Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Kündigungsfrist und Beschäftigungszeit
kaffeeriös:
Hallo zusammen,
ich habe vor kurzem zum ersten Mal von einer Personalsachbearbeiterin gehört, dass bei der Kündigungsfrist nach § 34 TV-L wohl nicht die Beschäftigungszeit zum Zeitpunkt der Kündigung, sondern die Beschäftigungszeit zum Kündigungstermin ausschlaggebend sein soll. Also als Beispiel - eine AN'in beginnt am 01.01. ohne vorherige Beschäftigungszeiten und kündigt am 15.12. desselben Jahres zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die AN'in befindet sich also zum Zeitpunkt der Kündigung noch im ersten Jahr, zum Wirksamwerden der Kündigung aber im zweiten. Nach der oben genannten Anwendung wäre der nächstmögliche Termin also nicht der 31.01., sondern der 31.03. des Folgejahres.
Das ganze erschließt sich mir ehrlich gesagt überhaupt nicht, und ich kann auch absolut nichts enstprechendes finden, das das belegen würde... aber für meine eigenen Kündigungsabsichten könnte es natürlich mal relevant werden ;) Gibt es da irgendwas an Rechtsprechung o.Ä, die ich übersehe?
McOldie:
M.E. ist die Beschäftgungszeit, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim Arbeitgeber gilt, maßgeblich.
Rowhin:
--- Zitat von: McOldie am 08.07.2025 18:51 ---M.E. ist die Beschäftgungszeit, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim Arbeitgeber gilt, maßgeblich.
--- End quote ---
Das ist ebenfalls meine Einschätzung, sowie die unserer Personalabteilung - zumindest, als dieser Sachverhalt das letzte Mal aufkam.
FearOfTheDuck:
Was setzt die Kündigungsfrist in Gang? Der Zeitpunkt der Kündigung und nicht der Zeitpunkt, zu dem gekündigt wird. Demzufolge kann auch nur die Beschäftigungszeit gelten, die sich zum Zeitpunkt der abgegebenen Willenserklärung angesammelt hat.
TVOEDAnwender:
Zugang der Kündigung ist maßgeblich für die Beschäftigungszeit/Betriebszugehörigkeit und nicht der Ablauf der Kündigungsfrist.
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