Autor Thema: Abweisung eines geeigneten internen Kandidaten wegen Entfristungsverpflichtung?!  (Read 649 times)

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Hallo TV-L Mitgeschädigte!

Wir haben einen Bewerber auf unsere freie Stelle, den wir sehr gern einstellen würden.
Der macht hier gerade seine Ausbildung zum ITler und wird im Januar fertig.
Wir hatten ihn schon als Praktikanten für ein paar Wochen.
Seine derzeitige Chefin - im Haus durchaus nicht unbekannt - lobt ihn in den höchsten Tönen.

Da er vor seiner Ausbildung schon im Haus gearbeitet hatte, für ein paar Jahre, in einem ganz anderen Bereich, müsste er dem Gesetz (?! oder dem Tarifvertrag TV-L) nach bei uns direkt unbefristet eingestellt werden.

Die Stelle ist eine "Planstelle", d. h. wenn er sich bei einer theoretisch angenommenen Befristung auf zwei Jahre gut schlagen würde müsste er nach den zwei Jahren so oder so entfristet werden.

Nun wird er aber sehr wahrscheinlich bei uns die Stelle nicht bekommen "können".
Mit der Begründung man könnte ihn doch nicht direkt unbefristet einstellen, man würde ihn ja nicht kennen.
Mit der inoffiziellen Begründung von der "Bereichsleitung", die sechs Monate wären zu wenig Zeit ihn richtig kennen zu lernen, er könnte ja über sechs Monate gut spielen/sich verstellen und dann "lebenslänglich" den faulen Sack raushängen lassen und quasi nichts tun.

Trotz der Empfehlung von seiner Chefin.

Ist das noch irgendwie logisch und sinnvoll?!?
Und läuft doch dem Gesetzt/der Passage aus dem TV-L gänzlich zuwider?

Argumente, die uns gegenüber der Personalabteilung helfen bitte gern zu mir!
Gern auch Argumente, die der Personalabteilung reichen würden, einer Befristung auf dieser Stelle zuzustimmen.
Hauptsache, wir müssen nicht neu ausschreiben und können ihn nehmen, gern auch erstmal befristet, er hat dazu mündlich schon zugestimmt.

Grüßle

Lämpel

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Das entsprechende Gesetz dürfte das Teilzeit- und Befristungsgesetz sein, hier konkret §14 Abs. 2 Satz 2: "Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat." Satz 1 erlaubt eine Befristung ohne sachlichen Grund für maximal zwei Jahre.

Es wäre zu prüfen, ob einer der im Gesetz (§14 Abs. 1) genannten sachlichen Gründe vorliegen könnte. Aufgrund deiner Beschreibung wäre das vielleicht Nr. 2 ("Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium ..., um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern") oder Nr. 5 ("Befristung zur Erprobung")...? Auf jeden Fall könnte man die Personalabteilung darauf vielleicht konkret ansprechen.

https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/BJNR196610000.html

Hart

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Hi

Zitat
Nun wird er aber sehr wahrscheinlich bei uns die Stelle nicht bekommen "können".
Mit der Begründung man könnte ihn doch nicht direkt unbefristet einstellen, man würde ihn ja nicht kennen.
Mit der inoffiziellen Begründung von der "Bereichsleitung", die sechs Monate wären zu wenig Zeit ihn richtig kennen zu lernen, er könnte ja über sechs Monate gut spielen/sich verstellen und dann "lebenslänglich" den faulen Sack raushängen lassen und quasi nichts tun.

Man traut ja immer den anderen das zu was man selber bereit ist zu machen :-)

Wer heute ohne echten Grund (also bei einer dauerhaften Stelle) meint noch befristen zu müssen .... könnt euch denken was ich sagen will :-)




neodeo2

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Hallo TV-L Mitgeschädigte!

Wir haben einen Bewerber auf unsere freie Stelle, den wir sehr gern einstellen würden.
Der macht hier gerade seine Ausbildung zum ITler und wird im Januar fertig.

zahlt ihr wenigstens gut? denn, wenn nicht wird dieser IT'ler sowieso sich nach kurzen Zeit woanders bewerben.

Soweit mir bekannt, bezahlen sehr viele Ämter immer noch Ihre IT'ler mit einer e8...


/edit:
kannst also argumentieren, dass der IT'ler nicht lange bei euch verbleibt, falls Ihr nur e8 zahlt
« Last Edit: 14.07.2025 14:59 von neodeo2 »