Liebe Forums-Mitglieder,
Im § 40a BBesG BE heißt es :
"(1) Beamtinnen und Beamte mit
Anspruch auf Dienstbezüge erhalten einen
ergänzenden Familienzuschlag nach Maßgabe des Absatzes 2, sofern die Ehegattin
oder der Ehegatte....."
Hiermit sind wohl alle aktiven Beamten gemeint und Versorgungsempfänger ausgeschlossen.
Mit dem ergänzenden Familienzuschlag wollte der Gesetzgeber meines Wissen dem Umstand Rechnung tragen, dass Familien nunmehr verfassungsgemäß alimentiert werden.
Mich wundert jedoch, dass Versorgungsempfänger hiervon ausgeschlossen wurden. Der Dienstherr ist doch ebenso für die aktiven Beamten sowie für die Versorgungsempfänger und deren Ehepartner sowie Kinder alimentationspflichtig.
Liegt hier ggf. ein Verstoß vor bzw. verfassungswidriges Vergehen? Ich habe bisher noch nichts zu dieser Thematik in diesem Forum oder auf anderen Website gefunden. Über eine Rückmeldung freue ich mich.
