Danke für die ausführliche Antwort.
Schlechte Idee? Soweit ich das jetzt über die Suchfunktion nachlesen konnte, ist es eine schlechte Idee, falls man die 40 Jahre nicht zusammen bekommt? Oder habe ich das falsch verstanden?
AltersrentenanspruchEin Altersrentenanspruch entsteht, wenn man bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens 60 Monate mit Beiträgen zusammen bekommt.
Dazu gehören auch Zeiten aus einem Minijob, Zeiten aus einem Versorgungsausgleich oder Zeiten der Pflege eines Angehörigen.
Sobald man die Wartezeit von 60 Monaten erreicht hat, besteht auch für etwaige Hinterbliebene (Ehepartner/Waisen) ein Hinterbliebenenrentenschutz.
Ein vorzeitiger Altersrentenanspruch kann entstehen, sofern man mindestens 35 Jahre zusammen hat. Die Zeiten, die nach einer Erstattung untergegangen sind, für die aber keine Beiträge erstattet wurden (Schulzeiten, Studienzeiten, Erziehungszeiten, usw.) sind unwiderruflich weg.
Auswirkungen auf die VersorgungNach § 14a BeamtVG können Zeiten aus der Rentenversicherung zu einer vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bei Dienstunfähigkeit führen.
Die Versicherungszeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung können unter Umständen auf die 45 Dienstjahre angerechnet werden und so einen vorzeitigen Einstieg in die Pensionierung ermöglichen. (§ 14 Abs. 3 BeamtVG in Verbindung mit §§ 6, 8 bis 10 und ggf. § 14 a BeamtVG)
Nach der Beitragserstattung erlischt das Rentenkonto der Rentenversicherung, so dass die Rentenversicherung dann keinen Versicherungszeiten mehr bestätigen kann. Ohne eine aktuelle Bestätigung zum Zeitpunkt der Pensionierung werden die Zeiten nach den obigen Vorschriften regelmäßig nicht mehr anerkannt.
RisikenEs können daher in folgenden Fallkonstellationen Nachteile für sich oder die Hinterbliebenen entstehen:
- Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
- Vorzeitiges Ableben
- Scheidung (Versorgungsausgleich)
- Beitragszahlung nach der Beitragserstattung durch Minijob oder Pflege eines Angehörigen
- Nachversicherung durch Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
- Gesetzliche Änderungen im Renten- oder Beamtenrecht bis zur Pensionierung
- Keine vorzeitige Pensionierung ohne Minderung mehr möglich (Stichwort: 45 Jahre)