Autor Thema: Arveitsvertrag befriste mit Sachgrung § 14 I TzBfG und Datum => §15 Abs. 6 TzBfG  (Read 1231 times)

miss pink88

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Hallo,

ich habe ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Sachgrund geschlossen. Der Wortlaut im AV klingt wie folgt:

...Die Beschäftigung erfolgt wegen Vorliegen eines sachlichen Grundes in einem Arbeitsverhältnis auf Zeit gem. § 14 Abs 1 der TzBfG.....befristet für die Dauer der nebendienstlichen Qualifizierung für die Angestelltenprüfung I, längstens bis zum 31. Juli 2025.

Der Sachgrund ist klar und auch der Befristungszeitraum. Nun aber zum eigentlichen Thema:

Ich habe am 03.06.2025 meine mündliche Prüfung absolviert und den Lehrgang erfolgreich beendet. Am 04.06.2025 war ich die gewohnt im Dienst und habe meiner Ausbildungsleitung meine Prüfbescheinigung zugesandt. Demnach bin ich meiner Bringschuld nachgekommen. Mein Arbeitgeber bzw. die Personalwirtschaft hat die weitere Ausübung meiner Tätigkeit nicht widerrufen/unterbunden.

Bin ich nicht nach §15 Abs. 6 TzBfG in ein stillschweigendes unbefristetes AV übergegangen?

(6) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.

Hier gibt es ja eine Alternative. Entweder Ablauf der Zeit ODER Zweckerreichung. Mit Abschluss des Lehrgangs ist die Zweckerreichung erfüllt.

Mir ist bewusst, dass eine Kombi-Befristung wohl zulässig ist. Jedoch gibt es auch kein Gesetzt das besagt, dass das AV nach Zweckerreichung und Zeitablauf endet  ???

Gibt es hier Personalsachbearbeiter, Juristen oder jemanden, der sowas schon mal erlebt hat?

Vielen Dank!

Kaffeekanzler

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Hallo miss pink,

die von dir genannte Vorschrift ist bewusst arbeitnehmerfreundlich gestaltet.

Lt. deinen Schilderungen sind m. E. die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt.
- Ablauf der vereinbarten Vertragszeit: Bei einer Zweckbefristung endet das Arbeitsverhältnis mit dem Eintritt des vertraglich vereinbarten Zweckes. Die vorliegende Doppelbefristung (Zweck- und Zeitbefristung) stellt rechtlich keinen Hinderungsgrund dar.  (+)
- Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses: du bist offensichtlich weiterhin deinem Dienst nachgegangen, d.h. tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung liegt vor, Urlaub oder Überstundenabbau reichen nicht (+)
- mit dem Wissen des Arbeitgebers: du hast deine Ausbildungsleitung unter Vorlage der Prüfungsbescheinigung informiert (+)
- kein Widerspruch des AG: das war offensichtlich bisher nicht der Fall. grds. hat der AG eine sog. "Überlegungsfrist" (wegen des Wörtchens "unverzüglich"). hier wird in der Regelsprechung regelmäßig max. eine Wochenfrist anerkannt. insofern (+)

Folglich gilt das Arbeitverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert.

Ich könnte mir lediglich vorstellen, dass die von dir genannte mündliche Prüfung sowie die entspr. Prüfungsbescheinigung noch nicht formal zum Ende der Qualifizierung führten. Ggf. ist hier nach der jew. Prüfungsordnung noch ein weiteres Verwaltungshandeln (Zeugnisverleihung o. ä.) erforderlich

miss pink88

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Super, vielen Dank für die Antwort.

Grundsätzlich bin ich der selben Meinung.
Meine Anwältin hingegen sagt, dass die Doppelbefristung zulässig ist und somit dann auch das Ende der Befristung. Sehe ich anhand des §15 VI TzBfG aber anders, da hier ja auch eine Alternative wählbar ist.

Mein Zeugnis habe ich am 13.06.2025 erhalten und ebenfalls den zuständigen Kollegen zukommen lassen.

Meine direkten Vorgesetzten wollen mich nicht weiter in der Stelle einsetzen. Hierzu gab es "nur" ein Gespräch. Ein Votum habe die Personalwirtschaft auch noch nicht erhalten (Stand 23.06.25).
Die Kommune will mich lt. Personalwirtschaft nicht woanders einsetzen, da ich ja für diese Stelle eingestellt wurde  ::)
Eine offizielle Mitteilung, dass mein AV zum 31.07.2025 endet bzw. meine Qualifizierung erreicht ist, habe ich bis heute nicht erhalten  :D

Ich bin gespannt....

miss pink88

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@Kaffekanzler

Hast du ggf. noch eine genaue Quelle hierzu (außer §15 VI TzBfG)? Bspw. eine Gerichturteil o. Ä. ?

Dankeschön! LG


Kaffeekanzler

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ich muss meine vorherige Antowrt z.T. korrigieren. Lt. BAG, Urteil v. 29.6.2011, 7 AZR 6/10, NZA 2011, 1346 kommt der Zeitbefristung bei Doppelbefristungen eine "Auffangwirkung" zu. Es verbleibt bei einer gefristeten Beschäftigung bis zum vereinbarten Zeitpunkt

miss pink88

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@Kaffeekanzler.

Dankeschön. Habe mir das Urteil durchgelesen. Hierbei geht es ja um eine auflösende Bedingung, da der Zeitpunkt der Eintritts ungewiss ist.

Bei mir ist es eine Zweckbefristung. Der Eintritt des Ereignisses steht fest  ???

hm....sehr schwierig.

Alles, was ich im Internet finden kann läuft immer darauf hinaus, dass...

...eine Doppelbefristung zulässig ist.
...beide Befristungen einzeln betrachtet werden müssen.
...wenn Ablauf der Zeit erreicht/überschritten wurde aber der Zweck nicht erfüllt ist, das AV nicht unbefristet fortbesteht. I. U. würde ich es so deuten, dass wenn der Zweck vor Ablauf erreicht und man keine Mitteilung vom AG erhält, dass der AV in ein unbefristetes AV umgewandelt wird.

Alles nicht ganz Eindeutig  ;D Aber vielen Dank!

NWB

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Was ist denn das Problem?
Will dein AG dich nicht übernehmen? Und wenn ja, warum?
Könnte mir schöneres vorstellen, als einen Berufsstart per Klage.

miss pink88

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Richtig. Meine direkten Vorgesetzten sind mit meiner Leistung scheinbar nicht zufrieden. Sie möchten meine Übernahme in dieser Stelle nicht befürworten. Die Personalwirtschaft sagt, wenn ich nicht für diese Stelle eingesetzt werden soll, dann werde ich auch nicht bei der Stadt insgesamt eingesetzt....

Die Aussagen meiner Vorgesetzten kann aber alles widerlegt werden (durch Zahlen, Daten und Beurteilung d. Kollegen). Zudem suchen sie immer wieder neue Fehler. Bei den Gesprächen ist immer ein anderes Problem genannt worden. Abmahnungen oder Zielvereinbarungen wurden nicht schriftlich festgehalten. Auch gab es keine genaue Ansage, wieviel Leistung genauestens erbracht werden müssen (Aussage: ,,Du machst du wenig aber wieviel (Anzahl) du genau bearbeiten muss, kann pauschal nicht gesagt werden?!).

Daher stellt sich mir die Frage, ob ich nicht bereits unbefristet bin und die Kommune einen Fehler macht.

Ich bin schon seit 20 Jahren im Berufsleben. Habe allerdings die Weiterbildung gemacht, da ich mit meiner Ausbildung nicht über die E6 beschäftigt werden konnte.
Ich habe dafür ein unbefristetes AV beim Land gekündigt, weil laut Stellenausschreibung und Kommunikation eine Übernahme in ein unbefristetest AV in Aussicht gestellt wurde. Wir sind 10 Personen die den Lehrgang nebendienstlich absolviert haben. Hiervon werden 8 übernommen. Der Stellenplan sieht 10 Stellen vor.

NWB

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Uns mit der neuen Qualifikation woanders anheuern ist keine Option?

miss pink88

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Natürlich. Das läuft alles parallel  :)

Wenn jedoch bereits ein unbefristetes AV besteht und ich die Arbeitslosigkeit ab 01.08.2025 vermeiden kann, dann möchte ich dies in Anspruch nehmen.

Magda

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Hast du dich schon an den Personalrat gewandt? Was sagt er dazu?

Ansonsten hilft wohl nur der Weg zum Anwalt, sobald ein Anwalt eingeschaltet ist, kommuniziert der AG manchmal auch direkt anders, sofern er weiß, dass er sich auf dünnem Eis bewegt.

miss pink88

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@Magda

Ja habe ich. Es sind alle Abteilungen involviert. Das Personalamt stellt sich stur. Meine direkten Vorgesetzen suchen den Grund in meiner Leistung. Die Verwaltungschef der jeweiligen Abteilungen sind auch einbezogen.

Beim Anwalt war ich am Dienstag. Sie konnte mir aber an dem Tag auch keine 100%ige Auskunft geben außer, dass die Doppelbefristung zulässig ist 🤷‍♀️.

Es geht ja aber um die stillschweigende Entfristung nach Zweckerreichung. Und Urteile das BAG gibt es hierzu scheinbar nicht bzw. nicht auf diesen Fall bezogen.

Landesdiener

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Für mich ist die Sache - ohne jetzt groß Urteile gewälzt zu haben - recht eindeutig. Der Vertrag war zweckbefristet und hatte zum Auffangen noch eine zeitliche Befristung. Die Zweckerreichung ist mutmaßlich eingetreten.

Dann gilt § 15 Abs. 2 TzBfG: Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.

Das heißt nicht du musst dem Arbeitgeber die Zweckerreichung mitteilen, sondern er dir. Das hätte er schon längst tun sollen, hat er aber (noch) nicht. Dazu besteht aber noch Zeit. Erst dann kommt Abs . 5 zum Tragen, nämlich erst wenn diese Mitteilung über den 31.07.2025 hinaus unterbleibt und du im August ungehindert weiter arbeitest, hast du ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Oder wenn die Mitteilung kommt, und du nach den zwei Wochen ungehindert weiter arbeitest.