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Beamte im eigenen Haus auf befristete Stellen nicht bewerbungsberechtigt

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Martin38:
Hallo zusammen.

Ich habe eine Frage und hoffe auf Euer Fach- und Schwarmwissen.

Ich bin Bundesbeamter einer Bundesoberbehörde und hatte meine Verwendung gewechselt. Gern wechselte ich zurück in einen ursprünglichen Bereich.

Hier ist auch erneut eine Stelle ausgeschrieben, allerdings befristet bis Mitte 2028.

Die Auschreibung ist mit dem Zusatz versehen: "Beschäftigte des ...["Dienstherren"]... sind nur bewerbungsberechtigt, wenn sie sich in keinem unbefristeten Arbeitsverhältnis und nicht im Beamtenverhältnis befinden."

Die Intention dahinter ist mir klar, ist halte es im Lichte der Bestenauslese aber für mindestens schwierig.

Wie seht Ihr das auch im Hinblick auf Art 33 GG?

Besten Dank für Eure Antworten
Martin

Greif:
Sachliche Gründe sind bei befristeten Arbeitsverträgen zulässig: § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG

Gemäß Deiner Argumentation müsste jede Ausschreibung für Beamte geöffnet sein, da sie ansonsten benachteiligt wären. Diese Maximalforderung würde Art 33 GG widersprechen, da dieser von der "Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse [...] als ständige Aufgabe" spricht.
Wahrscheinlich würde aber nur eine Minderheit aller DP des öD eine solche Vorgabe erfüllen.

Umlauf:
Die Befristung wird Gründe haben.
Damit wird schlichtweg das Procedere der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ausgesetzt. Ich gehe davon aus, dass dann gar keine Planstelle entsprechend zur Verfügung steht, ebenso keine Stelle. Rein haushaltstechnisch gesehen.

TB werden bei uns zugelassen, mit einem sehr deutlichen Hinweis, dass dann die Dauerstelle weg wäre.

Martin38:

--- Zitat von: Greif am 29.07.2025 16:46 ---Sachliche Gründe sind bei befristeten Arbeitsverträgen zulässig: .

--- End quote ---

Ich habe aber gar keinen Arbeitsvertrag.  ;)

Mir geht es ja auch nicht um die Öffnung für Beamte, sondern den Ausschluss der Bewerbungsfähigkeit des eigenen Personals. Auf dem Markt ist für die Stelle offenbar niemand zu finden, da sie grad zum zweiten Male ausgeschrieben wird.

Und ein Detail habe ich vielleicht so nicht klar genug geschrieben: Die Ausschreibung ist für Tarifbeschäftigte und Beamte geöffnet. TB E11 mit Zeitvertrag, B bis A12 per Abordnung.

Beste Grüße

Hain:
Dann liegt die Antwort darin, dass der bisherige Dienstherr nicht abordnen möchte/kann - was er auch nicht muss. Der neue Dienstherr hat mutmaßlich keine freie Planstelle, die er zur Besetzung geben kann. Die Bewerbung ist nicht ausgeschlossen, sie setzt nur die Entlassung aus dem bisherigen Beamtenverhältnis voraus.

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