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Was gehört alles zu den Aufgaben der EDV&Digitalisierung

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TVOEDAnwender:

--- Zitat von: VielUnterwegs am 18.06.2025 10:29 ---Arbeite nun schon ein paar Jahre in einer Gemeinde für die EDV&Digitalisierung. Seit knapp zwei Jahren fordere ich eine Stellenbeschreibung ein und bitte um die Feststellung meiner Eingruppierung - nichts habe ich bis heute bekommen.

Nun soll ich auch noch für eine Beschallung inkl. Mikrofonanlage im Sitzungssaal sorgen. Inkl. Angebotsanfragen etc.

Wie komme ich endlich an meine Stellenbeschreibung, damit ich endlich mal nachweisen kann, wofür ich eigentlich angestellt bin?!

--- End quote ---

Die Feststellung der Rechtsmeinung deines Arbeitgebers zu Deiner Eingruppierung hast Du schon: Er überweist jeden Monat ein Entgelt nach EG 9a.

Ein Recht auf eine Stellenbeschreibung gibt es nicht. Diese ergibt sich auch nicht aus dem Nachweisgesetz (das behaupten hier einige Forenteilnehmer, ist aber falsch, das NachweisG fordert nur "eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit", da wurde schon "Verwaltungsangestellter" zB ausreichen, das ist aber nicht die Pflicht, eine ausführliche Stellenbeschreibung dem Arbeitnehmer zu übergeben).

Du kannst den Arbeitgeber nur wie folgt erziehen: Du fragst bei jeder (neuen) Tätigkeit, die Du von einem Vorgesetzten jetzt bekommst, bei Eurem Personalbereich nach, ob dies den Dir übertragenen Tätigkeiten entspricht, da Du ja keine Stellenbeschreibung hast, weißt Du ja nicht, was/ob du diese Tätigkeit überhaupt ausführen sollst.
Ggfls. kannst Du aber auch versuchen, selber eine Stellenbeschreibung aufzusetzen und - wichtig - sich diese vom Personalbereich bestätigen zu lassen.
Eine Handlungshilfe findest Du u.a. hier: https://oeffentliche-private-dienste.verdi.de/++file++65e98409bb3b8101b0d842fd/download/Handlungshilfe_zur_Entgeltordnung.pdf


MoinMoin:
und ergänzend dazu nicht nur fragen, ob dies der auszuübenden Tätigkeiten entspricht, sondern auch, mit wieviel Zeitumfang dieser Arbeitsvorgang eingeplant ist und welcher Arbeitsvorgang zeitlich reduziert werden soll.

Verwaltung bekämpft man mit Verwaltung.

Grundsätzlich sollte man aber für sich selbst einfach mal die AVs aufschreiben, diese Mitzeitanteile versehen und sich das vom Personaler bestätigen lassen.

DiVO:

--- Zitat von: VielUnterwegs am 18.06.2025 10:29 ---Arbeite nun schon ein paar Jahre in einer Gemeinde für die EDV&Digitalisierung. Seit knapp zwei Jahren fordere ich eine Stellenbeschreibung ein und bitte um die Feststellung meiner Eingruppierung - nichts habe ich bis heute bekommen.

Nun soll ich auch noch für eine Beschallung inkl. Mikrofonanlage im Sitzungssaal sorgen. Inkl. Angebotsanfragen etc.

Wie komme ich endlich an meine Stellenbeschreibung, damit ich endlich mal nachweisen kann, wofür ich eigentlich angestellt bin?!

--- End quote ---

Fordere unter Fristsetzung deinen Arbeitgeber schriftlich auf seinen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 5 Nachweisgesetz (NachwG) nachzukommen.

TVOEDAnwender:

--- Zitat von: DiVO am 20.06.2025 07:57 ---
--- Zitat von: VielUnterwegs am 18.06.2025 10:29 ---Arbeite nun schon ein paar Jahre in einer Gemeinde für die EDV&Digitalisierung. Seit knapp zwei Jahren fordere ich eine Stellenbeschreibung ein und bitte um die Feststellung meiner Eingruppierung - nichts habe ich bis heute bekommen.

Nun soll ich auch noch für eine Beschallung inkl. Mikrofonanlage im Sitzungssaal sorgen. Inkl. Angebotsanfragen etc.

Wie komme ich endlich an meine Stellenbeschreibung, damit ich endlich mal nachweisen kann, wofür ich eigentlich angestellt bin?!

--- End quote ---

Fordere unter Fristsetzung deinen Arbeitgeber schriftlich auf seinen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 5 Nachweisgesetz (NachwG) nachzukommen.

--- End quote ---

Was soll das bringen?



--- Zitat ---Ein Recht auf eine Stellenbeschreibung gibt es nicht. Diese ergibt sich auch nicht aus dem Nachweisgesetz (das behaupten hier einige Forenteilnehmer, ist aber falsch, das NachweisG fordert nur "eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit", da wurde schon "Verwaltungsangestellter" zB ausreichen, das ist aber nicht die Pflicht, eine ausführliche Stellenbeschreibung dem Arbeitnehmer zu übergeben).
--- End quote ---

§ 2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG lautet:
"eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,"

Aus dieser Vorschrift ergibt sich kein Anspruch auf eine detaillierte, nach Arbeitsvorgängen und Zeitanteilen aufzuschlüsselnde Arbeitsplatzbeschreibung, sondern nur der Anspruch auf eine prägnante Zusammenfassung. Beispiel für eine solche kurze Charakterisierung:
"Bearbeitung von Personalangelegenheiten, Aktenführung, Erstellung von Bescheiden, allgemeine Büroorganisation.“

Für eine Eingruppierungsfeststellungsklage würde eine solche Aussage nix bis gar nix bringen.

TVOEDAnwender:
Das sagt Haufe dazu:


--- Zitat ---Praxis-Beispiel: Im Arbeitsvertrag wird eine Tätigkeit als "gewerblicher Arbeitnehmer" oder "Angestellter" vereinbart. Zur Erfüllung der sich aus § 2 Abs. 1 Satz 7 Nr. 5 NachwG ergebenden Verpflichtung des Arbeitgebers sind diese Bezeichnungen in einem Nachweis jedoch nicht ausreichend. Vielmehr muss angegeben werden, welche Tätigkeit dem Arbeitnehmer im Rahmen der mit ihm vereinbarten Arbeitsaufgabe zugewiesen worden ist. Hierzu ist eine zumindest stichpunktartige Angabe des Tätigkeitsinhalts erforderlich. Deren Umfang richtet sich danach, ob dem Arbeitnehmer eine einheitliche Gesamttätigkeit (Beispiel: "Kraftfahrer") oder eine aus mehreren Teiltätigkeiten zusammengesetzte Arbeitsaufgabe übertragen wird (Beispiel: "Sachbearbeiter Annahme und Abwicklung von Reparaturaufträgen").
--- End quote ---

https://www.haufe.de/id/beitrag/arbeitsvertrag-anforderungen-nach-dem-nachweisgesetz-325-taetigkeitsbezeichnung-HI1444399.html

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