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Was gehört alles zu den Aufgaben der EDV&Digitalisierung
DiVO:
--- Zitat von: TVOEDAnwender am 20.06.2025 11:33 ---
--- Zitat von: DiVO am 20.06.2025 07:57 ---
--- Zitat von: VielUnterwegs am 18.06.2025 10:29 ---Arbeite nun schon ein paar Jahre in einer Gemeinde für die EDV&Digitalisierung. Seit knapp zwei Jahren fordere ich eine Stellenbeschreibung ein und bitte um die Feststellung meiner Eingruppierung - nichts habe ich bis heute bekommen.
Nun soll ich auch noch für eine Beschallung inkl. Mikrofonanlage im Sitzungssaal sorgen. Inkl. Angebotsanfragen etc.
Wie komme ich endlich an meine Stellenbeschreibung, damit ich endlich mal nachweisen kann, wofür ich eigentlich angestellt bin?!
--- End quote ---
Fordere unter Fristsetzung deinen Arbeitgeber schriftlich auf seinen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 5 Nachweisgesetz (NachwG) nachzukommen.
--- End quote ---
Was soll das bringen?
--- Zitat ---Ein Recht auf eine Stellenbeschreibung gibt es nicht. Diese ergibt sich auch nicht aus dem Nachweisgesetz (das behaupten hier einige Forenteilnehmer, ist aber falsch, das NachweisG fordert nur "eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit", da wurde schon "Verwaltungsangestellter" zB ausreichen, das ist aber nicht die Pflicht, eine ausführliche Stellenbeschreibung dem Arbeitnehmer zu übergeben).
--- End quote ---
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG lautet:
"eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,"
Aus dieser Vorschrift ergibt sich kein Anspruch auf eine detaillierte, nach Arbeitsvorgängen und Zeitanteilen aufzuschlüsselnde Arbeitsplatzbeschreibung, sondern nur der Anspruch auf eine prägnante Zusammenfassung. Beispiel für eine solche kurze Charakterisierung:
"Bearbeitung von Personalangelegenheiten, Aktenführung, Erstellung von Bescheiden, allgemeine Büroorganisation.“
Für eine Eingruppierungsfeststellungsklage würde eine solche Aussage nix bis gar nix bringen.
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Was genau das bringen soll? Es sendet folgendes Signal an die Personalabteilung:
Ich kenne mich auch ein wenig aus und lasse mich nicht so einfach von euch abwimmeln.
MoinMoin:
--- Zitat von: VielUnterwegs am 18.06.2025 11:49 ---Bin hier schon der SysAdmin, gibt hier nichts, was ich nicht mache. War auch Projektleiter der neuen Homepage, bin verantwortlich für sämtliche baulichen Maßnahmen in der EDV (Verkabelung neuer Büros etc.), hab letztes Jahr sämtliche Telefonanlagen erneuert usw., dieses Jahr Umstellung Win11+Office2024, dann muss ich noch den E-Posteingang einrichten usw. usw. Die Tage kommen die Herren zwecks Umstellung neuer Server (2016 -> 2025) inkl. Umzugsplanung...als ich denke, meine 9a ist verdient...ich frage mich nur, wo ziehe ich eine Grenze, was gehört NICHT dazu!?
--- End quote ---
Platt gesagt, wenn du aus 3-4 unterschiedliche Ausbildungsbereichen Tätigkeiten auszuüben hast, dann ist durchaus die 9b begründet.
Also schreibe Arbeitsvorgänge auf und lasse sie dir bestätigen vom PA.
Die Nachfrage auf Basis NachwG ist ein Anfang, wird dir aber nicht tariflich helfen.
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: DiVO am 20.06.2025 15:18 ---
--- Zitat von: TVOEDAnwender am 20.06.2025 11:33 ---
--- Zitat von: DiVO am 20.06.2025 07:57 ---
--- Zitat von: VielUnterwegs am 18.06.2025 10:29 ---Arbeite nun schon ein paar Jahre in einer Gemeinde für die EDV&Digitalisierung. Seit knapp zwei Jahren fordere ich eine Stellenbeschreibung ein und bitte um die Feststellung meiner Eingruppierung - nichts habe ich bis heute bekommen.
Nun soll ich auch noch für eine Beschallung inkl. Mikrofonanlage im Sitzungssaal sorgen. Inkl. Angebotsanfragen etc.
Wie komme ich endlich an meine Stellenbeschreibung, damit ich endlich mal nachweisen kann, wofür ich eigentlich angestellt bin?!
--- End quote ---
Fordere unter Fristsetzung deinen Arbeitgeber schriftlich auf seinen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 5 Nachweisgesetz (NachwG) nachzukommen.
--- End quote ---
Was soll das bringen?
--- Zitat ---Ein Recht auf eine Stellenbeschreibung gibt es nicht. Diese ergibt sich auch nicht aus dem Nachweisgesetz (das behaupten hier einige Forenteilnehmer, ist aber falsch, das NachweisG fordert nur "eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit", da wurde schon "Verwaltungsangestellter" zB ausreichen, das ist aber nicht die Pflicht, eine ausführliche Stellenbeschreibung dem Arbeitnehmer zu übergeben).
--- End quote ---
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG lautet:
"eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,"
Aus dieser Vorschrift ergibt sich kein Anspruch auf eine detaillierte, nach Arbeitsvorgängen und Zeitanteilen aufzuschlüsselnde Arbeitsplatzbeschreibung, sondern nur der Anspruch auf eine prägnante Zusammenfassung. Beispiel für eine solche kurze Charakterisierung:
"Bearbeitung von Personalangelegenheiten, Aktenführung, Erstellung von Bescheiden, allgemeine Büroorganisation.“
Für eine Eingruppierungsfeststellungsklage würde eine solche Aussage nix bis gar nix bringen.
--- End quote ---
Was genau das bringen soll? Es sendet folgendes Signal an die Personalabteilung:
Ich kenne mich auch ein wenig aus und lasse mich nicht so einfach von euch abwimmeln.
--- End quote ---
Es sagt eher: ich kenne mich mit dem Eingruppierungsrecht gar nicht aus und denke, dass ich auf Grundlage eines kurzen Satzes einen Anspruch auf Höhergruppierung konstruieren kann...
VielUnterwegs:
Vielleicht suche ich mir auch einfach einen anderen Arbeitgeber, der mein Know-how zu schätzen weiß!
NWB:
Könnte eine Lösung sein.
Das Gras auf der anderen Weide ist schließlich immer grüner.
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