Autor Thema: Voller Urlaubsanspruch bei Wechsel des Dienstherrn in der zweiten Jahreshälfte?  (Read 585 times)

raccoon350

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Liebe Community,

ich wechsel als Landesbeamter meinen Dienstherrn vom Land Rheinland-Pfalz hin zum Bund. Dies erfolgt vorerst per Abordnung zum 01.09. Nun stellt sich die Frage, ob ich bis dahin bereits meinen vollen Jahresurlaub von 30 Tagen nutzen kann.

Ich gehe davon aus, dass mit der volle Anspruch zusteht (kannte bis dahin aber auch nur die Regelung aus dem BUrlG, was für Beamter jedoch nicht zur Anwendung kommt. Leider sagte die Landesverordnung dazu nichts aus. Wie verhält es sich in anderen Ländern?

https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-UrlVRPrahmen

Vielen Dank für Antworten und Anregungen.


10481178

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Da man im Rahmen einer Abordnung oder Versetzung mit "Haut und Haaren" übernommen wird, werden auch vorhandende Urlaubsansprüche übernommen.

Das Beamtenverhältnis wird ja nahtlos fortgeführt!

raccoon350

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Richtig, nur mein jetziger Dienstherr möchte mir bis zum 31.08 lediglich 20 Urlaubstage geben. Ich bin jedoch der Meinung, dass mir der volle Anspruch zusteht. Also die vollen 30 Tage. Danach könnte ich theoretisch volle 30 Tage bis zum 31.08. nehmen. Leider sagt die Landesverordnung in RLP nichts dazu aus.

10481178

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Auf welche Rechtsgrundlage beruft sich Dein Dienstherr?

Im Zweifel beantragen und ablehnen lassen. Da muss dann eine Begründung dabei sein. "Klagen macht Frieden!"

Im Moment würde ich davon ausgehen, dass Du den vollen Urlaubsanspruch hast.

MoinMoin

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Auf welche Rechtsgrundlage beruft sich Dein Dienstherr?

Im Zweifel beantragen und ablehnen lassen. Da muss dann eine Begründung dabei sein. "Klagen macht Frieden!"
Begründung1: Übergabe des Dienstpostens und Wissenstransfer.
Dann klagest?
Begründung2:  in Anlehnung von §9 steht ihnen bei der alten Dienststelle nur Anteilig Urlaub zu.
Dann klagest ein zweites mal?

Klage erfolgreich beendet am 1.9. Urlaub kann angetreten werden....

Da gewinnt keiner

raccoon350

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Zitat
§ 9:
Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, steht dem Beamten für jeden vollen Kalendermonat der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu.

Verstehe, zwar endet mein Beamtenverhältnis nicht wirklich, jedoch kann man den Rechtsgedanken des § 9 aufgreifen und somit würde tatsächlich nur ein anteiliger Urlaubsanspruch bestehen. Also absolut gegensätzlich zum BUrlG.

MoinMoin

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Zitat
§ 9:
Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, steht dem Beamten für jeden vollen Kalendermonat der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu.

Verstehe, zwar endet mein Beamtenverhältnis nicht wirklich, jedoch kann man den Rechtsgedanken des § 9 aufgreifen und somit würde tatsächlich nur ein anteiliger Urlaubsanspruch bestehen. Also absolut gegensätzlich zum BUrlG.
Eben der Dienstherr (ist ja auch nicht ganz abwegig und sehe ich nicht als Schikane an), kann dann das als Argument anführen und dann geht es in die Klagewelt und bevor da was passiert ist man abgeordnet.

Der gesetzliche Urlaub sind ja auch nur 20 Tage  ;D

10481178

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Auf welche Rechtsgrundlage beruft sich Dein Dienstherr?

Im Zweifel beantragen und ablehnen lassen. Da muss dann eine Begründung dabei sein. "Klagen macht Frieden!"
Begründung1: Übergabe des Dienstpostens und Wissenstransfer.
Dann klagest?
Begründung2:  in Anlehnung von §9 steht ihnen bei der alten Dienststelle nur Anteilig Urlaub zu.
Dann klagest ein zweites mal?

Klage erfolgreich beendet am 1.9. Urlaub kann angetreten werden....

Da gewinnt keiner

Praktisch sehr wahrscheinlich, aber rechtlich ja nicht richtig!

MoinMoin

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Wieso soll Begründung 1 nicht rechtlich richtig sein?  8)  ;D

Gebe dir natürlich Recht, dass Begründung 2 falsch ist, da bei der Abordnung die Dienstzugehörigkeit zum alten DH bestehen bleibt.

Ist am Ende nur die Frage, ob und warum man das Fass aufmachen will, wenn der DH einen Urlaub über die 20 Tage hinaus ablehnt.

raccoon350

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Vielen Dank schon einmal für die Antworten!

Die Rechtsverordnung gibt an sich nichts Konkretes her. § 9 stellt natürlich auf die Beendigung eines Dienstverhältnisses ab, was gerade nicht gegeben ist. Ich würde jedenfalls probieren mit dem BUrlG - mangels konkreter Regelung für Landesbeamte - zu argumentieren. Mich hätte jedenfalls interessiert, wie andere Länder hier das regeln oder ob Erfahrungen in dieser Hinsicht bestehen.

MoinMoin

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Naja, solange der DH dir nicht erzählt auf Basis welcher Rechtsverordnung er dir nur 20 gewähren will, brauchst du doch nicht anders zu argumentieren.
Hat er denn jetzt schon den Antrag abgelehnt oder hat er einfach nur gebellt?

§9 besagt Beendigung des Dienstverhältnisses, du beendest während der Abordnung nicht das Dienstverhältnis, also ist es doch sehr konkret geregelt.

Die Zuständigkeit der Bearbeitung des Antrages liegt natürlich ab 1.9 bei neuen DH und vorher beim alten.

Und BUrlG hat mit dir nüscht zu tun.

raccoon350

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Mein alter DH hat nur "gebellt". Er sagt, mir stehen nur 20 Tage bis zum 31.08 zu. Insoweit würde er mir nur 3 Tage geben (die letzten drei Tage von insgesamt 20). Ich hätte gerne aber 10 Tage und damit beginnt das Spiel. Betrifft wirklich die letzten zwei Wochen vor dem Beginn der Abordnung. Ich frage ihn aber nach der Rechtsgrundlage, sofern er den Antrag ablehnt.