Autor Thema: Erfahrungsstufe 4  (Read 682 times)

marcusg

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Erfahrungsstufe 4
« am: 15.07.2025 21:13 »
Hallo,

kann ein Arbeitgeber bei NEUEINSTELLUNG gleich die Erfahrungsstufe 4 gewähren?
Lt. TVL §16 geht es ja bis Stufe 3 und danach mit dem normalen Erfahrungsstufenaufstieg:

1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 3Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise – bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren – in Stufe 3.

Danke für euren Input :-)

FearOfTheDuck

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Antw:Erfahrungsstufe 4
« Antwort #1 am: 15.07.2025 23:02 »
Lies den § doch mal weiter... Satz 4 ist da sehr erhellend. ;)

Man unterscheide einschlägige Berufserfahrung und förderliche Zeiten.

MoinMoin

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Antw:Erfahrungsstufe 4
« Antwort #2 am: 16.07.2025 06:56 »
Und wenn man nicht lange genug arbeitet für die Stufe 4, dann kann man noch weiter lesen und die Zulage via 16.5 bekommen.
Alos kann ein Berufseinsteiger mit dem Entgelt der Stufe 3 anfangen und jemand der 3 Jahre dabei ist mit Stufe 5 und jemand der6 Jahreförderliche Zeiten hat sogar mit Stufe 6.

marcusg

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Antw:Erfahrungsstufe 4
« Antwort #3 am: 16.07.2025 08:03 »
@FearOfTheDuck
Habe ich auch gelesen, dass der AG hier Spielraum hat. Und wie würdest du es beurteilen, wenn der AN "nur" 2 Jahre beim vorherigen AG hat?

MoinMoin

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Antw:Erfahrungsstufe 4
« Antwort #4 am: 16.07.2025 10:25 »
Die Anerkennung der einschlägige Berufserfahrung bis zu 3 Jahren steht eine zu, dass ist keine kann Regelung.
Förderliche Zeiten können anerkannt werden, wenn sie vorhanden sind. Wenn man bisher nur 2 Jahre gearbeitet hat, dann kann man nur bis zu Stufe 2 diese anerkannt bekommen.

On Top kann man die Zulage nach 16.5 bekommen und auf das Entgelt der 4 kommen.

Alles darüber wäre außertariflich.

marcusg

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Antw:Erfahrungsstufe 4
« Antwort #5 am: 16.07.2025 12:58 »
Muss hier eine Unterscheidung getroffen werden bei der Anrechnung:
z.B. 2 Jahre vom vorherigen AG und z.B. 6 Jahre bei dem AG davor.
Können hier dann 8 Jahre angerechnet werden oder muss sich auf die 2 Jahre beschränkt werden?

MoinMoin

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Antw:Erfahrungsstufe 4
« Antwort #6 am: 16.07.2025 13:18 »
Muss hier eine Unterscheidung getroffen werden bei der Anrechnung:
z.B. 2 Jahre vom vorherigen AG und z.B. 6 Jahre bei dem AG davor.
Können hier dann 8 Jahre angerechnet werden oder muss sich auf die 2 Jahre beschränkt werden?
förderliche Zeiten können irgendwo her kommen (also von mehreren AGs) und müssen auch nicht zusammenhängend sein.
Wenn man 8 Jahre förderliche Zeiten hat, kann man in Stufe 4 eingestellt werden und via Zulage 16.5 das Entgelt der Stufe 6 erhalten.