Beamte und Soldaten > Beamte Baden-Württemberg
Auswahlgespräch Einsicht
Neuer12:
Frau x will nach einen Auswahlgespräch, bei dem sie im Gegensatz zu ihrer Schulleitungsbeurteilung (1,0) mit 3 beurteilt wurde, ein Gespräch.
Kann sie zusätzlich Akteneinsicht in die vollständige Auswahlakte gemäß § 29 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (LVwVfG BW) verlangen?
Und zwar über
-Die Bewertungsunterlagen zum Auswahlgespräch
- die Dokumentation der Auswahlentscheidung
- die Kriterien und Bewertungsmaßstäbe der Auswahlkommission
-das Gesprächsprotokoll (soweit vorhanden)
- Die dienstlichen Beurteilungen der Mitbewerber:innen (ggf. anonymisiert/geschwärzt)
?
Könnte ihr die Behörde dies für künftige Auswahlverfahren negativ nehmen, z.b. da sie nun zusätzlich Arbeit macht und sich somit als Querulantin outet?
BalBund:
--- Zitat von: Neuer12 am 28.07.2025 18:48 ---Frau x will nach einen Auswahlgespräch, bei dem sie im Gegensatz zu ihrer Schulleitungsbeurteilung (1,0) mit 3 beurteilt wurde, ein Gespräch.
Kann sie zusätzlich Akteneinsicht in die vollständige Auswahlakte gemäß § 29 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (LVwVfG BW) verlangen?
Und zwar über
-Die Bewertungsunterlagen zum Auswahlgespräch
- die Dokumentation der Auswahlentscheidung
- die Kriterien und Bewertungsmaßstäbe der Auswahlkommission
-das Gesprächsprotokoll (soweit vorhanden)
- Die dienstlichen Beurteilungen der Mitbewerber:innen (ggf. anonymisiert/geschwärzt)
?
Könnte ihr die Behörde dies für künftige Auswahlverfahren negativ nehmen, z.b. da sie nun zusätzlich Arbeit macht und sich somit als Querulantin outet?
--- End quote ---
Die Dokumentation der Auswahlentscheidung, den Kriterienkatalog und einen eventuell vorhandenen, standardisierten Rückmeldebogen kann der unterlegene Bewerber einsehen. Unterlagen von Mitbewerbenden wird es hingegen nicht geben, auch nicht anonymisiert.
Eine Konkurrentenklage würde indes nur prüfen ob das Auswahlverfahren korrekt und transparent abgelaufen ist, insbesondere ob die Auswahlentscheidung auf Basis des Leistungsprinzips erfolgt ist. Mehr als eine Wiederholung des Besetzungsverfahrens ist damit aber nicht zu erreichen und ja, man darf sich sicher sein, dass - auch wenn es natürlich eigentlich nicht statthaft ist - ein solcher Umstand bei künftigen Personalauswahlentscheidungen und Beförderungen berücksichtigt werden würde.
Neuer12:
Danke.
Und das Verlangen der Einsicht?
Wird sowas zukünftig berücksichtigt?
Man macht ja Arbeit
LehrerInNRW:
--- Zitat von: Neuer12 am 29.07.2025 07:52 ---Danke.
Und das Verlangen der Einsicht?
Wird sowas zukünftig berücksichtigt?
Man macht ja Arbeit
--- End quote ---
Es gibt in jeder übergeordneten Behörde einen Stempel. Dieser Stempel wird in Fällen von Alteneinsicht von außen gut sichtbar auf die Akte gehauen. Die Akte wird damit als „nervig“ gebrandmarkt. Darunter als Auswahlmöglichkeiten:
O Nervig im normalen Rahmen - Kann man noch befördern
O Achtung! Sehr nervig! - Möglichst viele Steine in den Weg legen!
O Extrem nervig! - Wegbefördern!
Die gestellte Frage ist derart naiv, dass sich jede nicht ironische Antwort verbietet!
Neuer12:
--- Zitat von: LehrerInNRW am 29.07.2025 12:26 ---
--- Zitat von: Neuer12 am 29.07.2025 07:52 ---Danke.
Und das Verlangen der Einsicht?
Wird sowas zukünftig berücksichtigt?
Man macht ja Arbeit
--- End quote ---
Es gibt in jeder übergeordneten Behörde einen Stempel. Dieser Stempel wird in Fällen von Alteneinsicht von außen gut sichtbar auf die Akte gehauen. Die Akte wird damit als „nervig“ gebrandmarkt. Darunter als Auswahlmöglichkeiten:
O Nervig im normalen Rahmen - Kann man noch befördern
O Achtung! Sehr nervig! - Möglichst viele Steine in den Weg legen!
O Extrem nervig! - Wegbefördern!
Die gestellte Frage ist derart naiv, dass sich jede nicht ironische Antwort verbietet!
--- End quote ---
Wenn du das naiv findest, hast du wohl wenig Erfahrung mit dem Laden .
Es geht ja um mehr als die Personalakte.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
Go to full version