Autor Thema: Wiedereinstieg in Teilzeit während Elternzeit abgelehnt - Grundschule BW  (Read 2324 times)

Rentenonkel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,096

-Mittlerweile wurde meiner Frau außerdem vom Schulamt mitgeteilt, dass ein Dienstbeginn vor dem 15.09 (Schuljahresbeginn) möglich wäre. Ab dem 15.09. bis zum Ende des Haushaltsjahres seien keine Erhöhungen/Wiedereinstiege mehr möglich, da diese vom RP nicht bewilligt werden (es sei denn es kommt ein Nachtragshaushalt). Uns wurde nahegelegt dies mit "schulinternen Lösungen" irgendwie möglich zu machen.


Ich lese das so, dass ein Antrag auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit und Wiedereinstieg auf die "alte" Stelle (bei erneuter Schwangerschaft) keine Aussicht auf Erfolg hätte, weil dringende dienstliche Gründe dem entgegen stehen würden.

Somit würde, so darf ich vermuten, bei einem bestehenden Teilzeitverhältnis von 8 Stunden der Antrag auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit und gleichzeitiger Aufstockung des laufenden Beschäftigungsverhältnis auf 24 Stunden keine Aussicht auf Erfolg haben. Man hat sich ja für einen befristeten Zeitraum entschieden, nur 8 Stunden zu arbeiten (und nicht 24) und es wurde auch so kommuniziert, dass ein Wiedereinstieg während des befristeten Teilzeitverhältnisses nicht möglich ist.

Am Ende reden wir vermutlich nur über die sechs Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt und den Auswirkungen auf das Elterngeld ....

Nille123

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 9



Ich lese das so, dass ein Antrag auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit und Wiedereinstieg auf die "alte" Stelle (bei erneuter Schwangerschaft) keine Aussicht auf Erfolg hätte, weil dringende dienstliche Gründe dem entgegen stehen würden.

Was dringende betriebliche bzw. dienstliche Gründe sind müsste man dann sehen. Ich bin zwar kein Jurist, aber § 16 Abs. 3 BEEG besagt: "Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen"

Das klingt für mich doch recht eindeutig.
https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__16.html


Am Ende reden wir vermutlich nur über die sechs Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt und den Auswirkungen auf das Elterngeld ....

Ja um die 6 Wochen davor und 8 Wochen danach ging es mir. Ich finde das aber keine unerheblichen Summen um die es da geht. Bei der Berechnung des Elterngeldes ist es meines Wissens nach unerheblich ob Teilzeit in Elternzeit oder außerhalb der Elternzeit gearbeitet wird. Das wird so oder so zur Berechnung herangezogen.

Vielen Dank in jedem Fall! :)

NikKop

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 2
@Rentenonkel

Ich sehe das nicht so wie du. Haushalterische Gründe (siehe auch das Urteil dazu) sind keine dienstlichen Gründe. Dies wurde ja bereits wiederholt so gerichtlich festgehalten für die Einstellung bei Teilzeit in Elternzeit. Die Rechtslage ist bei Teilzeit in Elternzeit doch sehr eindeutig: diese ist zu gewähren. (Und organisatorische, sowie haushalterische Gründe (Planstellen blabla) können nicht angeführt werden.)

Bei meiner Frau habe ich darauf sehr deutlich (telefonisch) hingewiesen und sie konnte ohne Probleme mit 8 Stunden Teilzeit in Elternzeit arbeiten. Daher hat mich die Ablehnung sehr gewundert.

Ergänzung: Anwalt nehmen und ein Schreiben versenden lassen. Das wird gut investiertes Geld sein...


Nille123

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 9
@NikKop

Die Frage ist natürlich einerseits, ob grundsätzlich der Wiedereinstieg in Elternzeit verwehrt werden kann und andererseits inwiefern der gewünschte Umfang verwehrt werden kann. Zu Letzterem konnte ich da nicht wirklich was finden.

Ich denke wir werden uns da doch nochmal rechtlich beraten lassen müssen...

Rentenonkel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,096

Was dringende betriebliche bzw. dienstliche Gründe sind müsste man dann sehen. Ich bin zwar kein Jurist, aber § 16 Abs. 3 BEEG besagt: "Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen"

Das klingt für mich doch recht eindeutig.
https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__16.html


Diese Mutterschutzfrist greift aus meiner Sicht allerdings uneingeschränkt auch bei einer Teilzeitstelle von 8 Stunden. Somit dient in dem Fall aus meiner Sicht die Aufgabe der Elternzeit nicht dazu, die gesetzliche Mutterschutzfrist mit Entlohnung durch den Dienstherrn grundsätzlich in Anspruch zu nehmen, sondern dient alleine dazu, die Besoldung für diesen Zeitraum zu verbessern. Darin sehe ich schon ein Problem, allerdings bin ich auch kein Arbeitsrechtler und deswegen kann meine persönliche Meinung eine Rechtsberatung nicht ersetzen. Manchmal hilft es aber auch, mögliche Probleme zu erkennen, um sie dann mit einem Profi überhaupt besprechen zu können.

Bei der Frage der Teilzeit geht es mir auch nicht um fehlende Haushaltsmittel sondern um fehlende Planstellen an dem gewünschten Einsatzort. Das ist juristisch ein Unterschied.

Der Anspruch auf Teilzeit ist unbestritten vorhanden, bei dem Umfang der Teilzeit muss jedoch der Beamte auch auf die dienstlichen Belange Rücksicht nehmen und den Dienstort kann der Dienstherr nach pflichtgemäßen Ermessen ebenfalls bestimmen. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, an dem bisherigen Einsatzort in beliebiger Teilzeit weiterbeschäftigt werden zu müssen.

Nille123

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 9
Bei der Frage der Teilzeit geht es mir auch nicht um fehlende Haushaltsmittel sondern um fehlende Planstellen an dem gewünschten Einsatzort. Das ist juristisch ein Unterschied.

Die Begründung meiner Frau gegenüber war jedoch eine haushälterische und keine, die auf fehlenden Planstellen beruhte. Wir werden da aber nochmal nachhaken..

Landesdiener

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 174
Hier geht aber so einiges durcheinander ;D!

Ein Blick ins (richtige) Gesetz erleichtert bekanntermaßen die Rechtsfindung. Wir haben eine Landesbeamtin BW, daher gilt § 69 LBG BW. Da sie in Elternzeit ist, kommt Absatz 3 zur Anwendung, wonach eine unterhälftige Teilzeit bewilligt werden kann, wenn diese im Interesse des Dienstherren liegt. D. h. es besteht kein Anspruch und mit was für einem Grund abgelehnt wird, ist letztlich egal. Bei der mindestens hälftigen Teilzeit kommt § 42 Abs. 1 der AzUVO zum Tragen, wonach mehr oder weniger ein Anspruch besteht, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Ob das vorgetragene Haushaltsproblem darunter fällt, wage ich zu bezweifeln, zumal ich das inhaltlich gar nicht nachvollziehen kann, weil es landesweit genügend unbesetzte Stellen gibt.

Dann bleibt noch klarzustellen, dass in BW sehr wohl auch eine unterhälftige Teilzeit außerhalb von Elternzeit möglich ist: § 69 Abs. 2 LBG, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Warum für drei Jahre Elternzeit beantragt wurde, ist mir noch ein Rätsel. Hier sollten immer erst nur zwei Jahre beantragt werden und dann, unter Einhaltung der Frist, ggf. verlängert werden. Da die Elternzeit für beide Seiten grundsätzlich verbindlich ist, steht es sonst wieder im Good-will des Dienstherren, ob eine frühere Rückkehr möglich ist. Siehe hierzu § 44 Abs. 1, insbesondere Satz 1 AzUVO.

Zur vorzeitigen Beendigung für die gesetzlichen Beschäftigungsverbote gilt übrigens § 44 Abs. 1 Satz 3 AzUVO und nicht etwas das (teils wortgleiche) BEEG.