[Allg] Ablehnung Reha als Kommunalbeamter

Begonnen von Hercooles, 20.06.2025 11:40

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Hercooles

Hi,
meine spezielle Diensstelle will meine genehmigte Reha ablehnen, da diese einen Tag am Ende der Ferien beginnt.Angeblich besagt die Urlaubsverordnung dies und schliesst eine Reha da aus.Ist eine Ablehnung möglich?
Danke .Gruß

Roderick85

Welche Urlaubsverordnung liegt denn genau zu Grunde? Geht es um eine Reha (nach KH Aufenthalt?) oder um eine Kur?

Hercooles

Es geht um eine Kur.Also es gibt ein Teil in der Verordnung.Denke  aber ,man kann eine Reha nicht einfach so ablehnen.

McOldie

Hier handelt es sich offenbar um eine Lehrkraft. (ein Schelm, war dabei an das Böse denkt ;) Bei Lehrkräften gibt es durchaus Regelungen, dass eine Kur nur innerhalb der Schulferien oder zum überwiegenden Teil in Schulferien liegen muss. Ausnahmen werden aber gemacht, wenn eine Verschiebung aus dringenden medizinischen Gründen nicht möglich ist.
Es kommt also auf die Regelung im Bundesland an.

Hercooles

Keine Lehrkraft .Ich darf NICHT in den Ferien. Aber es handelt sich nur um den letzten Tag in den Ferien

clarion

Rechtsgrundlage anfordern!

Nur einen Tag? Das ist lächerlich! Evtl. mit Vorgesetzten  sprechen?

Hercooles

Finde ich auch.Aber die sind speziell. Vorgesetzte wollen das ja nicht >:(
Welche Hebel hat man da?GPR,Amtsarzt?Möglicherweise auch AU für drei Wochen. Da bin ich eiskalt

Zock

Da deine Vorgesetzten über die Pläne informiert sind, wäre ich mit einer Krankschreibung über den genauen Zeitraum der abgelehnten Kur vorsichtig.

Sonst darfst du zwischendurch möglicherweise zum Amtsarzt zur Überprüfung der Dienstfähigkeit. Da kann der Vorgesetzte auch eiskalt sein.

Also im vorliegenden Fall müsste ein schriftlicher Bescheid erstellt werden. Begründung lesen versuchen nachzuvollziehen und falls nicht belastbar... Widerspruch.

HochlebederVorgang

Amtsarzt... Da wird genau garnichts passieren. Was soll der denn sagen, außer dass der Kollege nach der Reha voraussichtlich wieder einsatzfähig sein wird. Der wird sich bedanken für so eine Schwachsinnsaktion und hat ja auch nichts anderes zu tun.

Es gibt auch Regeln, wann jemand sich dort vorzustellen hat.

Hercooles

Also so schnell muss man nicht zum Amtsarzt.
Ich denke das kann nicht verweigert werden.
Personalmangel wäre da ein Grund ,aber auch anfechtbar.

Zock

Findet ihr nicht, dass der Dienstherr dann einen Grund hätte, die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, weil der Beweiswert der AU aus seiner Sicht möglicherweise erschüttert ist? Wäre doch ähnlich wie wenn jemand 3 Wochen Urlaub beantragt, der abgelehnt wird und dann über den selben Zeitraum eine AU vorlegt.

M.E. soll er sich lieber das was hier im Raum steht anhand der Verordnung begründen lassen und mit seinem Vorgesetzten im Gespräch bleiben, einen Bescheid fordern und dagegen vorgehen.

Hercooles

Die Vorgesetzten stecken unter einer Decke .Da kommst
nicht weiter .

InternetistNeuland

Die Fürsorgepflicht des Dienstherren erstreckt sich auch auf die Gesundheit. Da kann nicht unverhältnismäßig eine Kur abgelehnt werden. Zur Not Urlaub beantragen für den Tag?

Glockner

Zitat von: Hercooles in 20.06.2025 11:40
Angeblich besagt die Urlaubsverordnung dies und schliesst eine Reha da aus.

Das wird ja kein streng geheimes Dokument unter höchster Geheimhaltung sein...

Also einfach mal nachlesen und sich das vermeintliche Herrschaftswissen aneignen.  ;)

Hercooles

Reha ist ausgeschlossen .Steht da drinne.
Nur im Ernst ,kann eine gesundheitsförderne
Massnahme ausgeschlossen werden ?Glaube nicht.
Zumal der Beamte ohne die Reha bald ganz lange AU ist.
Ich zitiere:
Eine Ablehnung einer genehmigten
Rehabilitationsmaßnahme durch den
Arbeitgeber im öffentlichen Dienst ist
grundsätzlich nicht rechtens. Der
Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer während
der Reha freizustellen und Lohnfortzahlung
zu leisten, da eine Reha der
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit
dient. Eine Ablehnung kann nur in
Ausnahmefällen erfolgen, wenn der
Arbeitnehmer seine Nachweispflichten
verletzt oder die Reha vorsätzlich oder
fahrlässig selbst verschuldet hat.