Der Minijob gehört nicht in die Einkommensteuererklärung.
Beim ordnungsgemäß durchgeführten Minijob ergeben sich keine Steuernachforderungen
Bei Minijobs bestimmt der Arbeitgeber die Art der Besteuerung. Er kann sich für die Pauschalsteuer mit 2 Prozent entscheiden oder für die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers.
Ob von dieser Pauschalbesteuerung im Einzelfall überhaupt Gebrauch gemacht wird, steht grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers, denn § 40a Abs. 2 EStG eröffnet unter den dort genannten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Arbeitslohn mit 2 % pauschal zu versteuern, begründet jedoch keine Verpflichtung hierzu.
Vielmehr bleibt es dem Arbeitgeber regelmäßig unbenommen, sich auch in diesen Fällen die Besteuerung des geringfügig entlohnt beschäftigten Arbeitnehmers nach dessen Steuerklasse durchzuführen. Dies ist auch für den Arbeitgeber unproblematisch, wenn z. B. Schüler geringfügig entlohnt beschäftigt werden, die die Steuerklasse I aufweisen, weil in diesen Fällen aufgrund des Eingangsfreibetrags keinerlei Lohnsteuerabzug stattfindet und in aller Regel die Einkünfte aus der geringfügigen Tätigkeit auch bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer in diesen Fällen regelmäßig keine Einkommensteuer auslösen wird.
In vielen Bereichen des ÖD ist eine Pauschalversteuerung des Minijobs nur dann möglich, wenn sich der Beschäftigte verpflichtet, die Pauschalsteuer dem Arbeitgeber zu ersetzen. Da die individuelle Besteuerung im Nachhinein deutlich ungünstiger ist als die Pauschalsteuer, kann ich die Nachfrage der Rentner, ob man zukünftig auf die Pauschalsteuer wechseln kann, durchaus nachvollziehen.
Hier sehe ich allerdings den Arbeitgeber schon als den richtigen Ansprechpartner an. Nur er kann entscheiden, für welche Besteuerungsvariante er sich bei dem Minijob entscheidet und ob er bereit wäre, mit einer entsprechenden Verpflichtungserklärung zukünftig pauschal zu versteuern. Der Arbeitgeber kann dieses Wahlrecht zur Vorlage der Steuerkarte allerdings nur nach billigem Ermessen ausüben, d. h. er hat die berechtigten Belange des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (§ 241 Abs. 2; § 315 BGB). Da er grundsätzlich die Pauschalsteuer auch auf den Arbeitnehmer abwälzen kann, müsste er sogar dem Wunsch des Rentners nach einer entsprechenden pauschalen Versteuerung nachkommen, wenn der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann.
Dazu dient der Steuerbescheid, aus dem zu entnehmen ist, dass der Rentner deutlich mehr als 2 % Steuern zu zahlen hat.