Autor Thema: feste Eingruppierung möglich auch ohne Verwaltungslehrgang I  (Read 745 times)

Klara C

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Hallo zusammen,

ich habe ein solches Thema hier noch nicht gefunden und bitte vorab um Entschuldigung, sollte es schon einmal behandelt worden sein.

Ich arbeite nun seit 2020 in einer Kommune in NRW, wurde hier eingestellt als Sachbearbeiterin. Eingruppiert wurde ich hier in EG 5, Stufe 4. Gelernt hatte ich Justizfachangestellte.

Nun habe ich 2021 neben der Arbeit ein Abendstudium an einer Fachschule zur staatlich geprüften Betriebswirtin BWL mit dem Schwerpunkt Rechnungswesen angefangen und 2024 sehr gut abgeschlossen. 2022 ist eine Kollegin in Rente gegangen, diese hatte Aufgaben in der Fibu erledigt. Diese Stelle wurde für mich umgeschrieben und mit 9a bewertet. Die alte Stelle wurde neu vergeben. Meine Aufgaben sind u.a.

-Anlagenbuchhaltung
-Kontierung und Buchung der Ein- und Ausgangsrechnungen, Kasse
-Buchung der Kontoauszüge, Tagesabschlüsse
-Kreditoren- und Debitorenkonten
-Mitwirkung Jahresabschluss, Wirtschaftsplanung, Kostenleistungsrechnung, Budget- und Produktberichte
-Gebührenkalkulation
-selbstständige Bearbeitung von Ersatzansprüchen gegenüber Dritten
-Controlling
-betriebliche Statistiken
-Abrechnung Leistungen, Rechnungsstellung
-Unterstützung Betriebsleitung betriebswirtschaftlich und steuerlich

Hin und wieder kommen auch neue Aufgaben dazu, bei Einführung eines neuen Programmes habe ich selbstständig die Einrichtung betreut, die Online-Bezahlsysteme eingerichtet und verwalte diese.

Da ich kein Verwaltungslehrgang habe, erhalte ich eine Zulage zu 9a für die höherwertige Tätigkeit.

Nach Aussgage der Personalabteilung besteht eine Möglichkeit zur Eingruppierung hier nicht, da nach Änderung des Tätigkeitfeldes eine erste Prüfung Verwaltungslehrgang 1 abzuschließen ist. Die Möglichkeit der unmittelbaren Eingruppierung von "Quereinsteigern" ohne erfüllen der persönlichen Voraussetzungen wird nur für den ersten festgelegten Einsatzbereich ermöglicht.

Nun mache ich die Arbeit schon 3 Jahre (mit einer anderen "leitenden Betriebswirtin) und muss nächstes Jahr den Lehrgang 1 absolvieren. Leider ist mir ein Überspringen und somit die Absolvierung des Lehrgangs 2 nicht gewährt worden.

Meine Frage ist hier:
Ist es richtig, dass ich "nur" eine Zulage erhalten kann, oder kann ich evtl. doch fest eingruppiert werden, auf Grund dessen, dass ich die Aufgaben auf meiner Stelle dauerhaft übernehme?
Muss ich den Lehrgang 1 machen oder besteht die Möglichkeit, darauf zu verzichten?

Ich wäre für Antworten sehr dankbar.

Grüße, Klara



MaLa

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Also ich sehe hier die anforderungen in der Person bei dir als gegeben an, für deinen Tätigkeit ist nicht der Verwaltungslehrgang ausschlaggebend sondern dein 3 jähriges BWL Studium.

Gehen wir mal in die EGO:

Entgeltgruppe 9a
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen er-
fordert.

Entgeltgruppe 6
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und
vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fach-
kenntnisse erfordert.

Entgeltgruppe 5
1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem aner-
kannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei
Jahren und entsprechender Tätigkeit.
2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvor-
schriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw.
des Aufgabenkreises.)

Ich sehe dich hier in der Fallgruppe 2. 1 würde aber wahrscheinlich auch gehen.



Grundsätzlich geht die 9a auch ohne Verwaltungslehrgang, ich hab ihn auch nicht :D

Es geht sogar bis in die 12 ohne Verwaltungslehrgang oder Hochschulstudium.
Immer eine Frage der Fallgruppe.






Klara C

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Vielen Dank für deine Antwort MaLa.

Ich persönlich denke auch es würde gehen, wohl nur eine Frage des "Wollens".
Die Frage ist, geht es auch, wenn sich das Personalamt dagegen stellt und sagt, nur mit dem Lehrgang 1? Kann ich dies tatsächlich verlangen oder ist das nur möglich, wenn das Personalamt mir netterweise entgegen kommt. Ich habe natürlich bereits nachgefragt, eine Eingruppierung nur mit Lehrgang. Als sonstige Beschäftigte auch nicht, dafür muss ich jetzt erstmal noch mindestens 7 Jahre auf der Stelle arbeiten...da geht es mit dem Lehrgang natürlich schneller...

Klara C

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Hinzu kommt, dass mein BWL Studium mir hier nicht anerkannt wird, da es keine Hochschule, sondern eine Fachschule war...

NWB

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Wenn die dich mit deiner Qualifikation nicht wollen, musst du dir einen AG suchen, der das tut...

Klara C

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Ja leider, darauf läuft es wohl hinaus, obwohl ich gerne hier bin...

MaLa

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Also für mich ist hier die EG 5 FG 2 ausschlaggebend, deine Tätigkeiten würde ich mir ohne Fachwissen nicht zutrauen. alles andere baut darauf auf.


Hinzu kommt, dass mein BWL Studium mir hier nicht anerkannt wird, da es keine Hochschule, sondern eine Fachschule war...
Muss ja auch nicht, denn ein Hochschulabschluss ist ja auch nicht Notwendig.
Aber dein BWL-Studium wird doch sicher auf irgendeiner Art Ausbildung beruhen die du Vorher gemacht hast.

Mich würde auch interessieren wie du gerade eingruppiert bist.


Grundsätzlich kann hier nur ein Arbeitsgericht entgültig entscheiden wenn beide Partein nicht zueinander finden.

Klara C

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Also für mich ist hier die EG 5 FG 2 ausschlaggebend, deine Tätigkeiten würde ich mir ohne Fachwissen nicht zutrauen. alles andere baut darauf auf.


Hinzu kommt, dass mein BWL Studium mir hier nicht anerkannt wird, da es keine Hochschule, sondern eine Fachschule war...
Muss ja auch nicht, denn ein Hochschulabschluss ist ja auch nicht Notwendig.
Aber dein BWL-Studium wird doch sicher auf irgendeiner Art Ausbildung beruhen die du Vorher gemacht hast.


Mich würde auch interessieren wie du gerade eingruppiert bist.


Grundsätzlich kann hier nur ein Arbeitsgericht entgültig entscheiden wenn beide Partein nicht zueinander finden.

Nein, ich bin eigentlich gelernte Justizfachangestellte. War dann zuletzt im Einzelhandel tätig, bis ich zur Stadt gewechselt bin. Schon während ich die neue Stelle besetzt hatte, habe ich vorab nebenbei einen Kurs zur geprüften Fachkraft Finanzbuchführung absolviert, danach die Weiterbildung zur Betriebswirtin gemacht.

Ich bin in EG5 Stufe 5 mit Zulage EG9a Stufe 4 eingruppiert

Naja, es geht mir hier ja darum, ob es gesetzlich für mich durchsetzbar wäre oder ob es sofort abgelehnt werden würde, da ich die Voraussetzungen gar nicht erst erfülle...(Prüfungspflicht/Tarifautomatik). Ich glaube durch die ganze Nachfragerei hab ich mir bisher nicht viele Freunde gemacht.

MaLa

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Ich bin in EG5 Stufe 5 mit Zulage EG9a Stufe 4 eingruppiert


Das ist ja schonmal falsch.

Zitat
Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person

1Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung
bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht
besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der
nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Satz 1 gilt entsprechend für Tä-
tigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Ein-
gruppierung vorsehen.

weiterhin

Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Entgelt, das sie/er je-
weils erhalten würde, wenn sie/er zu diesem Zeitpunkt in der ihrer/seiner
Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem jewei-
ligen Entgelt ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe gewährt.

Je nachdem wann die Stufe 5 gekommen ist müsstest du jetzt entweder in der

EG 8 Stufe 4 Zulage zu 9a/4
oder
EG 8 Stufe 5 Zulage zu 9a/5

sein. Wenn man den Verwaltungslehrgang als Vorraussetzung ansieht.

Klara C

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Ich bin in EG5 Stufe 5 mit Zulage EG9a Stufe 4 eingruppiert


Das ist ja schonmal falsch.
Warum?

Klara C

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Zitat
Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person

1Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung
bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht
besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der
nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Satz 1 gilt entsprechend für Tä-
tigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Ein-
gruppierung vorsehen.

weiterhin

Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Entgelt, das sie/er je-
weils erhalten würde, wenn sie/er zu diesem Zeitpunkt in der ihrer/seiner
Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem jewei-
ligen Entgelt ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe gewährt.

Je nachdem wann die Stufe 5 gekommen ist müsstest du jetzt entweder in der

EG 8 Stufe 4 Zulage zu 9a/4
oder
EG 8 Stufe 5 Zulage zu 9a/5

sein. Wenn man den Verwaltungslehrgang als Vorraussetzung ansieht.
[/quote]

Das sagt die Personalabteilung dazu:
Nach Aussgage der Personalabteilung besteht eine Möglichkeit zur Eingruppierung hier nicht, da nach Änderung des Tätigkeitfeldes eine erste Prüfung Verwaltungslehrgang 1 abzuschließen ist. Die Möglichkeit der unmittelbaren Eingruppierung von "Quereinsteigern" ohne erfüllen der persönlichen Voraussetzungen wird nur für den ersten festgelegten Einsatzbereich ermöglicht.

Der Stufenaufstieg von 4 auf 5 kam erst letztes Jahr

MaLa

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Deswegen ist eine Einstufung in die 9a nicht möglich.

Da aber die persönliche Vorraussetzung für die 9a nicht gegeben ist, ist eine EG niedriger einzugruppieren, also in die 8. Hier dann Stufengleich und die Stufenlaufzeit dürfte von vorne beginnen, also währst du Wahrscheinlich noch in der Stufe 4.

Der TvÖD sieht hier keine anderesbehandlung von Neueinstellung oder Tätigkeitsänderung vor.

Klara C

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Ok, dann werde ich hier mal nett nachfragen . Die EG 8 müsste dann ja zumindest rückwirkend gemacht werden oder?

Danke für deine Hilfe 😃

Umlauf

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Ok, dann werde ich hier mal nett nachfragen . Die EG 8 müsste dann ja zumindest rückwirkend gemacht werden oder?

Danke für deine Hilfe 😃

Rückwirkend nur, wenn es als Eingruppierungsirrturm gesehen wird.
Geld gibt es aber nur 6 Monate rückwirkend. Aber die Stufenlaufzeit wird so festgelegt, als wenn sofort korrekt eingruppiert worden wäre.

Ansonsten gibt es eigentlich keine rückwirkende Eingruppierung.