Autor Thema: Aussicht auf Stelle im öD - GdB 30 - Gleichstellung  (Read 2714 times)

ich1974

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Antw:Aussicht auf Stelle im öD - GdB 30 - Gleichstellung
« Antwort #15 am: 15.07.2025 16:04 »
Ich habe als SBV schon einige Fragebögen für die Agentur für Arbeit beantwortet. Hier ist anzugeben ob es bereits einen besonderen Kündigungsschutz (15 Jahre Zugehörigkeit zum TVöD) gibt. Dann wurden diese Gleichstellungsanträge bisher immer abgelehnt. D. h. die Person wurde nicht gleichgestellt. Ich habe die Ablehnung der Gleichstellung aber auch schon ohne die 15 Jahre Zugehörigkeit bekommen.

Nerostar

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Antw:Aussicht auf Stelle im öD - GdB 30 - Gleichstellung
« Antwort #16 am: 15.07.2025 20:16 »
Ich habe als SBV schon einige Fragebögen für die Agentur für Arbeit beantwortet. Hier ist anzugeben ob es bereits einen besonderen Kündigungsschutz (15 Jahre Zugehörigkeit zum TVöD) gibt. Dann wurden diese Gleichstellungsanträge bisher immer abgelehnt. D. h. die Person wurde nicht gleichgestellt. Ich habe die Ablehnung der Gleichstellung aber auch schon ohne die 15 Jahre Zugehörigkeit bekommen.

Das bestätigt meine These, dass ein Antrag auf Gleichstellung vor einem Beschäftigungsantritt im öD durchaus mehr Erfolg haben kann, bzw. dieser Sachstand eher zu einer Bewilligung seitens der BA führt.
Vorausgesetzt alle übrigen, formalen Voraussetzungen liegen vor.

sovielefragen

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Antw:Aussicht auf Stelle im öD - GdB 30 - Gleichstellung
« Antwort #17 am: 16.07.2025 10:48 »
Ganz schön viel Meinung hier in den Beiträgen.

Die "kritisch zu hinterfragende Ausgleichsabgabe" finanziert im Übrigen die Maßnahmen, die eingeschränkte Menschen im Job halten. Damit diese ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten können, nicht dem System auf der Tasche liegen sondern weiter ins System einzahlen können.

Zum Ablauf der Gleichstellung: die Kriterien, nach denen die Agentur für Arbeit eine Gleichstellung bewilligt oder versagt sind mit etwas googeln zugänglich. Ist ein ungefähr 15-seitiges Dokument. Gründlich durcharbeiten, eigene Situation objektiv bewerten, eigene Schlüsse ziehen und entsprechende Handlungen ableiten.

In deinem Fall (ohne Job) musst Du glaubhaft belegen (idealerweise durch Aussage eines potentiellen Arbeitgebers) dass dieser Dich nur mit Gleichstellung einstellt. Das wäre dann beispielsweise der Fall, wenn die Gleichstellung den Zugang zu finanziellen Mitteln aus der "kritisch zu hinterfragenden Ausgleichsabgabe" ermöglicht, die (bauliche?) Maßnahmen ermöglichen, damit DU den Job machen kannst.

Allerdings ist das alles nur hübsche Theorie. Die Gleichstellung dauert Monate. Bei mir fast ein halbes Jahr. Mit zwei Rückfragen von der Agentur. Also einfach mit den Vergabekriterien der Agentur beschäftigen, gut argumentieren und einreichen. Es schadet ja nicht.

Fakt ist, dass die Gleichstellung Dir den Weg in mehr Vorstellungsgespräche öffnet. Einfach nur weil sie Dich dann einladen müssen um nicht Gefahr zu laufen nach AGG verklagt zu werden. Ich würde mir überlegen, ob ich deshalb eingeladen werden möchte oder wegen passender Qualifikation.

Im Übrigen ist die Aussage, dass Schwerbehinderte (und Gleichgestellte) während des ersten halben Jahres einfach so gekündigt werden können nicht 100% richtig. Die aktuelle Rechtssprechung ist da widersprüchlich. Es gibt durchaus Urteile, die auch da den Schwerbehinderten besonderen Schutz zusprechen und die Hürde für eine Kündigung sehr hoch hängen. Das ist auf Ebene des BAG aktuell in Schwebe.

Was für mich persönlich ein Grund mehr wäre, eine Gleichstellung im Bewerbungsprozess nicht zu erwähnen. Ich möchte nicht nur deshalb eingeladen werden. Und ich möchte nicht aus Angst vor Kündigungserschwernissen nicht eingestellt werden.

Allerdings weiß ich nicht, ob man das bei Einstellung im Personalerfassungsbogen wahrheitsgemäß angeben muss.

Fettschwanzmaki

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Antw:Aussicht auf Stelle im öD - GdB 30 - Gleichstellung
« Antwort #18 am: 16.07.2025 14:48 »
Ich habe mir gestern Abend den Antrag der BfA mal angeschaut.

Nach den bisherigen Schilderungen des TE sehe ich nicht, warum dem Antrag nicht stattgegeben werden sollte, sofern unter Ziffer 47 nicht nur ein oder zwei Fehlzeiten angeführt werden können. Die anderen formalen Kriterien sind anscheinend ja erfüllt.

Der von ich1974 angeführte Sonderkündigungsschutz (15 Jahre) greift in diesem Fall mutmaßlich nicht (Ausschlusskriterium für die Gleichstellung), auch wäre von Interesse, warum die Gleichstellung bei den anderen erwähnten Fällen nicht gewährt wurde. Aber das ist hier nicht der Punkt.

Die Frage ist doch, ob man bei dem neuen AG durch die bereits vorliegende oder im Vorfeld beantragte Gleichstellung besonders berücksichtigt wird. Im Idealfall durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages, aber ich kenne ja auch das andere "Mindset" (kein "Risiko" eingehen).

Und wenn der AG "alles richtig" macht, wird man keine Benachteiligung nachweisen können, d. h., die eigentliche Zielsetzung einer Gleichstellung läuft ins Leere.

Ich hinterfrage die Ausgleichsabgabe kritisch, weil sich die Unternehmen dadurch einen schlanken Fuss machen können. Manche bezahlen lieber (aus der Portokasse), anstatt beeinträchtigten AN eine Teilnahme am Arbeits- und Gesellschaftsleben zu ermöglichen.



Nerostar

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Antw:Aussicht auf Stelle im öD - GdB 30 - Gleichstellung
« Antwort #19 am: 16.07.2025 15:55 »
Der von ich1974 angeführte Sonderkündigungsschutz (15 Jahre) greift in diesem Fall mutmaßlich nicht (Ausschlusskriterium für die Gleichstellung) (…)

Der sog. Sonderkündigungsschutz würde ohnehin keine Anwendung finden, ich falle in den Geltungsbereich des Tarifgebietes Ost.
Meines Wissens nach gibt es diesen besonderen Kündigungsschutz nur im Tarifgebiet West.

ich1974

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Antw:Aussicht auf Stelle im öD - GdB 30 - Gleichstellung
« Antwort #20 am: 17.07.2025 13:25 »
Der Arbeitgeber darf weder nach einer Schwerbehinderung noch nach einer Gleichstellung fragen. Fragt der AG trotzdem muss diese Frage ähnlich wie nach einer Schwangerschaft  nicht bzw. nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. AGG