Autor Thema: Eingruppierung gemäß Stellenbewertung  (Read 639 times)

KerstinO

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Eingruppierung gemäß Stellenbewertung
« am: 15.07.2025 12:03 »
Ich bin als Abteilungsleiterin in der Verwaltung auf einer mit EG 11 bewerteten Stellen, bekomme aber derzeit nur die EG 10, da ich nicht den notwendigen Hochschulabschluss vorweisen kann. Ich war 10 Jahre bei einer ursprünglich kommunalen Wohnungsverwaltung tätig, welche aber nach 6 Jahren Tätigkeit verkauft wurde. In den Kaufverträgen war verpflichtend, dass der damals gültige BAT beibehalten werden muss. Das war auch so und bis zum Schluss war ich dort als Abteilungsleiterin mit dem BAT II bezahlt worden. Nun habe ich auch weitere 10 Jahre bei der Stadt voll und habe gemäß § 7 Abs 5 (Befreiung der Ausbildungs- und Prüfungspflicht) eine Höhergruppierung gemäß der Stellenbewertung eingereicht. Diesem Antrag ist der Dienstherr auch gefolgt und möchte mich entsprechend eingruppieren. Nun lehnt aber der Personalrat das ab mit der Begründung, dass die Jahre nicht erfüllt seien, weil nach dem Verkauf der Wohnungsbaugesellschaft der neue Eigentümer mit Sicherheit nicht Mitglied eines kommunalen Arbeitgeberverbandes gewesen sei. Und deshalb akzeptieren Sie Eingruppierung nicht. Eigentlich sollte ja der Personalrat für das Personal sein. Habe ich eine Chance vor Gericht? Wenn müsste ich da verklagen? Meinen Dienstherrn, der mich ja eigentlich so eingruppieren wollte, oder den Personalrat?
Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen.

Kyuss

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Antw:Eingruppierung gemäß Stellenbewertung
« Antwort #1 am: 15.07.2025 12:09 »
Du bist Tarifbeschäftigte und hast demzufolge keinen Dienstherrn.

Organisator

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Antw:Eingruppierung gemäß Stellenbewertung
« Antwort #2 am: 15.07.2025 12:26 »
Ich bin als Abteilungsleiterin in der Verwaltung auf einer mit EG 11 bewerteten Stellen, bekomme aber derzeit nur die EG 10, da ich nicht den notwendigen Hochschulabschluss vorweisen kann. Ich war 10 Jahre bei einer ursprünglich kommunalen Wohnungsverwaltung tätig, welche aber nach 6 Jahren Tätigkeit verkauft wurde. In den Kaufverträgen war verpflichtend, dass der damals gültige BAT beibehalten werden muss. Das war auch so und bis zum Schluss war ich dort als Abteilungsleiterin mit dem BAT II bezahlt worden. Nun habe ich auch weitere 10 Jahre bei der Stadt voll und habe gemäß § 7 Abs 5 (Befreiung der Ausbildungs- und Prüfungspflicht) eine Höhergruppierung gemäß der Stellenbewertung eingereicht. Diesem Antrag ist der Dienstherr auch gefolgt und möchte mich entsprechend eingruppieren. Nun lehnt aber der Personalrat das ab mit der Begründung, dass die Jahre nicht erfüllt seien, weil nach dem Verkauf der Wohnungsbaugesellschaft der neue Eigentümer mit Sicherheit nicht Mitglied eines kommunalen Arbeitgeberverbandes gewesen sei. Und deshalb akzeptieren Sie Eingruppierung nicht. Eigentlich sollte ja der Personalrat für das Personal sein. Habe ich eine Chance vor Gericht? Wenn müsste ich da verklagen? Meinen Dienstherrn, der mich ja eigentlich so eingruppieren wollte, oder den Personalrat?
Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen.

Die Eingruppierung ergibt sich direkt aus den tarifvertraglichen Regelungen. Der Arbeitgeber, Personalrat, Mitarbeiter oder werauchimmer kann sich hierzu eine Rechtsmeinung bilden oder irgendwelche tariflich nicht vorgesehenen Anträge stellen. Auswirkungen auf die Eingruppierung hat das nicht.

Die einzige Stelle, die die Eingruppierung feststellt, ist das Arbeitsgericht im Rahmen einer Eingruppierungsfeststellungsklage. Beklagte ist dabei immer dein Arbeitgeber.

Dabei wäre von dir darzulegen, warum deine Meinung zur Eingruppierung zutreffend ist bzw. im konkreten Fall die Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht mehr gilt.

MoinMoin

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Antw:Eingruppierung gemäß Stellenbewertung
« Antwort #3 am: 15.07.2025 13:18 »
Es ist auch gut möglich, dass die Ausbildungs- und Prüfungspflicht überhaupt nicht bestand.

KerstinO

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Antw:Eingruppierung gemäß Stellenbewertung
« Antwort #4 am: 15.07.2025 15:50 »
Aus welchem Grund könnte die Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht bestanden haben?
Wenn ich nun meinen Arbeitgeber verklagen  muss, ist das schon sehr schräg, denn dieser möchte mich ja entsprechend eingruppieren, weil er die 20 Jahre Berufserfahrung im TvöD-Bereich als gegeben sieht.

TVOEDAnwender

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Antw:Eingruppierung gemäß Stellenbewertung
« Antwort #5 am: 15.07.2025 16:26 »
Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht (Vorbemerkung Nr. 7) und deren Ausnahmen wird hier nicht greifen, da die Eingruppierung in die EG 11 nicht über den "2. Strang" der EG 9b erfolgt.
Ich gehe davon aus, dass Du aufgrund der der Vorbemerkung Nr. 3 (Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person) "eins drunter" eingruppiert bist, weil Du für die übertragene Tätigkeit nicht den entsprechenden Hochschulabschluss hast und auch nicht als sonstige Beschäftigte (ist fast unmöglich) in die EG 11 eingruppiert werden kannst. Daher wirst Du dauerhaft auf der EG 10 bleiben müssen, ausgenommen du holst den für die Tätigkeit den notwendigen Hochschulabschluss nach.

MoinMoin

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Antw:Eingruppierung gemäß Stellenbewertung
« Antwort #6 am: 15.07.2025 18:22 »


Wenn sie eine Beschäftigte mit Tätigkeiten des Allgemeinen Teils der EG11 ist, dann ist sie entweder via 9b 2. Fallgruppe oder 9b 1. Fallgruppe eingruppiert.
Wieso sollte man als EG11 nicht über den 2. Strang eingruppiert sein?

TVOEDAnwender

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Antw:Eingruppierung gemäß Stellenbewertung
« Antwort #7 am: 15.07.2025 18:56 »


Wenn sie eine Beschäftigte mit Tätigkeiten des Allgemeinen Teils der EG11 ist, dann ist sie entweder via 9b 2. Fallgruppe oder 9b 1. Fallgruppe eingruppiert.
Wieso sollte man als EG11 nicht über den 2. Strang eingruppiert sein?

Weil Sie das geschrieben hat:

Zitat
Ich bin als Abteilungsleiterin in der Verwaltung auf einer mit EG 11 bewerteten Stellen, bekomme aber derzeit nur die EG 10, da ich nicht den notwendigen Hochschulabschluss vorweisen kann.

Wenn Sie über den 2. Strang eingruppiert wäre, müsste Sie eine Zulage zur EG 11 nach Vorbemerkung Nr. 7 bekommen, solange Sie den VL II nicht abgeschlossen hat (bzw. keine Ausnahme zur AuP, zB 20 Jahre vorliegt).

(Ich gehe erstmal davon aus, dass der Arbeitgeber mit seiner Rechtsmeinung nicht irrt.)

MoinMoin

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Antw:Eingruppierung gemäß Stellenbewertung
« Antwort #8 am: 15.07.2025 19:01 »
Und deshalb akzeptieren Sie Eingruppierung nicht. Eigentlich sollte ja der Personalrat für das Personal sein. Habe ich eine Chance vor Gericht? Wenn müsste ich da verklagen? Meinen Dienstherrn, der mich ja eigentlich so eingruppieren wollte, oder den Personalrat?
Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen.
Also dein Personalrat hat die Mitbestimmung verweigert, dann geht es doch zunächst ins Stufenverfahren, wenn der AG sein Ziel weiterverfolgt und wenn nicht, oder wenn im Stufenverfahren es keine für dich geeignete Lösung gibt, dann kannst du natürlich diese Meinung des PRs einklagen, in dem du deine EG11 einklagst. Du du 20 Jahre nachweisen kannst.
Aber:
Aus welchem Grund könnte die Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht bestanden haben?
Weil du, wenn sie bestanden hätte, du die Zulage zur EG11 hättest bekommen müssen und dein Ag dir die Prüfung hätte anbieten müssen.
Denn du bist eine EG niedriger, weil der AG der Meinung war, dass keine Prüfungspflicht bestand, da er via EG9b Fg1 (Hochschulabschluss) dich eingruppiert hat.

Als müsstest du zweierlei erklagen:
Die Eingruppierung nach Fg2 und der zutreffen jetzige Wegfall der Prüfungspflicht.

@TVOED Anwender, war zu langsam..

Gehe aber davon aus, dass man die Tätigkeiten jederzeit auch via FG2 begründen kann, wenn man will.