Autor Thema: Änderung der Eingruppierung wird abgelehnt, wie weiter?  (Read 4753 times)

Marpel

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Antw:Änderung der Eingruppierung wird abgelehnt, wie weiter?
« Antwort #15 am: 15.08.2025 11:11 »
Das habe ich 2021 so nicht formuliert, da waren aber auch andere Personen um Ruder. Damals war nicht absehbar, dass sich der Vorgang Jahre hinzieht.

Ich bin mir aber nicht sicher ob der genaue Wortlaut meines Antrages überhaupt noch vor liegt.

Selbst wenn das so sein sollte und ich keine Ansprüche auf Nachzahlung hätte, wäre mir das auch egal. Ich will das dass die Eingruppierung geprüft wird.

TVOEDAnwender

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Antw:Änderung der Eingruppierung wird abgelehnt, wie weiter?
« Antwort #16 am: 15.08.2025 14:07 »
Zitat
Selbst wenn das so sein sollte und ich keine Ansprüche auf Nachzahlung hätte, wäre mir das auch egal. Ich will das dass die Eingruppierung geprüft wird.

Dann musst Du vors Arbeitsgericht. Der Arbeitgeber kann noch 100 Jahre weiterprüfen und zu keinem Ergebnis kommen oder zu dem Ergebnis kommen "meine Rechtsmeinung hat sich nicht geändert - Eingruppierung ist richtig, wie ich sie vorgenommen habe". Und dann? Im Zweifel verschenkte Jahre = verschenktes Geld.

clarion

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Antw:Änderung der Eingruppierung wird abgelehnt, wie weiter?
« Antwort #17 am: 15.08.2025 16:22 »
Dein Arbeitsgeber ist nicht gewillt, die Eingruppierung zu ändern.

Wenn Du was erreichen willst, musst Du dem AG jetzt konkret eine rückwirkend Entgeldforderung zukommen lassen und ankündigen, dass Du wenn bis zum Datum x keine Korrektur der Eingruppierung erfolgt, Du eine Eingruppierungsfeststellungsklage vor dem Arbeitsgericht erheben wirst. Nur so bringst Du den Arbeitsgeber dazu, zu handeln.

Du kannst ruhig rückwirkend ab 2021 fordern. Auf die Ausschlussfrist muss der Arbeitgeber schon selbst kommen.

sebbo83

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Antw:Änderung der Eingruppierung wird abgelehnt, wie weiter?
« Antwort #18 am: 27.08.2025 09:55 »
Zitat
1. einen schriftlichen Antrag auf Eingruppierungsüberprüfung stellen (am besten mit Fristsetzung gem. § 37 TVöD, um die Nachzahlungsfrist zu wahren),
Das sollte der TE auf keinen Fall machen, sondern er sollte direkt das entsprechende Entgelt fordern. Eine "Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung" ist tarifvertraglich nirgendwo vorgesehen, jedoch die Geltendmachung von Ansprüchen (maximal rückwirkend für 6 Monate). Wenn der TE der Rechtsmeinung ist, das die ihm übertragen Tätigkeiten die Tätigkeitsmerkmale der EG 12 erfüllen, dann muss er den AG auffordern, ihm das entsprechende Entgelt zu zahlen. Alles andere ist nur bedrucktes Klopapier und würde die Ausschlussfrist im Zweifel nicht unterbrechen.

Jetzt habe ich mal eine Frag zum § 37 TV-L:
Gesetzt dem Falle, dass bereits im Jahr 2020 ein Antrag auf richtige Eingruppierung gestellt wurde und dieser dann nicht entsprochen wurde und 4 Jahre Später gibt es ein positives Urteil zu einem Fall mit nahezu identischen Tätigkeitsmerkmalen. Kann ich mich bei einer erneuten Forderung der richtigen Eingruppierung nur auf die Nachzahlungsfrist rückwirkend auf die letzten 6 Monate berufen oder mich sogar bereits auf meinen ersten Antrag von 2020 berufen?

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Antw:Änderung der Eingruppierung wird abgelehnt, wie weiter?
« Antwort #19 am: 27.08.2025 10:24 »
Zitat
1. einen schriftlichen Antrag auf Eingruppierungsüberprüfung stellen (am besten mit Fristsetzung gem. § 37 TVöD, um die Nachzahlungsfrist zu wahren),
Das sollte der TE auf keinen Fall machen, sondern er sollte direkt das entsprechende Entgelt fordern. Eine "Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung" ist tarifvertraglich nirgendwo vorgesehen, jedoch die Geltendmachung von Ansprüchen (maximal rückwirkend für 6 Monate). Wenn der TE der Rechtsmeinung ist, das die ihm übertragen Tätigkeiten die Tätigkeitsmerkmale der EG 12 erfüllen, dann muss er den AG auffordern, ihm das entsprechende Entgelt zu zahlen. Alles andere ist nur bedrucktes Klopapier und würde die Ausschlussfrist im Zweifel nicht unterbrechen.

Jetzt habe ich mal eine Frag zum § 37 TV-L:
Gesetzt dem Falle, dass bereits im Jahr 2020 ein Antrag auf richtige Eingruppierung gestellt wurde und dieser dann nicht entsprochen wurde und 4 Jahre Später gibt es ein positives Urteil zu einem Fall mit nahezu identischen Tätigkeitsmerkmalen. Kann ich mich bei einer erneuten Forderung der richtigen Eingruppierung nur auf die Nachzahlungsfrist rückwirkend auf die letzten 6 Monate berufen oder mich sogar bereits auf meinen ersten Antrag von 2020 berufen?

Ein Antrag auf richtige Eingruppierung ist tariflich nicht vorgesehen, der AG muss den noch nicht mal ignorieren.
Wenn du hinsichtlich deiner Eingruppierung anderer Meinung bist als dein AG, ist dieser unter konkreter Benennung des dir zustenden Entgeltes zur Zahlung aufzufordern. Erst dadurch wird die Verjährung gehemmt.

Insofern kannst du dich auf viel berufen, im Zweifel nützt es nix.

sebbo83

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Antw:Änderung der Eingruppierung wird abgelehnt, wie weiter?
« Antwort #20 am: 27.08.2025 10:32 »
Zitat
1. einen schriftlichen Antrag auf Eingruppierungsüberprüfung stellen (am besten mit Fristsetzung gem. § 37 TVöD, um die Nachzahlungsfrist zu wahren),
Das sollte der TE auf keinen Fall machen, sondern er sollte direkt das entsprechende Entgelt fordern. Eine "Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung" ist tarifvertraglich nirgendwo vorgesehen, jedoch die Geltendmachung von Ansprüchen (maximal rückwirkend für 6 Monate). Wenn der TE der Rechtsmeinung ist, das die ihm übertragen Tätigkeiten die Tätigkeitsmerkmale der EG 12 erfüllen, dann muss er den AG auffordern, ihm das entsprechende Entgelt zu zahlen. Alles andere ist nur bedrucktes Klopapier und würde die Ausschlussfrist im Zweifel nicht unterbrechen.

Jetzt habe ich mal eine Frag zum § 37 TV-L:
Gesetzt dem Falle, dass bereits im Jahr 2020 ein Antrag auf richtige Eingruppierung gestellt wurde und dieser dann nicht entsprochen wurde und 4 Jahre Später gibt es ein positives Urteil zu einem Fall mit nahezu identischen Tätigkeitsmerkmalen. Kann ich mich bei einer erneuten Forderung der richtigen Eingruppierung nur auf die Nachzahlungsfrist rückwirkend auf die letzten 6 Monate berufen oder mich sogar bereits auf meinen ersten Antrag von 2020 berufen?

Ein Antrag auf richtige Eingruppierung ist tariflich nicht vorgesehen, der AG muss den noch nicht mal ignorieren.
Wenn du hinsichtlich deiner Eingruppierung anderer Meinung bist als dein AG, ist dieser unter konkreter Benennung des dir zustenden Entgeltes zur Zahlung aufzufordern. Erst dadurch wird die Verjährung gehemmt.

Insofern kannst du dich auf viel berufen, im Zweifel nützt es nix.

Okay, benennen wir den Antrag bzw. die Forderung: "Höhergruppierung auf E XY" - und in der Begründung berufe ich mich auf die ausführende Tätigkeiten sowie auf das bereits besagte Urteil. Und dann? Verweise ich auf den Höhergruppierungsantrag von 2020 oder kann ich nur die letzten 6 Monate rückwirkend einfordern? 

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Antw:Änderung der Eingruppierung wird abgelehnt, wie weiter?
« Antwort #21 am: 27.08.2025 10:44 »
Die Forderung "Höhergruppierung auf" wird nicht funktionieren, da du gemäß Tarifautomatik stets korrekt eingruppiert bist. Du musst einen Betrag bzw. Entgeltgruppe nennen, auf die deine Forderung beziehst.

Natürlich kannst du auf irgendwelche Anträge verweisen. Dein AG dürfte diesen "Antrag" jedoch nicht als hinreichend bestimmte Forderung ansehen und Ansprüche daraus ablehnen. Erst die aktuelle Forderung dürfte - im positiven Fall - als (Nach-)Zahlungsbeginn gelten.