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Änderung der Eingruppierung wird abgelehnt, wie weiter?

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Marpel:
Hallo liebe Mitleser,

ich bin in der EG 10 eingruppiert, mir liegen zwei Tätigkeitsbeschreibungen EG 12 aus dem gleichen Ressort, andere örtliche Zuständigkeit, für den gleichen Dienstposten und 1 zu 1 die gleichen Arbeitsvorgänge vor.

Alle drei Tätigkeitsbeschreibungen beschreiben die gleichen Zeitanteile in den bewertungsrelevanten Arbeitsvorgängen, die zwei EG 12 und meine EG 10.

Die Tätigkeitsbeschreibungen EG 12 sind von dem BAV geprüft und zwischen den beiden EG 12 liegt zusätzlich ein Vergleichbarkeitsvermerk vor. (alle Unterlagen sind aus den vergangenen 3 Jahren, meine Tätigkeitsbeschreibung ist 14 Jahre alt)

Mein Amt sieht das erwartungsgemäß etwas anders und akzeptiert weder den Vergleichbarkeitsvermerk noch erkennt es überhaupt die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit an.

Meine Frage,

Bin ich der Meinung meines Amtes ausgeliefert oder macht es Sinn eine Eingruppierungsfeststellungsklage anzustreben, zumal die Stelle schon durch das BAV geprüft wurde. (nicht meine persönliche aber eine vergleichbare Stelle)

Für eine Eingruppierungsfeststellungsklage, einen Gewerkschaftsanwalt oder lieber die private Rechtschutz bemühen, beides wäre möglich

Danke für eure Meinung



MoinMoin:
Zunächst sollte man das Entgelt einfordern, damit die §37 Frist gesetzt ist.
Wenn man unterschiedliche Meinungen zur Auslegung des TV und der EGO hat, dann ist man nicht ausgeliefert, sondern hat eben den Rechtsweg der Klage.
Man sollte natürlich einen Anwalt wählen, der schon mal solche Klagen (erfolgreich) eingereicht hat.

Tagelöhner:
Selbstverständlich sieht der AG das nicht gerne, wahrscheinlich ist gar keine weitere E12 Planstelle vorhanden, so dass dann irgendjemand sehr blöd dastehen wird, wenn die Klage zu deinen Gunsten ausgeht.

Wie MoinMoin schreibt, unbedingt einen Fachanwalt suchen, der sich mit Eingruppierungsfeststellungsklagen und dem Tarifrecht gut auskennt. Und dann bitte hier auch mal Feedback geben, wie alles ausgegangen ist.

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