Hier muss man, so denke ich, verschiedene Gruppen unterscheiden:
Diejenigen, die sich zum Zeitpunkt des Schreibens bereits im genehmigten Urlaub befinden, dürfen den Urlaub ohne Probleme beenden.
Diejenigen, die einen Urlaub über den Schließungstag hinaus genehmigt bekommen haben, müssen den Urlaub für den einen Tag auch nicht unterbrechen.
Diejenigen, die im Vertrauen auf die bisherigen Aussagen verbindlich Urlaub gebucht haben, sollten dem Arbeitgeber unter Vorlage der Buchung mitteilen, dass sie weiterhin auch für den "gestrichenen" Tag angewiesen sind. Ist der Urlaub bereits gebucht, und der Arbeitgeber besteht trotz eines entsprechenden Hinweises auf die Unterbrechung des Urlaubs, muss der Arbeitgeber alle anfallenden Kosten übernehmen, die mit der möglichen Urlaubsunterbrechung zusammenhängen. Hierzu zählen Umbuchungskosten, Stornokosten und Rückflugkosten.
Der Arbeitgeber muss jedoch nur gewährleisten, dass an dem Tag der Dienstbetrieb gewährleistet ist. Sofern sich ausreichend Mitarbeiter finden, die ihren Urlaub verkürzen, dürften auch diejenigen voraussichtlich den Urlaub ganz normal verbringen, die ihren Urlaub bereits gebucht haben und das auch dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Problematisch wird es erst, wenn so viele Leute verbindlich Urlaub gebucht haben, dass der Dienstbetrieb mit dem restlichen Personal nicht aufrecht erhalten werden kann. Dann müsste der Dienstherr eine Entscheidung treffen, wer vorzeitig aus dem Urlaub geholt wird und wer nicht und dafür die Kosten übernehmen oder den Betrieb trotzdem schließen, auch wenn er sich verrechnet hat.
Allen anderen, die keinen Urlaub gebucht haben, dürfte man wohl für den einen Tag den Urlaub wieder streichen. Der Urlaubstag müsste dann aber dem Urlaubskonto wieder gut geschrieben werden.