Hallo ihr lieben,
ich bin im TV-L angestellt. Ich habe bei meinem Arbeitgeber 09.2021 meine Aubildung angefangen 01.2025 beendet 02.2025 meine Gesellen Tätigkeit aufgenommen. Personalnummer ist gleichgeblieben und im System steht auch beschäftigt seit 09.2021.
Ich war diese Jahr auf grund einer Op leider 13 Wochen Krank demendsprechen über die 6 Wochen. Im TV-L gibt es aber ja mit §22 Endgeld im Krankheitsfall geregelt. Demendsprechen gibt es ja einen Krankengeldzuschuss. Davon bin ich auch fest ausgegangen das ich das bekomme da ich ja schon seit 09.2021 Angestellt bin. Aber das LBV sagt das mir das nicht zusteht da ich erst seit 02.2025 Angestellt bin. Stimmt das das mir das nicht zusteht?
Viele Grüße

Gesetzesauszug
§ 22
Entgelt im Krankheitsfall
(1) 1Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeits-
leistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer
von sechs Wochen das Entgelt nach § 21. 2Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge
derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die
gesetzlichen Bestimmungen. 3Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der
Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung im Sinne von § 3 Absatz 2, § 3a
und § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz.
Protokollerklärung zu § 22 Absatz 1 Satz 1:
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Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
(2) 1Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die
Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen ge-
zahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwi-
schen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Net-
toentgelt. 2Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt
im Sinne des § 21; bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versi-
cherten Beschäftigten ist dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungs-
beitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen. 3Bei Beschäftigten,
die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder die von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind, sind
bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses diejenigen Leistungen zu
Grunde zu legen, die ihnen als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenver-
sicherung zustünden.
Protokollerklärung zu § 22 Absatz 2:
Im Falle der Arbeitsverhinderung nach § 3a Entgeltfortzahlungsgesetz stehen
den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers das Kranken-
geld nach § 44a SGB V oder die tatsächlichen Leistungen des privaten Kranken-
versicherungsträgers oder des Beihilfeträgers gleich.
(3)
1Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3)
a) von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
b) von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Wocheseit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt.
2Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungs-
zeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird. 3In-
nerhalb eines Kalenderjahres kann das Entgelt im Krankheitsfall nach Absatz 1
und 2 insgesamt längstens bis zum Ende der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fris-
ten bezogen werden; bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindes-
tens der sich aus Absatz 1 ergebende Anspruch.
(4) 1Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hin-
aus gezahlt; § 8 Entgeltfortzahlungsgesetz bleibt unberührt. 2Krankengeldzu-
schuss wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Be-
schäftigte eine Rente oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versi-
cherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters-
und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrich-
tung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist. 3Über-
zahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss
auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; die Ansprü-
che der Beschäftigten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. 4Der Arbeitgeber
kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch
die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Sat-
zes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die/der Beschäftigte hat
dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mit-
geteilt.