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Frage zu Pausen/Ruhezeiten § 11 AzUVO

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Valenzia:
Bei meiner Dienststelle in BW ist es so, daß bei Angestellten die 15 zusätzlichen Minuten nach 9 Stunden abgezogen werden und bei Beamten nicht. Da bleibt es bei 30 Minuten.

Landesdiener:
Der Beamte ruht sich doch im Dienst genug aus  ;)

Nein, Spaß beiseite. Ich kenne es auch nur so, dass 30 Minuten, nicht aber 45 Minuten abgezogen werden.

AlxN:
Ich hatte mir erst kürzlich die selbe Frage gestellt. Meine Recherche:

Das Arbeitszeitgesetz gilt nicht für Beamte - steht im Gesetz so drin (unter Arbeitnehmer fallen die Beamten hier nicht) und steht so auch eindeutig in einschlägigen Kommentaren. Für Angestellte gilt es sehr wohl. Ob das Arbeitsschutzgesetz (laut Begriffsdefinition gilt dieses auch für Beamte) hier irgendwie relevant wird, konnte ich nicht herausfinden, da von Arbeits-/ Pausenzeit hier nicht unmittelbar gesprochen wird und das Gesetz daher höchstens allgemein oder subsidiär zur Geltung kommt, wenn speziellere Regelungen zur Arbeitszeit existieren. Es gibt übrigens auch EU-Richtlinien zum Arbeitsschutz etc. (unter den EU-Arbeitnehmerbegriff fallen Beamte sehr wohl) die durch Gesetz dann erst umgesetzt werden müssen. Im EU-Recht geht es aber nicht um die hier hinterfragte 45 Minuten Pausenzeit.

Die Regelungen zur Arbeitszeit und Pausenzeit sind für Beamte in BW in der AzuVO geregelt und für andere Länder in deren AzuVOs. Wie bereits festgestellt haben andere Länder oder der Bund ggf. die 45 Minuten Pause ab 9h. BW hat nur die 30 Minuten. Allerdings haben viele Dienstherren in BW noch Dienstanweisungen, wo die Pausenzeiten für alle Bediensteten, also auch die Beamten, ergänzend geregelt wird oder auf die Pausenregelung im Arbeitszeitgesetz verwiesen wird. Das ist rechtlich machbar (auch so im Kommentar gelesen).

Das Resultat sind dieselben Pausenzeiten für Beamte und Angestellte. Am besten mal recherchieren, ob so eine Dienstanweisung für den entsprechenden Dienstherrn existiert, für wen diese anwendbar ist und wie die Pause dort geregelt ist.

MoinMoin:
Tja, der Angestellte wird halt besser vor über griffigen AGs geschützt, in dem man ihm das Recht gibt nach 9h Arbeitszeit eine Viertelstunden Luft zu schnappen.
Der Beamte darf das sicherlich auch.

Paragrafenreiterin:

--- Zitat von: AlxN am 15.07.2025 10:06 ---Ich hatte mir erst kürzlich die selbe Frage gestellt. Meine Recherche:

Das Arbeitszeitgesetz gilt nicht für Beamte - steht im Gesetz so drin (unter Arbeitnehmer fallen die Beamten hier nicht) und steht so auch eindeutig in einschlägigen Kommentaren. Für Angestellte gilt es sehr wohl. Ob das Arbeitsschutzgesetz (laut Begriffsdefinition gilt dieses auch für Beamte) hier irgendwie relevant wird, konnte ich nicht herausfinden, da von Arbeits-/ Pausenzeit hier nicht unmittelbar gesprochen wird und das Gesetz daher höchstens allgemein oder subsidiär zur Geltung kommt, wenn speziellere Regelungen zur Arbeitszeit existieren. Es gibt übrigens auch EU-Richtlinien zum Arbeitsschutz etc. (unter den EU-Arbeitnehmerbegriff fallen Beamte sehr wohl) die durch Gesetz dann erst umgesetzt werden müssen. Im EU-Recht geht es aber nicht um die hier hinterfragte 45 Minuten Pausenzeit.

Die Regelungen zur Arbeitszeit und Pausenzeit sind für Beamte in BW in der AzuVO geregelt und für andere Länder in deren AzuVOs. Wie bereits festgestellt haben andere Länder oder der Bund ggf. die 45 Minuten Pause ab 9h. BW hat nur die 30 Minuten. Allerdings haben viele Dienstherren in BW noch Dienstanweisungen, wo die Pausenzeiten für alle Bediensteten, also auch die Beamten, ergänzend geregelt wird oder auf die Pausenregelung im Arbeitszeitgesetz verwiesen wird. Das ist rechtlich machbar (auch so im Kommentar gelesen).

Das Resultat sind dieselben Pausenzeiten für Beamte und Angestellte. Am besten mal recherchieren, ob so eine Dienstanweisung für den entsprechenden Dienstherrn existiert, für wen diese anwendbar ist und wie die Pause dort geregelt ist.

--- End quote ---

Danke :-) Ich hätte ja auch mal drauf kommen können, die Kommentierung zum ArbZG zu lesen. Hab ich nun nachgeholt und so zumindest eine Argumentationsgrundlage. Da die umliegenden Gerichte allesamt sich nur mit 30 min Pause begnügen und keine weiteren 15 min Zwangspause abziehen nach 9 Stunden, gehe ich davon aus, dass es keine Dienstanweisung des OLG gibt. Aber auch danach werde ich noch suchen und sonst ggf. beim OLG direkt nachfragen, wie es denn nun ist.
Mir gehts ja nur darum, dass es korrekt gehandhabt wird und nicht eine plötzliche willkürliche Idee des Verwaltungsleiters ist.

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