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Eingruppierung gemäß Stellenbewertung
TVOEDAnwender:
Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht (Vorbemerkung Nr. 7) und deren Ausnahmen wird hier nicht greifen, da die Eingruppierung in die EG 11 nicht über den "2. Strang" der EG 9b erfolgt.
Ich gehe davon aus, dass Du aufgrund der der Vorbemerkung Nr. 3 (Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person) "eins drunter" eingruppiert bist, weil Du für die übertragene Tätigkeit nicht den entsprechenden Hochschulabschluss hast und auch nicht als sonstige Beschäftigte (ist fast unmöglich) in die EG 11 eingruppiert werden kannst. Daher wirst Du dauerhaft auf der EG 10 bleiben müssen, ausgenommen du holst den für die Tätigkeit den notwendigen Hochschulabschluss nach.
MoinMoin:
Wenn sie eine Beschäftigte mit Tätigkeiten des Allgemeinen Teils der EG11 ist, dann ist sie entweder via 9b 2. Fallgruppe oder 9b 1. Fallgruppe eingruppiert.
Wieso sollte man als EG11 nicht über den 2. Strang eingruppiert sein?
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: MoinMoin am 15.07.2025 18:22 ---
Wenn sie eine Beschäftigte mit Tätigkeiten des Allgemeinen Teils der EG11 ist, dann ist sie entweder via 9b 2. Fallgruppe oder 9b 1. Fallgruppe eingruppiert.
Wieso sollte man als EG11 nicht über den 2. Strang eingruppiert sein?
--- End quote ---
Weil Sie das geschrieben hat:
--- Zitat ---Ich bin als Abteilungsleiterin in der Verwaltung auf einer mit EG 11 bewerteten Stellen, bekomme aber derzeit nur die EG 10, da ich nicht den notwendigen Hochschulabschluss vorweisen kann.
--- End quote ---
Wenn Sie über den 2. Strang eingruppiert wäre, müsste Sie eine Zulage zur EG 11 nach Vorbemerkung Nr. 7 bekommen, solange Sie den VL II nicht abgeschlossen hat (bzw. keine Ausnahme zur AuP, zB 20 Jahre vorliegt).
(Ich gehe erstmal davon aus, dass der Arbeitgeber mit seiner Rechtsmeinung nicht irrt.)
MoinMoin:
--- Zitat von: KerstinO am 15.07.2025 12:03 ---Und deshalb akzeptieren Sie Eingruppierung nicht. Eigentlich sollte ja der Personalrat für das Personal sein. Habe ich eine Chance vor Gericht? Wenn müsste ich da verklagen? Meinen Dienstherrn, der mich ja eigentlich so eingruppieren wollte, oder den Personalrat?
Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen.
--- End quote ---
Also dein Personalrat hat die Mitbestimmung verweigert, dann geht es doch zunächst ins Stufenverfahren, wenn der AG sein Ziel weiterverfolgt und wenn nicht, oder wenn im Stufenverfahren es keine für dich geeignete Lösung gibt, dann kannst du natürlich diese Meinung des PRs einklagen, in dem du deine EG11 einklagst. Du du 20 Jahre nachweisen kannst.
Aber:
--- Zitat von: KerstinO am 15.07.2025 15:50 ---Aus welchem Grund könnte die Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht bestanden haben?
--- End quote ---
Weil du, wenn sie bestanden hätte, du die Zulage zur EG11 hättest bekommen müssen und dein Ag dir die Prüfung hätte anbieten müssen.
Denn du bist eine EG niedriger, weil der AG der Meinung war, dass keine Prüfungspflicht bestand, da er via EG9b Fg1 (Hochschulabschluss) dich eingruppiert hat.
Als müsstest du zweierlei erklagen:
Die Eingruppierung nach Fg2 und der zutreffen jetzige Wegfall der Prüfungspflicht.
@TVOED Anwender, war zu langsam..
Gehe aber davon aus, dass man die Tätigkeiten jederzeit auch via FG2 begründen kann, wenn man will.
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