Grundsätzlich fehlt ohne die nach § 17 Abs. 2 BLV erforderliche hauptberufliche Tätigkeit die formale Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst, wobei der Aufstieg über § 24 BLV mit erfolgreichem Auswahlverfahren und Erprobungszeit eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme darstellt. Bei externen Bewerbungen ist diese selten.