Autor Thema: Änderung der Eingruppierung wird abgelehnt, wie weiter?  (Read 2130 times)

Marpel

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Hallo liebe Mitleser,

ich bin in der EG 10 eingruppiert, mir liegen zwei Tätigkeitsbeschreibungen EG 12 aus dem gleichen Ressort, andere örtliche Zuständigkeit, für den gleichen Dienstposten und 1 zu 1 die gleichen Arbeitsvorgänge vor.

Alle drei Tätigkeitsbeschreibungen beschreiben die gleichen Zeitanteile in den bewertungsrelevanten Arbeitsvorgängen, die zwei EG 12 und meine EG 10.

Die Tätigkeitsbeschreibungen EG 12 sind von dem BAV geprüft und zwischen den beiden EG 12 liegt zusätzlich ein Vergleichbarkeitsvermerk vor. (alle Unterlagen sind aus den vergangenen 3 Jahren, meine Tätigkeitsbeschreibung ist 14 Jahre alt)

Mein Amt sieht das erwartungsgemäß etwas anders und akzeptiert weder den Vergleichbarkeitsvermerk noch erkennt es überhaupt die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit an.

Meine Frage,

Bin ich der Meinung meines Amtes ausgeliefert oder macht es Sinn eine Eingruppierungsfeststellungsklage anzustreben, zumal die Stelle schon durch das BAV geprüft wurde. (nicht meine persönliche aber eine vergleichbare Stelle)

Für eine Eingruppierungsfeststellungsklage, einen Gewerkschaftsanwalt oder lieber die private Rechtschutz bemühen, beides wäre möglich

Danke für eure Meinung




MoinMoin

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Zunächst sollte man das Entgelt einfordern, damit die §37 Frist gesetzt ist.
Wenn man unterschiedliche Meinungen zur Auslegung des TV und der EGO hat, dann ist man nicht ausgeliefert, sondern hat eben den Rechtsweg der Klage.
Man sollte natürlich einen Anwalt wählen, der schon mal solche Klagen (erfolgreich) eingereicht hat.

Tagelöhner

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Selbstverständlich sieht der AG das nicht gerne, wahrscheinlich ist gar keine weitere E12 Planstelle vorhanden, so dass dann irgendjemand sehr blöd dastehen wird, wenn die Klage zu deinen Gunsten ausgeht.

Wie MoinMoin schreibt, unbedingt einen Fachanwalt suchen, der sich mit Eingruppierungsfeststellungsklagen und dem Tarifrecht gut auskennt. Und dann bitte hier auch mal Feedback geben, wie alles ausgegangen ist.

DerNordmann

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Die Eingruppierung im TVöD richtet sich ausschließlich nach den tatsächlichen auszuübenden Tätigkeiten, nicht nach dem Haushaltsplan, der Dienststelle oder der bisherigen Bewertung durch den Arbeitgeber. Entscheidend ist, ob die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 12 erfüllt sind – und zwar nach Inhalt und Zeitanteil der bewertungsrelevanten Arbeitsvorgänge (siehe § 12 TVöD sowie BAG-Rechtsprechung zur Eingruppierung).

Wenn deine Tätigkeitsbeschreibung zu einem erheblichen Teil identisch ist mit der einer Stelle, die mit EG 12 bewertet wurde, und sich auch die bewertungsrelevanten Zeitanteile decken, hast du einen tariflichen Anspruch auf die höhere Eingruppierung. Der Vergleichbarkeitsvermerk des BAV, auch wenn er älter ist, kann hier ein starkes Indiz sein, ebenso wie identische oder ähnliche Dienstposten mit höherer Bewertung.

Dass dein Amt dies ablehnt oder "anders bewertet", ist rechtlich unerheblich, wenn du nachweislich die Voraussetzungen der EG 12 erfüllst. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung der Behörde, sondern die tarifliche Bewertung der Tätigkeit.

Du solltest in jedem Fall

1. einen schriftlichen Antrag auf Eingruppierungsüberprüfung stellen (am besten mit Fristsetzung gem. § 37 TVöD, um die Nachzahlungsfrist zu wahren),


2. die Vergleichstätigkeiten und Zeitanteile genau dokumentieren,


3. ggf. eine Eingruppierungsfeststellungsklage gem. § 256 ZPO vorbereiten.



Dafür ist ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht oder der gewerkschaftliche Rechtsschutz (z. B. ver.di oder DGB Rechtsschutz) zu empfehlen. Wichtig: Es geht hier nicht um ein Gnadenrecht des Arbeitgebers, sondern um einen durchsetzbaren tariflichen Anspruch. Auch wenn keine „Planstelle“ EG 12 existiert, ist das für die Eingruppierung irrelevant – der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, diese Stelle zu schaffen oder anzupassen.

Kurz: Du bist dem Arbeitgeber nicht "ausgeliefert", sondern hast das Recht, den Anspruch einzufordern. Die Klage ist kein Affront, sondern ein übliches Mittel zur tariflichen Klärung. Wenn du objektiv EG 12 erfüllst, ist die Wahrscheinlichkeit eines positiven Ausgangs gut – insbesondere, wenn du das Ganze sauber aufbereitest.

Rheini

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Nur kurz eine Frage die sich mir stellt und die nicht dazu dienen soll den TE abzuschrecken.

Wenn bei der weiteren Prüfung festgetellt wird das nur EG 10 gerechtfertigt ist, wie ist dann der Ablauf?

MoinMoin

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Dann teilt man diese Meinung oder man teilt sie nicht und strebt eine Eingruppierungsfeststellungsklage.

Die Eingruppierung kann nur von einem Gericht festgestellt werden, alles andere sind nur Rechtsmeinungen.