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Arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Verstoß Vergaberecht
hannifa:
Hallo,
bei uns wurde es immer so gehandhabt, dass ich den Verkauf unserer Baugrundstücke öffentlich bekanntgemacht habe und davor aus Zuruf unserer Dienststellenleiterin diese Anzeige immer gewissen Unternehmen zugemailt habe.
Nun hat nach einer der der letzten Anzeigen ein ehemaliger MA eines dieser Unternehmen unserer Dienststellenleiterin Konsequenzen dieser Vorgehensweise sozusagen angedroht.
Nun habe ich als "kleine" Sekretärin Angst, dass das auch auf mich zurückfallen kann, weil die Mails von mir kamen.
Sind solche Mails vor Veröffentlichung tatsächlich nicht erlaubt i. R. d. Vergaberechts?
Dankeschön.
LG
2strong:
Bestimmte Personen (auch juristische Personen) auf Ausschreibungen hinzuweisen (seien es Vergabeverfahren, seien es Stellenausschreibungen) ist rechtlich nicht zu beanstanden, solange die Ausschreibung korrekt veröffentlicht ist und somit für jeden Interessierten einsehbar.
Rowhin:
Interessant dürfte es ggfs. sein, wieweit "davor" diese Mails an die Unternehmen gingen. Reden wir hier von 5 Minuten oder von acht Wochen?
hannifa:
I. d. R. 2 - 5 Tage vorher.
Gibt es eine Rechtsgrundlage oder Kommentierungen, aus denen hervorgeht, dass ein Hinweis auf eine amtl. Bekanntmachung, Veröffentlichung, der vor dieser erfolgt ist, nicht zu beanstanden ist?
Hans1W:
Wie kurz o. lang sind den die Fristen. Wenn die Frist von Veröffentlichung zur Einreichung Gebot z.b. 14 Tage ist, sind 5 Tage mehr Zeit schon erheblich.
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