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Eingruppierung gemäß Stellenbewertung

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KerstinO:
Ich bin als Abteilungsleiterin in der Verwaltung auf einer mit EG 11 bewerteten Stellen, bekomme aber derzeit nur die EG 10, da ich nicht den notwendigen Hochschulabschluss vorweisen kann. Ich war 10 Jahre bei einer ursprünglich kommunalen Wohnungsverwaltung tätig, welche aber nach 6 Jahren Tätigkeit verkauft wurde. In den Kaufverträgen war verpflichtend, dass der damals gültige BAT beibehalten werden muss. Das war auch so und bis zum Schluss war ich dort als Abteilungsleiterin mit dem BAT II bezahlt worden. Nun habe ich auch weitere 10 Jahre bei der Stadt voll und habe gemäß § 7 Abs 5 (Befreiung der Ausbildungs- und Prüfungspflicht) eine Höhergruppierung gemäß der Stellenbewertung eingereicht. Diesem Antrag ist der Dienstherr auch gefolgt und möchte mich entsprechend eingruppieren. Nun lehnt aber der Personalrat das ab mit der Begründung, dass die Jahre nicht erfüllt seien, weil nach dem Verkauf der Wohnungsbaugesellschaft der neue Eigentümer mit Sicherheit nicht Mitglied eines kommunalen Arbeitgeberverbandes gewesen sei. Und deshalb akzeptieren Sie Eingruppierung nicht. Eigentlich sollte ja der Personalrat für das Personal sein. Habe ich eine Chance vor Gericht? Wenn müsste ich da verklagen? Meinen Dienstherrn, der mich ja eigentlich so eingruppieren wollte, oder den Personalrat?
Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen.

Kyuss:
Du bist Tarifbeschäftigte und hast demzufolge keinen Dienstherrn.

Organisator:

--- Zitat von: KerstinO am 15.07.2025 12:03 ---Ich bin als Abteilungsleiterin in der Verwaltung auf einer mit EG 11 bewerteten Stellen, bekomme aber derzeit nur die EG 10, da ich nicht den notwendigen Hochschulabschluss vorweisen kann. Ich war 10 Jahre bei einer ursprünglich kommunalen Wohnungsverwaltung tätig, welche aber nach 6 Jahren Tätigkeit verkauft wurde. In den Kaufverträgen war verpflichtend, dass der damals gültige BAT beibehalten werden muss. Das war auch so und bis zum Schluss war ich dort als Abteilungsleiterin mit dem BAT II bezahlt worden. Nun habe ich auch weitere 10 Jahre bei der Stadt voll und habe gemäß § 7 Abs 5 (Befreiung der Ausbildungs- und Prüfungspflicht) eine Höhergruppierung gemäß der Stellenbewertung eingereicht. Diesem Antrag ist der Dienstherr auch gefolgt und möchte mich entsprechend eingruppieren. Nun lehnt aber der Personalrat das ab mit der Begründung, dass die Jahre nicht erfüllt seien, weil nach dem Verkauf der Wohnungsbaugesellschaft der neue Eigentümer mit Sicherheit nicht Mitglied eines kommunalen Arbeitgeberverbandes gewesen sei. Und deshalb akzeptieren Sie Eingruppierung nicht. Eigentlich sollte ja der Personalrat für das Personal sein. Habe ich eine Chance vor Gericht? Wenn müsste ich da verklagen? Meinen Dienstherrn, der mich ja eigentlich so eingruppieren wollte, oder den Personalrat?
Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen.

--- End quote ---

Die Eingruppierung ergibt sich direkt aus den tarifvertraglichen Regelungen. Der Arbeitgeber, Personalrat, Mitarbeiter oder werauchimmer kann sich hierzu eine Rechtsmeinung bilden oder irgendwelche tariflich nicht vorgesehenen Anträge stellen. Auswirkungen auf die Eingruppierung hat das nicht.

Die einzige Stelle, die die Eingruppierung feststellt, ist das Arbeitsgericht im Rahmen einer Eingruppierungsfeststellungsklage. Beklagte ist dabei immer dein Arbeitgeber.

Dabei wäre von dir darzulegen, warum deine Meinung zur Eingruppierung zutreffend ist bzw. im konkreten Fall die Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht mehr gilt.

MoinMoin:
Es ist auch gut möglich, dass die Ausbildungs- und Prüfungspflicht überhaupt nicht bestand.

KerstinO:
Aus welchem Grund könnte die Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht bestanden haben?
Wenn ich nun meinen Arbeitgeber verklagen  muss, ist das schon sehr schräg, denn dieser möchte mich ja entsprechend eingruppieren, weil er die 20 Jahre Berufserfahrung im TvöD-Bereich als gegeben sieht.

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