Autor Thema: Frage zu Pausen/Ruhezeiten § 11 AzUVO  (Read 824 times)

Paragrafenreiterin

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 5
Frage zu Pausen/Ruhezeiten § 11 AzUVO
« am: 11.07.2025 17:20 »
Hallo,

ich habe folgende Frage:
Wenn man als Beamter in Baden-Württemberg über 9 Stunden arbeitet, verbleibt es dann bei der Pause von 30min, die gemacht werden muss, oder müssen dann 45min Pause gemacht werden.

§ 11 Abs. 1 AzUVO besagt Folgendes:
Pausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet. Spätestens nach einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist die Arbeit durch eine Pause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen; sie kann in zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. (...)

Hieraus ergibt sich also nur, dass spätestens nach 6 Stunden eine Pause von 30 Minuten gemacht werden muss.
Von 9 Stunden ist in der AzUVO nirgends etwas geschrieben.

Bei den Bundesbeamten ist die Regelung in § 5 Abs. 1 AZV anders gefasst:
(1) Die Arbeit ist spätestens nach 6 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Nach mehr als 9 Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten. Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden.

Bei den Bundesbeamten ist es also klar.

Aber ich sehe als Landesbeamter in BW nicht, dass ich bei mehr als 9 Stunden Arbeit 45 min Pause gemacht haben muss.

Auch das Arbeitszeitgesetz ist meines Erachtens nicht auf den Beamten in BW anwendbar.

Wie ist das bei euch bzw. hat jemand noch Hinweise, wie die Rechtslage ist?

Bisher war das hier nie ein Problem, an sämtlichen Dienststellen hat es nur 30min Pause bei über 9 Stunden Arbeit abgezogen, aber in meiner aktuellen Dienststelle fällt der Verwaltung nun nach einem Jahrzehnt ein, dass das angeblich falsch sei und 45min abzuziehen sind. :o


clarion

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,910
Antw:Frage zu Pausen/Ruhezeiten § 11 AzUVO
« Antwort #1 am: 13.07.2025 07:31 »
Das Arbeitzeitgesetz gilt auch für Beamte.

Paragrafenreiterin

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 5
Antw:Frage zu Pausen/Ruhezeiten § 11 AzUVO
« Antwort #2 am: 13.07.2025 13:46 »
Das sehe ich eben nicht so. Denn was ist dann mit § 3 ArbZG? Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten….
Als Beamte müssen wir täglich 8:12h arbeiten.
Man kann kaum sagen §4 ist anwendbar aber §3 nicht?!

clarion

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,910
Antw:Frage zu Pausen/Ruhezeiten § 11 AzUVO
« Antwort #3 am: 14.07.2025 06:22 »
Der Samstag ist auch ein Werktag!

Gewerbler

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 324
Antw:Frage zu Pausen/Ruhezeiten § 11 AzUVO
« Antwort #4 am: 14.07.2025 07:01 »
Das Arbeitzeitgesetz gilt auch für Beamte.

Das ist falsch.
Siehe § 1 "Zweck des Gesetzes ist es, [...] den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik [...]" i. V. m. § 2 Abs. 2 "Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten" und weiterhin § 19, der nochmal auf Bestimmungen für Beamte verweist, die ggf. auch für Angestellte übernommen werden können.

Das sehe ich eben nicht so. Denn was ist dann mit § 3 ArbZG? Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten….
Als Beamte müssen wir täglich 8:12h arbeiten.
Man kann kaum sagen §4 ist anwendbar aber §3 nicht?!

Dann bitte auch § 3 ganz lesen. Da steht nämlich, dass auch 8-10 Stunden gearbeitet werden dürfen, wenn der Durchschnitt von 8 Stunden in 6 Monaten/24 Wochen eingehalten ist. Da, wie @clarion sagt, der Samstag ein Werktag ist, ist das i.d.R. kein Problem.

Zur eigentlichen Frage: Da ist scheints tatsächlich eine Regelungslücke in der AzUVO drin. Müsste man ggf. mit den Dienststellen dann mal reden, damit die bei Beamten nicht 15 Minuten zusätzlich abziehen. Wobei ich davon ausgehe, dass dem Grunde nach eigentlich das ArbZG hier gespiegelt werden sollte, so vom Hintergedanken her. Naja.

Valenzia

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 1
Antw:Frage zu Pausen/Ruhezeiten § 11 AzUVO
« Antwort #5 am: 14.07.2025 12:12 »
Bei meiner Dienststelle in BW ist es so, daß bei Angestellten die 15 zusätzlichen Minuten nach 9 Stunden abgezogen werden und bei Beamten nicht. Da bleibt es bei 30 Minuten.

Landesdiener

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 174
Antw:Frage zu Pausen/Ruhezeiten § 11 AzUVO
« Antwort #6 am: 14.07.2025 14:45 »
Der Beamte ruht sich doch im Dienst genug aus  ;)

Nein, Spaß beiseite. Ich kenne es auch nur so, dass 30 Minuten, nicht aber 45 Minuten abgezogen werden.

AlxN

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 59
Antw:Frage zu Pausen/Ruhezeiten § 11 AzUVO
« Antwort #7 am: 15.07.2025 10:06 »
Ich hatte mir erst kürzlich die selbe Frage gestellt. Meine Recherche:

Das Arbeitszeitgesetz gilt nicht für Beamte - steht im Gesetz so drin (unter Arbeitnehmer fallen die Beamten hier nicht) und steht so auch eindeutig in einschlägigen Kommentaren. Für Angestellte gilt es sehr wohl. Ob das Arbeitsschutzgesetz (laut Begriffsdefinition gilt dieses auch für Beamte) hier irgendwie relevant wird, konnte ich nicht herausfinden, da von Arbeits-/ Pausenzeit hier nicht unmittelbar gesprochen wird und das Gesetz daher höchstens allgemein oder subsidiär zur Geltung kommt, wenn speziellere Regelungen zur Arbeitszeit existieren. Es gibt übrigens auch EU-Richtlinien zum Arbeitsschutz etc. (unter den EU-Arbeitnehmerbegriff fallen Beamte sehr wohl) die durch Gesetz dann erst umgesetzt werden müssen. Im EU-Recht geht es aber nicht um die hier hinterfragte 45 Minuten Pausenzeit.

Die Regelungen zur Arbeitszeit und Pausenzeit sind für Beamte in BW in der AzuVO geregelt und für andere Länder in deren AzuVOs. Wie bereits festgestellt haben andere Länder oder der Bund ggf. die 45 Minuten Pause ab 9h. BW hat nur die 30 Minuten. Allerdings haben viele Dienstherren in BW noch Dienstanweisungen, wo die Pausenzeiten für alle Bediensteten, also auch die Beamten, ergänzend geregelt wird oder auf die Pausenregelung im Arbeitszeitgesetz verwiesen wird. Das ist rechtlich machbar (auch so im Kommentar gelesen).

Das Resultat sind dieselben Pausenzeiten für Beamte und Angestellte. Am besten mal recherchieren, ob so eine Dienstanweisung für den entsprechenden Dienstherrn existiert, für wen diese anwendbar ist und wie die Pause dort geregelt ist.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,601
Antw:Frage zu Pausen/Ruhezeiten § 11 AzUVO
« Antwort #8 am: 15.07.2025 13:36 »
Tja, der Angestellte wird halt besser vor über griffigen AGs geschützt, in dem man ihm das Recht gibt nach 9h Arbeitszeit eine Viertelstunden Luft zu schnappen.
Der Beamte darf das sicherlich auch.

Paragrafenreiterin

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 5
Antw:Frage zu Pausen/Ruhezeiten § 11 AzUVO
« Antwort #9 am: 15.07.2025 15:46 »
Ich hatte mir erst kürzlich die selbe Frage gestellt. Meine Recherche:

Das Arbeitszeitgesetz gilt nicht für Beamte - steht im Gesetz so drin (unter Arbeitnehmer fallen die Beamten hier nicht) und steht so auch eindeutig in einschlägigen Kommentaren. Für Angestellte gilt es sehr wohl. Ob das Arbeitsschutzgesetz (laut Begriffsdefinition gilt dieses auch für Beamte) hier irgendwie relevant wird, konnte ich nicht herausfinden, da von Arbeits-/ Pausenzeit hier nicht unmittelbar gesprochen wird und das Gesetz daher höchstens allgemein oder subsidiär zur Geltung kommt, wenn speziellere Regelungen zur Arbeitszeit existieren. Es gibt übrigens auch EU-Richtlinien zum Arbeitsschutz etc. (unter den EU-Arbeitnehmerbegriff fallen Beamte sehr wohl) die durch Gesetz dann erst umgesetzt werden müssen. Im EU-Recht geht es aber nicht um die hier hinterfragte 45 Minuten Pausenzeit.

Die Regelungen zur Arbeitszeit und Pausenzeit sind für Beamte in BW in der AzuVO geregelt und für andere Länder in deren AzuVOs. Wie bereits festgestellt haben andere Länder oder der Bund ggf. die 45 Minuten Pause ab 9h. BW hat nur die 30 Minuten. Allerdings haben viele Dienstherren in BW noch Dienstanweisungen, wo die Pausenzeiten für alle Bediensteten, also auch die Beamten, ergänzend geregelt wird oder auf die Pausenregelung im Arbeitszeitgesetz verwiesen wird. Das ist rechtlich machbar (auch so im Kommentar gelesen).

Das Resultat sind dieselben Pausenzeiten für Beamte und Angestellte. Am besten mal recherchieren, ob so eine Dienstanweisung für den entsprechenden Dienstherrn existiert, für wen diese anwendbar ist und wie die Pause dort geregelt ist.

Danke :-) Ich hätte ja auch mal drauf kommen können, die Kommentierung zum ArbZG zu lesen. Hab ich nun nachgeholt und so zumindest eine Argumentationsgrundlage. Da die umliegenden Gerichte allesamt sich nur mit 30 min Pause begnügen und keine weiteren 15 min Zwangspause abziehen nach 9 Stunden, gehe ich davon aus, dass es keine Dienstanweisung des OLG gibt. Aber auch danach werde ich noch suchen und sonst ggf. beim OLG direkt nachfragen, wie es denn nun ist.
Mir gehts ja nur darum, dass es korrekt gehandhabt wird und nicht eine plötzliche willkürliche Idee des Verwaltungsleiters ist.