach so mehr Gehalt oder eine neue, höher dotierte Tätigkeit bekommt.

Die (dauerhafte) Übertragung höherwertiger Tätigkeiten setzt eine Einigung der Vertragsparteien voraus. Die Kollegin hat sich also zur Übernahme der Aufgaben bereiterklärt. Die Stufenlaufzeit sollte man dabei natürlich im Blick haben. Darum kümmert sich der Arbeitgeber meistens nicht, denn das ist gar nicht seine Aufgabe. Ihm geht es darum, dass eine konkrete Aufgabe ab einem bestimmten Zeiptunkt erledigt wird. Das ist die Priorität - und nicht die Frage, ob bzw. ab wann es sich für den Mitarbeiter, der nach dem Prinzip der Bestenauslese ermittelt wird und sich anschließend freiwillig dazu bereiterklärt, finanziell lohnt. In der Praxis zeigen sich manche Arbeitgeber flexibel, das setzt aber die aktive und vor allem vorherige Mitwirkung des Mitarbeiter voraus.

Die Kollegin kann ausrechnen, ob es sich unter dem Strich finanziell lohnt. Ich habe das für 11 Jahre in Excel mal kurz überschlagen. Ich komme einschließlich Jahressonderzahlung auf Grundlage der aktuellen Tabellenentgelte unter dem Strich auf einen Vorteil der "Beförderungsvarinate" von ca. 5000 EUR. Das ist natürlich nichts, aber zumindest auch kein Nachteil. Eine Stufenlaufzeitverkürzung würde sich positiv auswirken, aber auch nur marginal.
Der Grund dafür sind die sehr nahe beieinander liegenden Tabellenentgelte. Selbst in der Endstufe sind es im Vergleich von EG 6 und EG 7 nur knapp 115 EUR.

ElBarto:

--- Zitat von: Sjuda am 17.06.2025 06:53 ---Da schwingt mal wieder eine Opfer-Mentalität mit.

Es gibt im Bereich des TVöD gar keine klassischen Beförderungen, bei denen man einseitig als Anerkennung durch den Arbeitgeber für die gleiche Tätigkeit einfach so mehr Gehalt oder eine neue, höher dotierte Tätigkeit bekommt.

Die (dauerhafte) Übertragung höherwertiger Tätigkeiten setzt eine Einigung der Vertragsparteien voraus. Die Kollegin hat sich also zur Übernahme der Aufgaben bereiterklärt. Die Stufenlaufzeit sollte man dabei natürlich im Blick haben. Darum kümmert sich der Arbeitgeber meistens nicht, denn das ist gar nicht seine Aufgabe. Ihm geht es darum, dass eine konkrete Aufgabe ab einem bestimmten Zeiptunkt erledigt wird. Das ist die Priorität - und nicht die Frage, ob bzw. ab wann es sich für den Mitarbeiter, der nach dem Prinzip der Bestenauslese ermittelt wird und sich anschließend freiwillig dazu bereiterklärt, finanziell lohnt. In der Praxis zeigen sich manche Arbeitgeber flexibel, das setzt aber die aktive und vor allem vorherige Mitwirkung des Mitarbeiter voraus.

Die Kollegin kann ausrechnen, ob es sich unter dem Strich finanziell lohnt. Ich habe das für 11 Jahre in Excel mal kurz überschlagen. Ich komme einschließlich Jahressonderzahlung auf Grundlage der aktuellen Tabellenentgelte unter dem Strich auf einen Vorteil der "Beförderungsvarinate" von ca. 5000 EUR. Das ist natürlich nichts, aber zumindest auch kein Nachteil. Eine Stufenlaufzeitverkürzung würde sich positiv auswirken, aber auch nur marginal.
Der Grund dafür sind die sehr nahe beieinander liegenden Tabellenentgelte. Selbst in der Endstufe sind es im Vergleich von EG 6 und EG 7 nur knapp 115 EUR.

--- End quote ---


Wenn ich Deinen Beitrag so lese fällt mir etwas ein.

Zumindest früher gab es doch mal die Regelung, dass bei einer Höhergruppierung mindestens ein Differenzbetrag zum vorherigen Verdienst von 50 EUR brutto vorliegen muss und wenn dem nicht so ist, man direkt eins weiterrutscht oder so.
War schon lange nicht mehr in der LAge, aber früher war das doch mal oder?

D-x:

--- Zitat von: ElBarto am 17.06.2025 08:11 ---Zumindest früher gab es doch mal die Regelung, dass bei einer Höhergruppierung mindestens ein Differenzbetrag zum vorherigen Verdienst von 50 EUR brutto vorliegen muss und wenn dem nicht so ist, man direkt eins weiterrutscht oder so.
War schon lange nicht mehr in der LAge, aber früher war das doch mal oder?

--- End quote ---

Das Problem wird ja nicht der Unterschied zwischen der aktuellen Entgeltgruppe 7 und Stufe 4 im Vergleich zur vorherigen Entgeltgruppe 6 und Stufe 4 sein, sondern im Vergleich zur niedrigeren Entgeltgruppe 6 aber inzwischen dort durch Zeitablauf erreichten höheren Stufe 5. Diese höhere Stufe ist in der aktuellen Entgeltgruppe nicht erreicht, da die Stufenlaufzeit von Neuem begann und erst dreieinhalb Jahre nach dem Zeitpunkt erreicht wird, zu dem die Stufe 5 in der EG 6 erreicht worden wäre, hatte man die neuen Tätigkeiten nicht angenommen.

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