Bei einschlägiger Berufserfahrung, also Berufserfahrung die sich nur auf die Tätigkeiten der zu besetzenden Stelle bezieht, hat der AN Anspruch bis zur Stufe 3 eingruppiert zu werden.
Einschläge Berufserfahrung mind. 1 Jahr = Stufe 2, einschlägige BU mind. 3 Jahre = Stufe 3.
Zur Deckung des Personalbedarfs kann der AG weiterte Berufserfahrung (förderliche Zeiten) für eine Einordnung in die Stufe 4 - 6 anerkennen. Hierauf besteht kein Anspruch des AN und es muss vor Vertragsabschluss geregelt sein.
Verkürzung der Stufenlaufzeit ist tariflich möglich. Ein Antrag durch den AN ist nicht vorgesehen.
Letztlich entscheidet der AG ob er überhaupt von der Möglichkeit Gebrauch machen möchte.