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Vollzeit nach Elternzeit abgelehnt

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PKiefer:
Krass, was einem hier dann von Menschen, die man nicht kennt unterstellt wird.

Ich versuche es ein letztes Mal. Ich bin völlig fein mit der Situation, auf das Geld kommt es mir wirklich nicht an, ich habe lediglich nach einer rechtlichen (nicht moralischen!) Einschätzung der Entscheidung des Landratsamts gefragt.

Ich hatte bei der Beantragung meiner Teilzeit aus familiären Gründen keinen Einfluss auf den Zeitraum, dieser wurde mit dem Beginn am 15.09.2025 und aber auch wieder mit dem Ende des Sommerferien 28 (10.09.2028) als Ende vorgegeben. Wieso kann mein Dienstherr diesen Zeitraum dann einfach zu meinen Ungunsten vorziehen?
Wäre ich nicht in Teilzeit für das nächste Schuljahr gegangen, wäre ich auch den Sommer über Vollzeit bezahlt worden.
Ich habe hier im Forum gelernt, dass ich insbesondere als Beamter (siehe verfassungsgemäße Besoldung usw.) Entscheidungen meiner übergeordneten Behörden hinterfragen muss.

MoinMoin:

--- Zitat von: PKiefer am 18.07.2025 10:08 ---Krass, was einem hier dann von Menschen, die man nicht kennt unterstellt wird.

--- End quote ---
Also ich unterstelle dir nichts und finde es legitim, dass du nachfragst, wie der rechtliche Rahmen ist, in dem du und dein DH sich bewegen.
Deswegen finde ich es verständlich, dass du  die Entscheidung des DH nicht ungefragt über dich ergehen lässt.

Rentenonkel:
Ich will nur den Sachverhalt richtig erfassen:

1.) Du warst bist zu Deiner Elternzeit Vollzeit beschäftigt

2.) Dann hast Du Elternzeit beantragt und die wurde von August oder September 2024 bis 23.07.2025 genehmigt. (Hier wäre meine Empfehlung tatsächlich nochmal nachzuschauen, bis wann die Elternzeit schriftlich genehmigt wurde)

3.) Danach hast Du einen Antrag auf Teilzeit ab dem 15.09.2025 gestellt, der auch erst ab dem 15.09.2025 genehmigt wurde.

4.) Du bist davon ausgegangen, dass Du ohne weiteren Antrag vom 24.07.2025 - 15.09.2025 nach der Elternzeit wieder Vollzeit einsteigen kannst, was Dir Dein Arbeitgeber aber verweigert und stattdessen "nur" ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis anbietet, weil der Antrag zu spät gestellt wurde.

Habe ich das in etwa richtig (auch in der richtigen zeitlichen Reihenfolge und vor allem mit den richtigen Daten der Bescheide des Dienstherrn) zusammengefasst?

PKiefer:
Hallo,

1. ja
2. Elternzeit wurde genehmigt nach Einsendung des Elterngeldbescheides, die Elternzeit ging vom 23.8.24 bis einschließlich 22.7.25
3. Ich habe einen Antrag auf Teilzeit ab dem 15.9 gestellt, habe aber folgenden Brief vom RP bekommen:

"Ihre Elternzeit endet mit Ablauf des 22.07.2025. Ihre regelmäßige Arbeitszeit wird für die Zeit vom 23.07.2025 bis einschließlich 10.09.2028 gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) ermäßigt. Bitte benachrichtigen Sie uns unverzüglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür wegfallen. Der Umfang des Lehrauftrags beträgt 18/25 Wochenstunden.
Änderungs- und Verlängerungsanträge müssen spätestens bis zum ersten Schultag nach den Weihnachtsferien 2027/2028 auf dem Dienstweg über die Schulleitung eingereicht werden."

Im §69 LBG steht explizit "Auf Antrag"

4. Ja, da es bei meiner Frau genau so war.
Meine Sie war das erste Lebensjahr in Elternzeit und als wir dann für das zweite Jahr getauscht haben, in Vollzeit tätig. Ihr wurde explizit gesagt, dass wenn sie nichts beantragt, sie automatisch wieder mit einer Vollzeitstelle einsteigt. Da unser Kind ab Sommer in die Kita geht wollen wir beide arbeiten, aber beide nur 75%, damit wir sie in die Kita bringen und holen können.
Darüber hinaus habe ich mindestens zwei Kolleginnen, deren Elternzeit vor dem Sommer endete und die erst nach den Ferien Teilzeit hatten.

Rentenonkel:
Deinem Antrag auf Teilzeit wurde in Punkt 3 entsprochen. Der Zeitpunkt wurde dabei aus dienstlichen Gründen vorverlegt auf den 22.07.2025.

Sofern Du gegen diesen Bescheid keinen statthaften Rechtsbehelf eingelegt hast, wurde der Bescheid nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig und du bist entgegen Deiner eigenen Einschätzung bereits ab 23.07.2025 teilzeitbeschäfigt mit 18 Unterrichtsstunden. Wenn der Bescheid Rechtskraft entfaltet, kann man sich dagegen nicht mehr wehren. Man hat sich quasi durch Untätigkeit damit einverstanden erklärt.

Somit sind alle anderen Überlegungen, ob die Behörde bei der Bewilligung der Teilzeit den Zeitraum rechtmäßig vorverlegt hat, obsolet.

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