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Änderung der Eingruppierung wird abgelehnt, wie weiter?
MoinMoin:
Dann teilt man diese Meinung oder man teilt sie nicht und strebt eine Eingruppierungsfeststellungsklage.
Die Eingruppierung kann nur von einem Gericht festgestellt werden, alles andere sind nur Rechtsmeinungen.
TVOEDAnwender:
--- Zitat ---1. einen schriftlichen Antrag auf Eingruppierungsüberprüfung stellen (am besten mit Fristsetzung gem. § 37 TVöD, um die Nachzahlungsfrist zu wahren),
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Das sollte der TE auf keinen Fall machen, sondern er sollte direkt das entsprechende Entgelt fordern. Eine "Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung" ist tarifvertraglich nirgendwo vorgesehen, jedoch die Geltendmachung von Ansprüchen (maximal rückwirkend für 6 Monate). Wenn der TE der Rechtsmeinung ist, das die ihm übertragen Tätigkeiten die Tätigkeitsmerkmale der EG 12 erfüllen, dann muss er den AG auffordern, ihm das entsprechende Entgelt zu zahlen. Alles andere ist nur bedrucktes Klopapier und würde die Ausschlussfrist im Zweifel nicht unterbrechen.
Rheini:
--- Zitat von: MoinMoin am 29.07.2025 10:33 ---Dann teilt man diese Meinung oder man teilt sie nicht und strebt eine Eingruppierungsfeststellungsklage.
Die Eingruppierung kann nur von einem Gericht festgestellt werden, alles andere sind nur Rechtsmeinungen.
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Und das Gericht stellt es fest, wie geht es dann mit den bisherigen in EG 12 weiter?
AngestellterBeamter:
--- Zitat von: Marpel am 07.07.2025 07:35 ---Bin ich der Meinung meines Amtes ausgeliefert oder macht es Sinn eine Eingruppierungsfeststellungsklage anzustreben, zumal die Stelle schon durch das BAV geprüft wurde. (nicht meine persönliche aber eine vergleichbare Stelle)
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Natürlich steht dir hier die Möglichkeit der Klage offen. Bedenke hierbei aber auch ggf. langfristige Folgen. Ich persönlich glaube immer an das gute im Menschen und dazu, dass die Personalstellen grundsätzlich auf der Seite der Arbeitnehmer sind, sie sind ja auch nur angestellte. Die Entscheidung, wieviel Personal die verwalten dürfen, wird ja auch nicht dort getroffen sondern deutlich weiter oben. Wenn du denen da jetzt in die Suppe spuckst und die evtl. bereits laufende Einstellungsverfahren abbrechen müssen weil die einzige E12 nun laut Gericht für dich genutzt werden muss, sorgt da natürlich für Ärger. Auch der Referent von der Nachbarabteilung, dem mitgeteilt wird, dass man das Einstellungsverfahren für seinen neuen Mitarbeiter abgebrochen hat und neu ausschreiben muss mit einer E10 und du schuld bist, sorgt auch nicht für gutes Büroklima.
Evtl. wird man dich bei zukünftigen Beförderungen dann einfach überspringen oder man protokolliert jede Verspätung oder Verfehlung um dich evtl. feuern zu können.
Wenn die Stelle dein absoluter Traum ist und du dort super gerne bis zur Rente bleiben willst, sollteste evtl. nicht Klagen. Wenn du aber eigentlich eh abhauen willst und nurnoch auf ne gute Stelle wartest und schon Bewerbungsunterlagen bereitliegen hast, ist die Klage natürlich ein gangbarer Weg.
--- Zitat von: Marpel am 07.07.2025 07:35 ---Für eine Eingruppierungsfeststellungsklage, einen Gewerkschaftsanwalt oder lieber die private Rechtschutz bemühen, beides wäre möglich
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In jedem Fall den Gewerkschaftsanwalt. Der hat mit genau sowas ständig zu tun und die nehmen dir auch eine Niederlage nicht allzu übel. Eine private Rechtsschutz musst du aber erstens um eine Deckung im vorhinein bitten und die können dir bei zu vielen Klagen auch den Vertrag kündigen. Was dabei jetzt zu viel ist, variiert. Da du aber die Möglichkeit des Gewerkschaftsanwalts hast, nimm den. Du weißt ja nicht ob evtl. nächste und übernächste Woche weitere Fälle auftreten wo du dann die RSV bemühen musst und bei drei Klagen wäre es sicher schon kritisch mit dem Vertrag.
clarion:
Dann bekommt Du rückwirkend das Gehalt was im Rahmen der Ausschlussfrist gefordert wurde und die Stufenlaufzeit wird neu ausgerechnet. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, wann du die Tätigkeit, die dir die E12 bescheren, übertragen worden sind.
Es könnte also um eine ziemliche Stange Geld gehen.
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