Beamte und Soldaten > Beamte Baden-Württemberg
Frage zu Pausen/Ruhezeiten § 11 AzUVO
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Paragrafenreiterin:
Hallo,
ich habe folgende Frage:
Wenn man als Beamter in Baden-Württemberg über 9 Stunden arbeitet, verbleibt es dann bei der Pause von 30min, die gemacht werden muss, oder müssen dann 45min Pause gemacht werden.
§ 11 Abs. 1 AzUVO besagt Folgendes:
Pausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet. Spätestens nach einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist die Arbeit durch eine Pause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen; sie kann in zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. (...)
Hieraus ergibt sich also nur, dass spätestens nach 6 Stunden eine Pause von 30 Minuten gemacht werden muss.
Von 9 Stunden ist in der AzUVO nirgends etwas geschrieben.
Bei den Bundesbeamten ist die Regelung in § 5 Abs. 1 AZV anders gefasst:
(1) Die Arbeit ist spätestens nach 6 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Nach mehr als 9 Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten. Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden.
Bei den Bundesbeamten ist es also klar.
Aber ich sehe als Landesbeamter in BW nicht, dass ich bei mehr als 9 Stunden Arbeit 45 min Pause gemacht haben muss.
Auch das Arbeitszeitgesetz ist meines Erachtens nicht auf den Beamten in BW anwendbar.
Wie ist das bei euch bzw. hat jemand noch Hinweise, wie die Rechtslage ist?
Bisher war das hier nie ein Problem, an sämtlichen Dienststellen hat es nur 30min Pause bei über 9 Stunden Arbeit abgezogen, aber in meiner aktuellen Dienststelle fällt der Verwaltung nun nach einem Jahrzehnt ein, dass das angeblich falsch sei und 45min abzuziehen sind. :o
clarion:
Das Arbeitzeitgesetz gilt auch für Beamte.
Paragrafenreiterin:
Das sehe ich eben nicht so. Denn was ist dann mit § 3 ArbZG? Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten….
Als Beamte müssen wir täglich 8:12h arbeiten.
Man kann kaum sagen §4 ist anwendbar aber §3 nicht?!
clarion:
Der Samstag ist auch ein Werktag!
Gewerbler:
--- Zitat von: clarion am 13.07.2025 07:31 ---Das Arbeitzeitgesetz gilt auch für Beamte.
--- End quote ---
Das ist falsch.
Siehe § 1 "Zweck des Gesetzes ist es, [...] den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik [...]" i. V. m. § 2 Abs. 2 "Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten" und weiterhin § 19, der nochmal auf Bestimmungen für Beamte verweist, die ggf. auch für Angestellte übernommen werden können.
--- Zitat von: Paragrafenreiterin am 13.07.2025 13:46 ---Das sehe ich eben nicht so. Denn was ist dann mit § 3 ArbZG? Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten….
Als Beamte müssen wir täglich 8:12h arbeiten.
Man kann kaum sagen §4 ist anwendbar aber §3 nicht?!
--- End quote ---
Dann bitte auch § 3 ganz lesen. Da steht nämlich, dass auch 8-10 Stunden gearbeitet werden dürfen, wenn der Durchschnitt von 8 Stunden in 6 Monaten/24 Wochen eingehalten ist. Da, wie @clarion sagt, der Samstag ein Werktag ist, ist das i.d.R. kein Problem.
Zur eigentlichen Frage: Da ist scheints tatsächlich eine Regelungslücke in der AzUVO drin. Müsste man ggf. mit den Dienststellen dann mal reden, damit die bei Beamten nicht 15 Minuten zusätzlich abziehen. Wobei ich davon ausgehe, dass dem Grunde nach eigentlich das ArbZG hier gespiegelt werden sollte, so vom Hintergedanken her. Naja.
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